Abschnitt XXIV. Fährordnung — Rheinprobinz. 1228
welche dasselbe bisher gewerbsweise betrieben haben, nach Befinden der Um-
stände billige Rücksicht genommen werden und der Finanzminister ermächtigt
sein, diesen Personen auf eine gewisse Anzahl von Jahren eine Konzession
kostenfrei zu ertheilen, und dabei in Ansehung des Fährgeldtarifs, der Zahl
und Beschaffenheit der zu haltenden Gefäße und der sonstigen Einrichtungen
diejenigen Bestimmungen zu treffen, welche, zur Sicherheit und Bequemlichkeit
des Publikums nöthig sind. Außer diesem Falle bleibt die Ertheilung von
Konzessionen Uns Allerhöchstselbst vorbehalten.
". . Wird die Konzession (S. 2) demjenigen verweigert, welcher Gefäße
zum Uebersetzen gegen Bezahlung während des letzten Jahres vor der Ver-
kündigung des gegenwärtigen Gesetzes gehalten und benutzt hat, so kann der-
selbe verlangen, daß der Staat die Gefäße, so wie die zum Uebersetzen noth-
wendigen Geräthschaften, Gebäude und sonstige Gegenstände, gegen Vergütung
des gemeinen Werths übernehme.
§. 4. Alle diejenigen, welche bisher Gefäße zum Uebersetzen gegen Be-
zahlung gehalten haben, sind öffentlich aufzufordern, der Regierung in deren
Bezirk das Uebersetzen stattgefunden hat, binnen drei Monaten, bei Verlust des
ihnen im §. 3 beigelegten Anspruchs, die Erklärung einzureichen, ob sie dasselbe
ferner zu betreiben beabsichtigen. Diese Aufforderung ist von den Regierungen
zu Koblenz, Köln und Düsseldorf zu erlassen und durch einmalige Aufnahme
in das Amtsblatt bekannt zu machen.
§. 5. Die Entscheidung darüber, welche Gefäße, Geräthschaften u. s. w.
nach Vorschrift des §. 3 vom Staate zu übernehmen sind, gebührt unserm
Finanzminister mit Ausschließung des Rechtsweges. Die Bestimmung des für
diese Gegenstände zu vergütenden Werths erfolgt durch Sachverständige, von
denen der eine durch deren Eigenthümer und der andere durch den Landrath
ernannt wird. Sind die beiden Sachverständigen verschiedener Meinung, so
tritt ein Obmann hinzu, welcher von der Regierung sogleich nach dem Er-
scheinen dieses Gesetzes für einen jeden Kreis im Voraus zu ernennen ist.
Gegen den Ausspruch der Sachverständigen ist weder der Rechtsweg, noch ein
Rekurs zulässig.
§. 6. Das Uebersetzen muß nach Ablauf der im §. 4 bestimmten Frist
von allen denjenigen, welche sich nicht gemeldet haben, sofort eingestellt werden,
von den übrigen aber erst dann, wenn ihnen der fernere Betrieb von der Re-
gierung untersagt wird.
7. Wer unbefugter Weise das Geschäft des Uebersetzens gegen Bezahlung
betreibt, hat eine Geldstrafe von fünf bis zu fünfzig Thalern, und im Rück-
falle, außer dieser Geldbuße, die Konfiskation der zum Uebersetzen benutzten
Gefäße und Geräthschaften verwirkt.
§. 8. Die Ortspolizeibehörden, welchen von allen innerhalb ihres Verwal-
tungsbezirks zum Uebersetzen ertheilten Konzessionen Kenntniß zu geben ist, haben
darüber zu wachen, daß beim Betriebe desselben die zur Sicherheit und Bequem-
lichkeit des Publikums ergangenenen allgemeinen oder in den Konzessionen er-
theilten besonderen Vorschriften beachtet werden.
§. 9. Alle, den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften
werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
K. O. 27. Dez. 1846 (G. S. 1847 S. 77), betr. die Einführung des Normal-
Fährtarifs 27. Mai 1829 bei den Privatfähren der Rheinprovinz und der Pro-
vinz Westfalen.
Laut K. O. 5. Juli 1858 kann bei den Staats= und Privat-Fähren auf dem
Rhein, soweit dazu ein Bedürfniß sich ergiebt, für das Uebersetzen einer Person die
Erhebung eines den höchsten Satz des Normal-Fährtarifs 27. Mai 1829 über-
schreitenden Abgabenbetrages bis zu höchstens 2 Sgr. gestattet, auch die Anordnung
getroffen werden, daß der höchste Satz nur zu gewissen Jahreszeiten, zu anderen aber
ein geringerer, Anwendung finden solle.
Wegen der Tarifüberschreitungen vergl. Ges. 20. März 1837 (G. S. S. 37),
berr-. die Bestrafung der Tarif-Ueberschreitung bei Erhebung von Kommunikations-
abgaben.