1226 Abschnitt XXIV. Deichwesen.
durch den Deich geschützt werden. Kann die Ermittelung dieser Grundbesitzer
nicht so schnell geschehen, als die Dringlichkeit des Falles es fordert, so steht
dem Bezirksausschusse frei, die sämmtlichen Grundbesitzer derjeuigen Ortschaften,
in deren Ortsfeldmark oder Gemeindebezirk der Deich belegen ist, zu den
nöthigen Leistungen, nach Verhältniß ihres Grundbesitzes anzuhalten, ohne
Rücksicht darauf, ob diese Grundbesitzer zur Gemeinde gehören oder nicht.
S. 7. Der Bezirksausschuss setzt in einem solchen Falle (§. 6) durch einen
Beschluss fest, wer die Baulast interimistisch zu tragen hat, und wie die Bei-
träge zu vertheilen sind.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Minister für Landwirth-
schaft 1) zulässig; dieselbe muß jedoch innerhalb einer zweiwöchentlichen. mit
dem nächsten Tage nach der Mittheilung des Beschlusses beginnenden präklu-
sivischen Frist bei dem Bezirksausschusse angemeldet und gerechtfertigt werden.
Erfolgt innerhalb dieser Frist nur die Anmeldung, so sind die Verhandlungen
ohne Weiteres zur Entscheidung über den Beschluss an das Ministerium ein-
zusenden, und später angebrachte neue Thatsachen oder Ausführungen nicht zu
berücksichtigen.
Die Vollstreckung des Beschlusses wird durch die Einlegung der Beschwerde
nicht aufgehalten. »
§.8.DenzurUnterhaltungoderWiederherftellungeinegDeichsinteri-
mistisch Herangezogenen bleibt vorbehalten, ihre Ansprüche auf Erstattung ihrer
Beiträge oder des Werths ihrer Leistungen im Rechtswege gegen die eigentlich
Verpflichteten geltend zu machen.
. 9. Die von dem Bezirksausschusse ausgeschriebenen Beiträge und
Leistungen sind den öffentlichen Lasten gleichzustellen, und haben in Kollisions-
fällen vor denselben den Vorzug. Z
B¾l 10. In denjenigen Fällen, in welchen eine interimistische Regulirung
der Baulast hat erfolgen müssen (88. 6 und 7), liegt dem Regierungspräsidenten
ob, zur Regelung der künftigen Leistungen durch Bildung eines Deichverbandes
(8§§. 11 und folgende), auch ohne Antrag der Betheiligten, die erforderliche
Einleitung zu treffen.
Zeigt sich bei näherer Erörterung die Bildung eines Deichverbandes nicht
als erforderlich, so ist der Bezirksausschuss die fernere Erhaltung des Deiches
zu verlangen nicht mehr befugt. Die Betheiligten sind von dieser Lage der
Sache in Kenntniß zu setzen.
Der Einleitung zu einem Deichverbande bedarf es nicht, wenn durch An-
erkenntniß oder im Rechtswege ein Verpflichteter ermittelt und derselbe leistungs-
fähig ist.
II. Deichverbände.
§. 11. Ist es zur Abwendung gemeiner Gefahr oder zur erheblichen
Förderung der Landeskultur erforderlich, Deiche, und dazu gehörige Siche-
rungs= und Meliorationswerke anzulegen, zu erweitern, oder zu erhalten, so
sollen die Besitzer sämmtlicher der Ueberschwemmung ausgesetzten Grundstücke
zur gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung der Merie unter landesherrlicher
Genehmigung zu Deichverbänden:) vereinigt werden. Zuvor sind jedoch alle
Betheiligte, nöthigenfalls nach Erlassung eines öffentlichen Aufgebots, welches
die im 8. 2 bestimmte Wirkung hat, mit ihren Anträgen zu hören.
12. Eine solche Vereinigung soll insbesondere in folgenden Fällen
herbeigeführt werden:
a) wenn es darauf ankommt, die Grundbesitzer einer noch unverwallten
Niederung zur Anlegung und ferneren Erhaltung von Deichen und
Meliorationswerken zu verpflichten;
b) wenn die Grundbesitzer einer schon verwallten Niederung zur Verbesserung
und Unterhaltung von Deichen und Meliorationswerken, welche seither
nur von einzelnen Betheiligten angelegt und unterhalten wurden, ver-
bindlich zu machen sind;
) K. O. 26. Nov. 1849 (G. S. 1850 S. 3) und Zust. Ges. §. 96 Abs. 2.
„:) Anw. zur Bildung von Deichverbänden 24. Aug. 1850.