Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1249
gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hanf und Flachs in
nicht geschlossenen Gewässern rötet C. 44).
§. 51. Mit Geldstrafe bis zu 70 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis
zu 4 Wochen werden bestraft:
alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§. 24 und 26
dieses Gesetzes.
Neben der Strafe ist auf Einziehung aller verbotswidrig feil gebotenen,
verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem
Verurtheilten gehören oder nicht.
#5gl52. Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe be-
drohten Uebertretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder
Arbeiter als Theilnehmer bedient!), haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig
sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe für die von denselben zu
erlegenden Geldstrafen.
Schlußbestimmungen.
§. 53. Alle früher erlassenen, den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegen-
stehenden Vorschriften werden aufgehoben?).
§. 54. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit
der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
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Gesetz, betr. die Fischerei der Afereigenthümer in den privatflüssen
der provinz Westfalen.
Vom 30. Juni 1894 (G. S. S. 135)2).
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1. Tie Ausübung der dem Eigenthümer eines Ufergqrundstückes als solchen
zustehenden Fischerei (Anlieger- oder Adjacenteufischerei) ist, soweit auf Grund des
gegenwärtigen Gesetzes Fischereibezirke gebildet werden, in diesen nur nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen geslattet.
5s. 2 Unberührt bleiben:
1. die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Fischereien,
2 die mittels ständiger Vorrichtungen ausgeübten Fischereien (§§. 5, 20 und 28
des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai 1874, G. S. S. 197 ff.),
sofern dieselben vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes bestanden haben,
3 die Fischerei von Genossenschaften (§§. 9 und 10 des Gesetzes vom 30. Mai 1874).
§. 3. Die Fischereibezirke sind entweder selbständige oder gemeinschaftliche. Ueber
die Biltung, Abänderung und Aufhebung derselben beschließt der Kreisausschuß.
1) Nach §. 52 ist die Beibülfe zu den darin vorgesehenen Uebertretungen strafbar.
Die Straffestsetzung erfolgt nach den im Str. G. B. § 49 Abs. 2 aufsgestellten
Grundsätzen, Erk. 15. Dez. 1886 (E. K. VI. 261).
:) In Krast geblicben ist u. A. 8§. 17 Fischereivd. für die Binnengewässer der
Provinz Preußen vom 7. März 1845 (G. S. S. 207), indem der Umfang der
Erschereiberechtigung zu des Tuches Nothdurft bestimmt wird, Res. 28. Febr. 1886
(M. Bl. S. 47). Uebertretungen werden nach §5. 30 a. a. O. bestraft, E. K. XII.
233. Desgl ist in Kraft geblieben 8. 7 des Provinzialrechto für das Herzogtbum
Magdeburg, wonach in der Elbe mit Angeln und Reusen zu fischen oder in diesem
Fluß mit Händen Krebse zu fangen Jedermann erlaubt ist, vorausgesetzt, daß es vom
Lande aus, insbesondere nicht mit einem Kahne umfahrend geschieht, E. K. V. 320;
desgl. Pos. 15 des kurh. Fischstraftarifs 30. Dez. 1822, wonach zur Erhaltung des
vorhaudenen Fischbestandes „das Abdämmen, Abschlagen und Ausschöpfen der Wasser“
unbedin zt verboten ist, mit der aus der Ausf. Vd. 8. Aug. 1887 sich ergebenden
Einschränkung, E. K. X. 241.
Vergl. auch Anm. 2 Abs 2 oben S. 1236.
3) Kommemar von v. Schilgen, Hamm 1894.
Flling-Kautz, Hendbuch 1, 7. Aufl.