Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 1211 
12. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welchen die für 
die Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen aufzunehmen sind; 
13. die Bedingungen für die Aufnahme von Genossen. 
§. 57. Das Statut und jede Abänderung desselben bedarf vorbehaltlich 
der Bestimmung in den 8§8§. 59, 68 bis 70, der Genehmigung durch den zu- 
ständigen Minister ). In den Fällen des F. 65 verbleibt es jedoch bei der 
durch S. 56 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 (G. S. S. 41) und S. 1 der 
Verordnung vom 28. Mai 1867 (G. S. S. 769) vorgeschriebenen landesherr- 
lichen Verordnung. 
§. 58. Das Statut und jede Abänderung desselben ist nach erfolgter Be- 
stätigung nach Vorschrift und mit den Wirkungen des Gesetzes, betreffend die 
Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter vom 10. April 
1872 (G. S. S. 357), zu verkünden. Eine Anzeige in der Gesetz-Sammlung 
kann unterbleiben, wenn das Statut vom Minister genehmigt worden ist. 
Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des verkündeten Statuts gilt die 
Genossenschaft als begründet. 4 
z. 59. Das Ausscheiden von Genossen aus einer bestehenden Genossenschaft 
kann vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§. 56 Abs. 3, 68 und 70, nur 
im Einverständnisse beider Theile und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, 
welche dabei auch das etwaige Interesse der Gläubiger zu berücksichtigen hat, 
erfolgen. 
§. 60. Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald es das 
Interesse der Genossenschaft erfordert, insbesondere 
1. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Genossenschaft 
fruchtlos geblieben ist; 
2. wenn ein Drittel der Genossen es unter Angabe des Zweckes schriftlich 
cantragt. 
Wenn der Vorstand dem letztgedachten Antrage binnen zwei Monaten nicht 
stattgegeben hat, so hat die Aufsichtsbehörde die Genossen zusammenzuberufen. 
§. 61. Die Auflösung der Genossenschaft kann von dem zuständigen Minister 
ausgesprochen werden: 
1. auf den Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus 
zwei Mitgliedern besteht; 
2. wenn in Jahresfrist, von der Bestätigung des Statuts an gerechnet, 
nicht zur Ausführung des Unternehmens geschritten, oder wenn die be- 
gonnene Ausführung mindestens ein Jahr lang eingestellt ist und die 
Verzögerung durch Verschuldung der Genossen herbeigeführt ist, oder 
wesentliche Voraussetzungen der Genehmigung des Statuts hierdurch 
verändert worden sind. 
§. 62. Die Genossenschaft kann die Auflösung beschließen. 
Der Auflösungsbeschluß erfordert zu seiner Gültigkeit eine Mehrheit von 
zwei Dritteln der Stimmen und die Genehmigung des zuständigen Ministers. 
§. 63. Die Auflösung der Genossenschaft tritt in Kraft, sobald der Be- 
chluß dss— Ministers (§5§. 61, 62) dem Vorstande der Genossenschaft zugestellt 
worden ist. 
64. Nach Auflösung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation durch 
den Vorstand, oder die durch Statut oder Beschluß der Genossenschaft dazu 
berufenen Personen. 
II. Besondere Vorschriften für Genossenschaften zur Ent= oder Bewässerung von 
Grundstücken für Zwecke der Landeskultur. 
§. 65. Der Eintritt in eine neu zu bildende Genossenschaft zur Ent- 
oder Bewässerung von Grundstücken kann gegen widersprechende Eigenthümer 
der bei dem Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke erzwungen werden: 
1. wenn das Unternehmen Zwecke der Landeskultur verfolgt, und 
– –—–—. 
!) Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
	        
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