1210 Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften.
§. 53. Wird die Zugehörigkeit zur Genossenschaft, insonderheit die Ver-
pflichtung zur Theilnahme an den Lasten!) streitig, so hat gierüber der Ge-
nossenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb
zwei Wochen:) die Klage bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse), und, insofern
die Genossenschaft unter der Aufsicht des Regierungspräsidenten") steht, die
Klage bei dem Bezirksausschusse statt.
Die Klage hält die Vollstreckung gegen den nach dem Bescheid zur Tragung
der Genossenlschaftslasten Verpflichteten bis zum Erlaß einer rechtskräftigen Ent-
scheidung nicht auf. — — —))
§. 54. Die Vorstand kann die in Ausübung seiner Befugnisse gegen
einzelne Genossen gerichteten Anordnungen auf Kosten der Ungehorsamen zur
Ausführung bringen oder nöthigenfalls mittelst vorher anzudrohender Ordnungs-
strafen bis zu 30 Mark aufrecht erhalten.
Die hiernach festgesetzten Geldstrafen fließen in die Genossenschaftskasse.
In Betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Festsetzung und Aus-
führung des Zwangsmittels finden die Bestimmungen der S§. 132 ff. des Ge-
setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendungt).
Zuständig für die Klage ist bei den der Aufsicht des Regierungspräsidenten
unterliegenden Genossenschaften der Bezirksausschuss, bei allen übrigen Genossen-
schaften der Kreis= (Stadt-) Ausschußv).
§. 55. Rückständige Beiträge, sowie die im §. 54 erwähnten Strafen und
Kosten können im Wege der administrativen Exekution beigetrieben werden.
Die Exekution kann auch gegen die Pächter und sonstigen Nutzungsberech-
tigten von der Genossenschaft angehörigen Grundstücken, vorbehaltlich ihres
Regresses an die eigentlich Verpflichteten, gerichtet werden.
§. 56. Das Genossenschaftsstatut muß enthalten?):
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. den Genossenschaftszweck unter Bezugnahme auf den Plan für die Aus-
führung des genossenschaftlichen Unternehmens;
3. eine genaue Bezeichnung der Genossen und der bei dem Unternehmen
betheiligten Grundstücke oder Theile von Grundstücken, unter Beifügung
beglaubigter Karten nebst Register;
Vorschriften über die Benutzung und Instandhaltung der genossenschaft-
lichen Anlagen;
. die den Genossen obliegenden Verpflichtungen;
das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten sowie am
Stimmrechte:; „
Vorschriften über das Verfahren bei Vertheilung der Genossenschafts-
lasten im Falle der Parzellirung (§. 52 Abs. 4);
die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Verwaltungs-=
befugnisse desselben, die Formen für die Legitimation der Mitglieder des
Vorstandes oder deren Stellvertreter;
9. aaissenoraussecungen und die Form für die Zusammenberufung der Ge-
nossen;
10. die Bezeichnung der Gegenstände, welche der gemeinsamen Beschlußfassung
der Genossen unterliegen sollen;
11. Vorschriften über die Bildung eines Schiedsgerichts und Bezeichnung
von Streitigkeiten, welche der Entscheidung desselden unterliegen;
1) Sei es auch nur eines einmaligen Beitrages, E. O. V. XIX. 292.
2) §. 51 L. V. G.
:) §. 94 Zust. Ges.
4) Nach §. 49 Abs. 3, nicht bloß thatsächlich, Erk. O. V. G. 23. Juni 1892
Nr. III. 617.
5) §. 53 Abs 3 ist aufgehoben durch Zust. Ges. §. 94 Abs. 6. Der ordentliche
zöesete ist durch Zulassung des Verwaltungsstreitverfahrens ausgeschlossen; Zust.
Ges. 5. 160.
) Vergl. Zust. Ges. §. 94 Abs. 4, L. V. G. S. 155.
7) Normalstatut 7. Jan. 1886 (M. Bl. S. 9).