1208 Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften.
Anzeige in den im 8. 12 Ziffer 10 bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn
das Register nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die Konkurs-
eröffnung von Seiten des Konkursgerichts bei dem Gerichte, bei welchem das
Register geführt werd, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich anzuzeigen.
§. 34. Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses
erfolgt die Liquidation durch den Vorstand oder die durch Statut oder Beschluß
der Genossenschaft dazu berufenen Personen.
§. 35. Die Namen der Liquidatoren sind von dem Genossenschafts-
vorstande, das Austreten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht
eines solchen ist von den übrigen Liquidatoren bei dem das Register führenden
Gerichte binnen 14 Tagen zur Eintragung in das Register anzumelden.
§. 36. Dritten Personen kann die Bestellung von Liquidatoren, sowie
das Austreten eines Liquidators, oder das Erlöschen der Vollmacht eines
solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als diese Thatsachen im Register
eingetragen oder den dritten Personen bekannt geworden sind.
37. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen
derselben einzuziehen und das Vermögen der Genossenschaft zu versilbern. ie
haben die Genossenschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten, sie können
für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung
schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern
nicht das Statut oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur
durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
§. 38. Eine Beschränkung des Umfangs dieser Geschäftsbefugniß der
Liquidatoren (S. 37) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
" 39. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur
Liquidation gehörigen Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemein-
schaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln
können.
6. 40. Die Liquidatoren haben bei der Geschäftsführung den Beschlüssen
der Genossenschaft Folge zu geben, widrigenfalls sie der letzteren für den durch
ihr Zuwiderhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.
§. 41. Eine Vertheilung von genossenschaftlichem Vermögen unter die
Genossen darf erst nach Tilgung der genossenschaftlichen Schulden erfolgen.
Für noch nicht fällige oder streitige Schulden ist der Betrag bis zum
Eintritt der Fälligkeit oder bis zur Erledigung des Streites zurückzulegen.
§. 42. Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Be-
endigung der Liquidation in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen
Genossen unter einander, sowie zu dritten Personen die Bestimmungen des
Statuts und des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung, soweit nicht aus
dem Wesen der Liquidation sich ein Anderes ergiebt. #
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung
hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossen-
schaft bestehen.
Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an
einen der Liquidatoren.
§. 43. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften
der aufgelösten Genossenschaft einem der vormaligen Genossen oder einem
Dritten in Verwahrung gegeben. Der Genosse oder der Dritte wird in Er-
mangelung einer gültigen Uebereinkunft durch das Gericht bestimmt, welches
das Register führt. Die Genossen oder deren Rechtsnachfolger behalten das
Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Schriften.
§. 44. Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei.
Dritter Abschnitt. Oeffentliche Genossenschaften.
I. Vorschriften für alle Arten öffentlicher Genossenschaften.
§. 45. Die Begründung einer öffentlichen Genossenschaft erfordert den
Nachweis eines öffentlichen oder gemeinwirthschaftlichen Nutzens. Das Vor-