Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

110 Abschnitt III. Militäranwärter. 
Militäranwärtert) im Sinne dieses Gesetzes ist jeder dem Preußischen 
Staate angehörige und aus dem Preußischen Reichsmilitärkontingente hervor- 
gegangene Inhaber des Civilversorgungsscheins. Die unter Preußischer Ver- 
waltung stehenden außerpreußischen Kontingente und die Kaiserliche Marine sind 
in dieser Beziehung dem Preußischen Kontingente gleichgestellt. " 
§. 2. Die Subaltern= und Unterbeamtenstellen in denjenigen Landgemeinden 
und ländlichen Kommunalberbänden, welche weniger als 2000 Einwohner 
haben, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht. Es können jedoch 
bezüglich der Kriegsinvaliden durch Königliche Verordnung, von welcher dem 
Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt Mittheilung zu machen ist, die 
Subaltern= und Unterbeamtenstellen in diesen Landgemeinden und Kommunal-= 
verbänden der Vorschrift des § 1 unterworfen werden. 
§. 3. Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen: „ 
1. die Stellen im Kanzleidienst 2), einschließlich derjenigen der Lohnschreiber?), 
soweit deren Inhabern die Besorgung des Schreibwerks und der damit 
zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt; « » 
2.sämmtlicheStellen,derenObliegenheitenimWesentlichenInmechatmchett«) 
Dienstleistungen bestehen. « 
Zu Anmerkung 1 auf S. 109. 
sammtarmenverbände und Wegeverbände, die Bürgermeistereien in der 
Rheinprovinz, die Aemter in Westfalen, die Zweckverbände im Sinne der 
§§. 128 ff. L. G. O. 3. Juli 1891, nicht dagegen die landschaftlichen Kredit. 
verbände, Ausf. Anw. Nr. 2; desgl. nicht die Unfallversicherungsgesell 
schaften und die Versicherungsanstalten, Kom.-Ber. A. H. S. 7. 
2) Die Stellen der Gemeinde= und Iunstitutforstbeamten unterliegen besonderen 
Bestimmungen, Res. 9. April und 10. Sept. 1880 (M. Bl. S. 119, 307) und 
1. Februar 1887 (M. Bl. S. 47). Wegen ihrer Pensionsberechtigung in der Rhein- 
provinz vergl. Ges. 11. Sept. 1865 (G. S. S. 989) und 21. Juli 1891 (G. S. 
S. 330) Art. II und III. " 
1) Der Begriff der Militäranwärter im Sinne dieses Gesetzes deckt sich nicht 
mit dem der Militäranwärter im Sinne des 5. 1 der Grundsätze vom 25. Mätz 1882. 
Während der letztere jeden Inhaber eines Civilversorgungsscheins trifft, ist unter dem 
Militäranwärter im Sinne des Gesetzes nur ein solcher Inhaber des Civilversorgungs. 
scheins zu verstehen, der dem Preußischen Staate angehört und aus dem 
Preußischen Reichsmilitärkontingent hervorgegangen ist. Die unter Preußischer 
Verwaltung stehenden außerpreußischen Kontingente und die Kaiserliche Marine sind 
in dieser Beziehung dem Preußischen Kontingente gleichgestellt, Ausf. Anw. Nr. 3. 
2:) Nach §. 3 der Grundsätze vom 25. März 1882 sind die ausschließlich mit 
Militäranwärtern zu besetzenden Stellen im Kanzleidienste diejenigen, deren Inhabern 
lediglich die Besorgung des Schreibwerks obliegt. Das Wort „lediglich" fehlt im 
Gesetze. Im Sinne des letzteren gehören zu den Stellen im Kanzleidienst auch die- 
jenigen, deren Inhaber außer dem Schreibwerk nebenbei und in geringem Um. 
fange auch sonstige Dienste zu besorgen haben, wogegen zu diesen Stellen die- 
jenigen nicht gehören, deren Inhaber nur nebenbei auch zur Besorgung des 
Schreibwerks und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen herangezogen 
werden, Ausf. Anw. Nr. 4. 
:) Diese Vorschrift findet auf junge Leute keine Anwendung, die, was nament. 
lich bei den Verwaltungen der Kommunalverbände vielfach zutrifft, zwar beim Schreib- 
werk etwa auch gegen eine mäßige Vergütung beschäftigt werden, indessen der Haupt- 
sache nach doch nur, um für den späteren Dienst als Subalternbeamte vorbereitet zu 
werden. Es bedarf im Uebrigen keines Hinweises darauf, daß eine derartige Be- 
schäftigung nicht dazu dienen darf, um Stellen, welche Militäranwärtern vorzubehalten 
sind, denselben thatsächlich zu entziehen, Ausf. Anw. Nr. 5. 8 
4) Nach §. 3 der Grundsätze vom 25. März 1882 sind ausschließlich mit Militär- 
anwärtern zu besetzen: sämmtliche Stellen, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in 
mechanischen Dienstleistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. Das 
Nichterforderniß der techuischen Kenntnisse fehlt im §. 3 des Eesetzes. Es hat hier- 
durch jedoch keine Abweichung von den „Grundsätzen“ herbeigeführt werden sollen, 
sondern es ist davon ausgegangen worden, daß Obliegenheiten, die im Wesentlichen
	        
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