Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 1207
Wer ein betheiligtes Grundstück als Benefizialerbe erwirbt, haftet für die
vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Genossenschaft nur als
Benefizialerbe. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, durch welche die
Haftung der Ehefrau für Verbindlichkeiten der Gütergemeinschaft eingeschränkt
wird, werden durch die Vorschrift des ersten Absatzes nicht berührt.
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet nur unbeschadet der Rechte vor-
eingetragener Gläubiger und Realberechtigter und zwar bei Zwangsvollstreckungen
mit folgender Maßgabe Anwendung:
Wenn das Gebot für solche Hypotheken, Grundschulden und andere Real-
berechtigungen, welche bereits eingetragen waren, bevor der Eigenthümer des
zu versteigernden Grundstücks der Genossenschaft beitrat, nicht vollständige
Deckung gewährt, so sind die Betheiligten befugt, zu verlangen, daß das Grund-
stück auch unter der Bedingung ausgeboten werde, daß der Ersteher nicht ver-
pflichtet ist, in die Genossenschaft einzutreten.
§. 28. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen,
unter welchen Rechte an einem im Grundbuch (Stockbuch) eingetragenen Grund-
stücke Rechtswirkung gegen Dritte erlangen, werden durch die IS§. 24 bis 27
nicht berührt.
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes ist ein Vermerk über die Be-
theiligung der im Statut bezeichneten Grundstücke (§. 12 Nr. 3) bei dem Unter-
nehmen im Grund= oder Stockbuch einzutragen. Der Genossenschaftsvorstand
hat den Antrag binnen zwei Wochen nach der Eintragung des Statuts zu
stellen.
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes findet entsprechende Anwendung,
wenn in die Genossenschaft ein Mitglied mit bisher nicht betheiligten Grund-
stücken eintritt. Z
§. 29. Der Austritt eines Genossen ist dem Gerichte, von welchem das
Register geführt wird, binnen 14 Tagen, vom Tage des Austritts an gerechnet,
vom Vorstande anzuzeigen.
Auf Anmeldung eines Genossen hat das Gericht, von welchem das Register
für Wassergenossenschaften geführt wird, die Behauptung des Austritts vorzu-
merken und dem Vorstande Nachricht zu geben.
Diese Vorbemerkung sichert die Rechte des Genossen für den Fall, daß
durch Anerkenntuiß des Vorstandes oder durch richterliches Erkenntniß der
Austritt als rechtsgültig geschehen festgestellt wird.
§. 30. Der ausgetretene Genosse haftet für die bei seinem Austritt vor-
handenen Verbindlichkeiten gleich den übrigen Genossen noch zwei Jahre nach
erfolgter Anzeige des Austritts.
Erfolgt das Ausscheiden auf Grund des §. 27 Abs. 1, so haftet der aus-
tretende Genosse während derselben Frist nur, insoweit sein Besitznachfolger die
ihm nach §. 24 Abs. 6 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen kann.
§. 31. Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Genossenschaftsstatut bestimmten Zeit;
2. durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3. durch Eröffnung des Konkurses.
§. 32. Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge
des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das
Register binnen 14 Tagen angemeldet werden; sie muß binnen derselben Frist
zu zwei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossen-
schaft bestimmten Blätter veröffentlicht werden. Durch die Bekanntmachung
müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, bei einem der Liquidatoren
der Genossenschaft, welche namentlich zu bezeichnen sind, ihre Forderungen
binnen Jahresfrist anzumelden. Nicht angemeldete Forderungen werden bei
der Vertheilung nicht berücksichtigt. #„
§. 33. Die Konkurseröffnung i t vom Konkursgerichte von Amtswegen in
das Register einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine
Zu Anmerkung 2 auf S. 1206.
vorgesehenen Grundbuchvermerks erwirbt; ebenso gehen die vorher eingetragenen ding-
lichen Rechte den Rechten der Genossenschaft vor.