Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1214 Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 
§. 74. Zur Begründung des Antrags auf Bildung einer öffentlichen 
Genossenschaft sind erforderlich: . 
1. die zur Erläuterung des Unternehmens erforderlichen Zeichnungen und 
Beschreibungen; 
2. eine Veranschlagung der auf das Unternehmen z verwendenden Kosten; 
3. die Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sich das Unternehmen er- 
strecken soll, sowie der zu demselben sonst heranzuziehenden Korporationen: 
4. eine Erklärung über die vorläufige Herbeischaffung der durch das Ver- 
fahren erwachsenden Auslagen. » 
§. 75. Kann oder will der Antragsteller das zur Begründung des Antrags 
erforderliche Material nicht selbst beschaffen, so hat auf dessen Antrag der 
Regierungspräsident bezw. der Oberpräsident zu diesem Zweck einen Kommissarius 
(§. 77) zu ernennen. Z„ „ „ 
S. 76. Ergiebt die Prüsung ohne Weiteres die Unzulässigkeit des Antrags, 
so ist letzterer durch Bescheid des Regierungspräsidenten bezw. des Oberpräsidenten 
zurückzuweisen. 6 
8 77. Im entgegengesetzten Falle ernennt der Regierungspräsident bezw. 
der Oberpräsident einen Kommissar zur Leitung des Verfahrens. Der Ober- 
Präsident ist befugt, die Leitung einer Auseinandersetzungsbehörde zu übertragen. 
In allen Fällen kann der Regierungspräsident bezw. der Oberpräsident 
zur Bestreitung der Kosten für die Begründung des Antrags, sowie für die 
Leitung des Verfahrens einen angemessenen Kostenvorschuß von dem Antrag- 
steller erfordern. # 
Soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt, sind bei der Ladung 
der Betheiligten die für das Verfahren in Auseinandersetzungssachen geltenden 
Vorschriften zur Anwendung zu bringen. " 
§5. 78. Wird der Plan von allen Betheiligten genehmigt, so hat der 
Kommissarins das Genossenschaftsstatut (§. 56) zu entwerfen, die Zustimmung 
der Betheiligten zu dem Statute einzuholen und dasselbe demnächst amtlich zu 
beglaubigen. Die Vorladung der Betheiligten zur Genehmigung des Statuts 
erfolgt unter der Verwarnung. daß gegen den Ausbleibenden angenommen wird, 
er wolle dem Beschlusse der Erschienenen zustimmen. 
§. 79. Sofern für eine neu zu bildende Genossenschaft ein Beitri#tszwang 
gegen widersprechende Eigenthümer betheiligter Grundstücke verlangt wird (§. 65), 
hat der Kommissar die Fläche und den Katastralreinertrag der bei dem beab- 
sichtigten genossenschaftlichen Unternehmen betheiligten Grundstücke und die 
Eigenthümer derselben festzustellen und mit letzteren erforderlichen Falls nach 
zuvoriger Anhörung oder unter Zuziehung von Sachverständigen, das Unter- 
nehmen selbst, die erhobenen Einwendungen und die gesetzlichen Voraussetzungen 
für Anwendung des Beitrittszwanges gegen Widersprechende (§. 65), die Bildung 
der Genossenschaft, das Genossenschaftsstatut und etwaige Anträge des Antrag- 
stellers auf Erstattung von Kosten (§. 85) zu erörtern und über alle ent- 
scheidenden Punkte die Abstimmung der Betheiligten zu veranlassen. 
§. 80. Im Falle des §. 79 sind die Betheiligten zu den terminlichen 
Verhandlungen unter dem Rechtsnachtheile vorzuladen, daß die Nichterscheinenden 
oder Nichtabstimmenden demjenigen zustimmend angesehen werden sollen, wofür 
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich erklärt. . 
Bei der Abstimmung über die Bildung der Genossenschaft ist nur dann 
eine Mehrheit zu Gunsten der Genossenschaftsbildung anzunehmen, wenn die 
Zustimmenden nach der Fläche und nach dem Katastralreinertrage der betheiligten 
Grundstücke die Mehrheit bilden. 
Bei allen sonstigen Abstimmungen wird die Mehrheit nach dem Katastral- 
reinertrage der Grundstücke berechnet. 6 « » 
§. 81. Hat die Bildung der Genossenschaft die Zustimmung der Betheiligten 
oder im Falle des §. 80 die Zustimmung der Mehrheit gefunden, so hat der 
Kommissar die Betheiligten und zwar im Falle des §. 80 sowohl die Zu- 
stimmenden, als auch die Widersprechenden zur Wahl von Bevollmächtigten zu 
veranlassen. Z 4 4 #„ 
Die Betheiligten sind zu diesem Zweck Anter den im §. 80 Abs. 1 bezeichneten 
Rechtsnachtheilen vorzuladen.
	        
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