1206 Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften.
Eine solche Versammlung ist befugt: m*!
a) Vertreter der Genossenschaft zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den
Vorstand zu bestellen,
b) den Vorstand zu entsetzen und eine Neuwahl vorzunehmen.
In dem vormaligen Herzogthum Nassau, sowie in den Hohenzollernschen
Landen tritt, so lange daselbst Notare nicht angestellt sind, unter denselben
Voraussetzungen und mit denselben Befugnissen und Obliegenheiten der Bürger-
meister an die Stelle des Notars. Z„
§. 23. Die Bestellung des Vorstandes kann zu jeder Zeit durch Beschluß.
der Genossenschaft widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung
aus bestehenden Verträgen.
Zur Gültigkeit eines auf die Entsetzung des Vorstandes (5. 22) oder den.
Widerruf der Bestellung gerichteten Beschlusses der Genossenschaft ist es jedoch.
erforderlich, daß derselbe, falls im Statut Anderes nicht bestimmt ist, mit einer.
Mehrheit von zwei Dritteln sämmtlicher Mitglieder der Genossenschaft ge-
faßt wird.
§. 24. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet deren Vermögen.
Genügt dasselbe zur Befriedigung der Gläubiger nicht, so ist die Genossen-
schaft den Gläubigern verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch
Beiträge zu bewirken, welche von dem Vorstande, beziehungsweise von den
Liquidatoren (§§. 34 f.) nach dem im Statut festgesetzten Theilnahmeverhältniß
u die Genossen umzulegen und erforderlichen Falles durch Klage beizutreiben
ind 1).
Ist zur Beitreibung der Beiträge die Zwangsvollstreckung gegen einen Ge-
nossen ganz oder theilweise fruchtlos geblieben, so ist der Ausfall auf die
übrigen Genossen in gleicher Weise zu vertheilen. Dasselbe findet statt, wenn.
über das Vermögen eines Genossen das Konkursverfahren eröffnet worden ist,
unbeschadet des Rechtes der Genossenschaft, ihre Forderungen auf die Beiträge.
im Konkursverfahren zur Geltung zu bringen.
Im Falle der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung der im Abf. 2 bestimmten,
Verpflichtungen können die dem Vorstande obliegenden Handlungen durch einen
Dritten vorgenommen werden (Deutsche Civilprozeßordnung S. 77, 3).
Den beauftragten Dritten steht das Recht zu, die Genossen nach Maßgabe-
der Bestimmungen des F. 22 Abs. 2 zu berufen.
Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet auch für alle vor
seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Entgegen-
stehende Verträge sind gegen Dritte wirkungslos.
§. 25. Gläubiger eines Genossen sind nicht befugt, die zum Genossenschafts-
vermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte zum Behuf ihrer Be-
friedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Ebensowenig findet
Kompensation zwischen Forderungen der Genossenschaft und Forderungen des
Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossen während des Bestehens der Ge-
nossenschaft statt.
§. 26. Die Bestimmung des vorigen Paragraphen gilt auch in Betreff
der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem
Vermögen eines Genossen besteht.
Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Ge-
nossenschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf
einen Antheil an denselben.
Diejenigen Rechte, welche au dem von einem Genossen in das Vermögen
der Genossenschaft eingebrachten Gegenstande bereits zur Zeit des Einbringens
bestanden, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§. 27. Bei einem Wechsel in der Person der Eigenthümer der bei dem
Unternehmen betheiligten Grundstücke tritt der neue Erwerber kraft Gesetzes an
Stelle des früheren Besitzers als Mitglied in die Genossenschaft?).
1) Im ordentlichen Rechtswege. *
*:) Durch §. 27 ist das Grundstück selbst mit der Genossenschaft in eine rechtliche
Verbindung gebracht. Der gutgläubige Erwerber braucht indessen diese Verbindung
nicht gelten zu lassen, wenn er das Grundstück vor der Eintragung des in §. 2