Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1244 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 
während der Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit 
es die Interessen der Vorfluth und der Landeskultur gestatten. Das Nähere 
hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz der Schonreviere ist erfor- 
derlichen Falls durch ein von dem Bezirksausschusse zu erlassendes Regulativ 
festzustellen. 
§. 32. Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Strecken der Gewässer 
erklärt werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen würden, oder 
in welchen dem Staate die ausschließliche Fischereigerechtigkeit zusteht, oder end- 
lich in welchen den politischen Gemeinden durch den §F. 7 dieses Gesetzes die 
Fischereigerechtigkeit übertragen ist. 
In diesen Fällen wird eine Entschädigung für die entzogene Ausübung der 
Fischerei in den Schonrevieren nicht gewährt. 
Ist es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes noth- 
wendig, auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so fallen die 
darauf ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg und muß den Berechtigten für 
die entzogene Zutung, volle Entschädigung aus Staatsmitteln gewährt werden 
deren Betrag beim Mangel gütlicher Einigung im Rechtswege festzustellen ist, 
Geschlossene Gewässer können wider den Willen des Eigenthümers weder. 
zu Schonrevieren erklärt, noch in dieselben aufsgenommen werden. 
§. 33. Die durch frühere Gesetze und Verordnungen jedem Fischfange 
Behufs der Schonung entzogenen Strecken der Gewässer bleiben als Schon-- 
zrüse im Sinne dieses Gesetzes bestehen und unterliegen den Vorschriften der 
. 29—31. 
§. 34. Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr erforderlich, 
so kann dasselbe durch Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten wieder aufgehoben werden. In diesem Falle treten rücksichtlich 
des Fischfangs die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein, insoweit jedoch für 
Aufhebung der Berechtigungen eine Entschädigung aus Staatsmitteln geleistet 
ist, verbleibt die Fischereiberechtigung dem Staate. 
Fischpässe. 
§. 35. Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem der Herrschaft desselben 
unterworfenen natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere 
Wasserwerke an Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische unbehindert war, 
huleen ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen und zu unter- 
alten. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift können, jedoch immer nur widerruflich, 
zugestanden werden, wenn 
1. der Sug der Wanderfische in dem betreffenden Gewässer durch bereits 
!#5 eude Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit ausgeschlossen 
t, oder 
2. die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und die dem— 
nächstige Wiederwegräumung gesichert ist. 
Ueber die Art der erforderlichen Einrichtung und ihre Benutzung, sowie 
über die Zulässigkeit von Ausnahmen bestimmt nach vorgängiger sachverstän— 
diger Untersuchung diejenige Behörde, deren Genehmigung die auszuführenden 
Wasserwerke bedürfen, oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die 
Aufsichtsbehörde. 
§. 36. Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen Wasser- 
werken in natürlichen Gewässern, durch welche der Zug der Wanderfische ganz 
versperrt oder erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die Herstellung von 
Fischpässen zu dulden, wenn 
1. die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder 
2. Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder unteren 
Theile des Gewässers fischereiberechtigt sind, die Anlage auszuführen 
beabsichtigen oder der von ihnen vorgelegte Bauplan von dem Bezirks- 
ausschusse nach zuvoriger Anhörung der Stauberechtigten genehmigt 
ist (. 39). 
 
	        
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