1216 Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften.
VI. Behörden.
§. 91. Beschwerden sind bei derjenigen Behörde, gegen deren Verfügung,
Beschlut oder Entscheidung sie sich richten, innerhalb zwei Wochen schriftlich
anzubringen.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des
Oberpräsidenten sind endgültig. Ueber Beschwerden gegen Verfügungen oder
Entscheidungen, welche der Oberpräsident nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in erster Instanz erläßt, entscheidet der zuständige Minister.
§. 92. Die in den §8§. 50, 53, 71 und 91 vorgeschriebenen Fristen sind
präklusivisch. Sie beginnen mit der Zustellung der Verfügung, des Beschlusses
oder der Entscheidung. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgerechnet.
93. Der Regierungspräsident bezw., sofern das Genossenschaftsgebiet
die Grenzen eines Regierungsbezirkes überschreitet!1), der Oberpräsident und
die von ihnen bestellten Kommissarien sind befugt, Erhebungen an Ort und
Stelle zu veranlassen, amtliche Auskunft zu verlangen, Zeugen und Sachver-
ständige zu laden und eidlich zu vernehmen.
§. 94. Der Regierungspräsident bezw. der Oberpräsident, welcher den
Kommissar bestellt hat (8§. 75, 77), beschließt endgültig über Beschwerden,
welche die Leitung des Verfahrens zum Gegenstande haben.
8 95. In den Hohenzollernschen Landen werden die nach diesem Gesetze
dem Oberpräsidenten obliegenden Geschäfte von dem Regierungspräsidenten wahr-
enommen.
§. 96. In der Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden zur Reguli-
rung der mit ihren Geschäften verbundenen Wasserstands-, Ent= und Bewässerungs-
angelegenheiten wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
. 97. — — — 5. In den Hohenzollernschen Landen werden die nach
diesem Gesetze den Kreis= (Stadt-) Ausschüssen obliegenden Geschäfte von dem
Amtssschäse wahrgenommen.
Vierter Abschnitt. Strafbestimmungen.
§. 99. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft:
wer als Vorsteher oder Liquidator einer Genossenschaft es unterläßt, den
Ein= oder Austritt von Mitgliedern der Genossenschaft oder von Vor-
standsmitgliedern (§§. 17, 18, 29), die Abänderung der Statuten (§. 19),
die Auflösung der Genossenschaft (§. 32), die Bestellung von Liquidatoren
oder das Ausscheiden derselben oder das Erlöschen ihrer Vollmacht
(§§. 35, 87) anzuzeigen oder anzumelden, die Auflösung der Genossen-
schaft bekannt zu machen (88§. 32, 86) oder die Eintragungen der Be-
theiligung (§. 28) rechtzeitig zu beantragen.
Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
§. 100. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Vorschriften
werden aufgehoben.
§. 101. Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Oktober 1879 in Kraft.
Verordnung, betreffend die Bildung von Genossenschaften zu Entwässerungs-
und Bewässerungsanlagen in den neu erworbenen Landestheilen.
Vom 28. Mai 1867 (G. S. S. 769).
§. 1. Wenn Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen, deren Vortheile einer
ganzen Gegend zu Gute kommen, nur durch ein gemeinsames Wirken zu Stande zu
bringen und fortzuführen sind, so können die Betheiligten zu gemeinsamer Ausführung
) Vergl. §. 73 dieses Ges. und Zust. Ges. §. 94 Abs. 5.
2) S§. 97, 1—5, 98 sind durch Zust. Ges. §s. 94 Abs. 6 aufgehoben.