Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 1211
12. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welchen die für
die Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen aufzunehmen sind;
13. die Bedingungen für die Aufnahme von Genossen.
§. 57. Das Statut und jede Abänderung desselben bedarf vorbehaltlich
der Bestimmung in den 8§8§. 59, 68 bis 70, der Genehmigung durch den zu-
ständigen Minister ). In den Fällen des F. 65 verbleibt es jedoch bei der
durch S. 56 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 (G. S. S. 41) und S. 1 der
Verordnung vom 28. Mai 1867 (G. S. S. 769) vorgeschriebenen landesherr-
lichen Verordnung.
§. 58. Das Statut und jede Abänderung desselben ist nach erfolgter Be-
stätigung nach Vorschrift und mit den Wirkungen des Gesetzes, betreffend die
Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter vom 10. April
1872 (G. S. S. 357), zu verkünden. Eine Anzeige in der Gesetz-Sammlung
kann unterbleiben, wenn das Statut vom Minister genehmigt worden ist.
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des verkündeten Statuts gilt die
Genossenschaft als begründet. 4
z. 59. Das Ausscheiden von Genossen aus einer bestehenden Genossenschaft
kann vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 56 Abs. 3, 68 und 70, nur
im Einverständnisse beider Theile und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
welche dabei auch das etwaige Interesse der Gläubiger zu berücksichtigen hat,
erfolgen.
§. 60. Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald es das
Interesse der Genossenschaft erfordert, insbesondere
1. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Genossenschaft
fruchtlos geblieben ist;
2. wenn ein Drittel der Genossen es unter Angabe des Zweckes schriftlich
cantragt.
Wenn der Vorstand dem letztgedachten Antrage binnen zwei Monaten nicht
stattgegeben hat, so hat die Aufsichtsbehörde die Genossen zusammenzuberufen.
§. 61. Die Auflösung der Genossenschaft kann von dem zuständigen Minister
ausgesprochen werden:
1. auf den Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus
zwei Mitgliedern besteht;
2. wenn in Jahresfrist, von der Bestätigung des Statuts an gerechnet,
nicht zur Ausführung des Unternehmens geschritten, oder wenn die be-
gonnene Ausführung mindestens ein Jahr lang eingestellt ist und die
Verzögerung durch Verschuldung der Genossen herbeigeführt ist, oder
wesentliche Voraussetzungen der Genehmigung des Statuts hierdurch
verändert worden sind.
§. 62. Die Genossenschaft kann die Auflösung beschließen.
Der Auflösungsbeschluß erfordert zu seiner Gültigkeit eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen und die Genehmigung des zuständigen Ministers.
§. 63. Die Auflösung der Genossenschaft tritt in Kraft, sobald der Be-
chluß dss— Ministers (§5§. 61, 62) dem Vorstande der Genossenschaft zugestellt
worden ist.
64. Nach Auflösung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation durch
den Vorstand, oder die durch Statut oder Beschluß der Genossenschaft dazu
berufenen Personen.
II. Besondere Vorschriften für Genossenschaften zur Ent= oder Bewässerung von
Grundstücken für Zwecke der Landeskultur.
§. 65. Der Eintritt in eine neu zu bildende Genossenschaft zur Ent-
oder Bewässerung von Grundstücken kann gegen widersprechende Eigenthümer
der bei dem Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke erzwungen werden:
1. wenn das Unternehmen Zwecke der Landeskultur verfolgt, und
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!) Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.