Abschnitt XXIV. Deichwesen. 1227
c) wenn dergleichen Deiche und die mittelst derselben geschützten Grund-
Lob einem schon bestehenden Deichverbande angeschlossen werden
ollen;
d) wenn Verwaltungs= und Meliorationsanlagen schon bestehender Deich-
verbände erweitert, und auf unverwallte Grundstücke der noch nicht zum
Deichverbande gehörenden Besitzer ausgedehnt werden sollen.
§. 13. Grundbesitzer, welche derselben Niederung angehören, und mit Rück-
sicht auf die Lage ihrer Grundstücke ein gemeinschaftliches Interesse haben,
sollen in der Regel zu Einem Deichverbande vereinigt werden. Eine Ausnahme
kann namentlich dann gestattet werden, wenn für einen Theil der Niederung
der Zweck mit erheblich geringeren Kosten erreicht werden kann.
§. 14. Mehrere Deichverbände, welche ein gemeinschaftliches Interesse
rücksichtlich der Erhaltung ihrer Deiche haben, können mit landesherrlicher
Genehmigung entweder zu einem Deichverbande vereinigt, oder unter eine
gemeinsame Deichverwaltung gestellt und zur gegenseitigen Unterstützung bei
Durchbrüchen und anderen außerordentlichen Beschädigungen der Deiche ver-
pflichtet werden. Z
§. 15. Für jeden Deichverband ist ein landesherrlich zu vollziehendes
Statut) abzufassen, in welchem folgende Gegenstände näher zu bestimmen sind:
a) der Umfang des Sozietätszweckes,
b) die Deichpflicht oder die Art und Vertheilung der zur Anlegung und
Unterhaltung der Schutz= und Meliorationswerke erforderlichen Beiträge
und Leistungen,
e) die von den Grundbesitzern zu übernehmenden Beschränkungen des
Eigenthums,
d) das den Staatsbehörden beizulegende Recht der Oberaufsicht?),
e) die Organisation, sowie die Befugnisse und Pflichten der Deichver-
waltungsbehörde,
das Recht der Deichgenossen, persönlich oder durch Abgeordnete bei der
Verwaltung der Deichangelegenheiten mitzuwirken,
8) die Folgen der Ausdeichung.
§. 16. Die Deichpflicht (§. 15b) muß von allen einzelnen, durch die Deich-
und Meliorationswerke geschützten oder verbesserten ertragsfähigen Grundstücken,
Hof= und Baustellen, auch wenn dieselben sonst von den gemeinen Lasten befreit
oder dabei bevorrechtet sind, nach dem im Statute zu bestimmenden Maßstabe
gleichmäßig getragen werden. Als Vertheilungsmaßstab ist in der Regel das
Verhältniß des abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils
anzunehmen; aus besonderen Gründen kann jedoch ein anderer Vertheilungs-
Maßstab zugelassen werden ?.
Eine Befreiung von der Deichpflicht kann künftig auf keinerlei Weise, auch
nicht durch Verjährung, erworben werden.
§. 17. Die Vertheilung der Deichpflicht unter die Deichgenossen erfolgt
selbst dann nach den Grundsätzen des 8. 16, wenn diese Pflicht bis dahin auf
Grund spezieller Rechtstitel zwischen diesen Personen in anderer Art vertheilt
war, oder Einzelne danach von Anderen ganz übertragen werden mußten.
In solchen Fällen können aber die durch einen speziellen Rechtstitel Be-
1) Normativbest. für künftig zu erlassende Deichstatute 14. Nov. 1853 (G. S.
S. 935) und Res. 13. Dez. 1853 (M. Bl. S. 282).
2) Gemäß §. 24 der allgemeinen Bestimmungen wird sie in der Regel von dem
Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörde und in höherer Instanz vom Land-
wirthschaftsminister in dem Umfange und mit den Befugnissen geübt, die den Auf-
sichtsbehörden der Gemeinden zustehen. "
Die hinfichtlich der Deichverbände den Regierungen übertragenen Befugnisse
können durch Deichstatuten den Kreis= (Stadt.) Ausschüfsen, den Bezirksausschüssen
oder Provinzialräthen überwiesen werden, §. 97 Abs. 1 Zust. Ges.
32) Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu einem Deichverbande sind der Ent-
scheidung des ordentlichen Richters auch dann entzogen, wenn der Deichverband mit
dem Grundstücksbesitzer darüber uneinig ist, ob sein Grundstück in die statutarisch be-
stimmten Grenzen falle, Erk. R. G. 4. März 1882.