Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1260 Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 
II. Selbständige Fischereibezirke. 
§. 4. Befinden sich die gegenüberliegenden Ufer eines Privatflusses in ununter- 
brochener Erstreckung auf mindestens 500 m im Eigenthume einer Person oder im 
Miteigenthume mehrerer Personen, so muß auf deren Antrag durch Beschluß des 
Kreisausschusses aus den entsprechenden Flußstrecken einschließlich des etwa überschießen- 
den, nur an einem Ufer vorhandenen Besitzstandes ein selbständiger Fischereibezirk 
gebildet werden. " 
§. 5. Unabhängig von diesen Bedingungen kann der Kreisausschuß auch für 
kürzere Strecken und nur für ein Ufer nach Anhörung des Oberfischmeisters einen 
selbständigen Fischereibezirk bilden, wenn er dieses im fischereiwirthschaftlichen Interesse 
für zulässig erachtet. 
S. 6. Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk eine Flußstrecke, welche weder 
einen selbständigen Fischereibezirk, noch einen Theil eines gemeinschaftlichen Fischerei- 
bezirks bildet, so sind die Ufereigenthümer verpflichtet, die Fischerei in der Flußstrecke 
dem Inhaber des selbständigen Fischereibezirks auf dessen. Antrag gegen eine, in 
Ermangelung gütlicher Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses festzusetzende, 
Entschädigung zu überlassen. Gegen den Beschluß ist der Antrag auf mündliche Ver- 
handlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen zulässig. 
§. 7. Stehen die Grundstücke eines selbständigen Fischereibezirks im Miteigen- 
thume von mehr als drei Personen, im Eigenthum einer juristischen Person, Aktien- 
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, einer eingetragenen Genossenschaft oder Wassergenossenschaft, so darf die 
Fischerei nur durch Verpachtung genutzt, oder durch Bevollmächtigte oder angestellte 
Fischer ausgeübt werden. 
Ueber die Art der Ausübung ist in Landkreisen dem Landrath, in Stadtkreisen 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen; bis zur Anzeige ruht die Fischerei. 
III. Gemeinschaftliche Fischereibezirke. 
§. 8. Flußstrecken, welche weder einen selbständigen Fischereibezirk (88. 4 und 5), 
noch einen Theil eines Fischereibezirkes (§. 6) bilden, können durch Beschluß des 
Kreisausschusses zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke vereinigt werden. Der 
gemeinschaftliche Fischereibezirk soll sich in der Regel auf eine zusammenhängende Fluß- 
strecke von mindestens drei Kilometern erstrecken und thunlichst beide Ufer umfassen. 
§. 9. Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischerei- 
bezirkes erfolgt durch die Gesammtheit der betheiligten Grundeigenthümer (Fischerei- 
versammlung). " 
Die Aufsicht über diese Verwaltung führt der Kreisausschuß. 
Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so wird die zuständige Behörde 
durch den Bezirksausschuß bestimmt. *65 . 
Die Fischereiversammlung ist beschlußfähig, sofern sämmtliche betheiligte Grund- 
eigenthümer mindestens eine Woche vorher in ortsüblicher Weise geladen sind. 
Die Gemeindevorsteher haben einem Ansuchen des Fischereivorstehers um Ladung 
zu entsprechen. " 
Die Beschlüsse der Erschienenen sind für die Ausgebliebenen verbindlich. 
Grundeigenthümer, welche außerhalb der betheiligten Gemeinden wohnen, haben 
zur Entgegennahme von Zustellungen einen in einer dieser Gemeinden wohnenden 
Bevollmächtigten zu bestellen und dem Fischereivorsteher namhaft zu machen. 
Jeder Grundeigenthümer kann sich durch einen von ihm mit schriftlicher Vollmacht 
versehenen betheiligten Grundeigenthümer in der Fischereiversammlung vertreten lassen. 
Kein Bevollmächtigter kaun mehr als ein Drittel aller Stimmen führen. 
§. 10. Die Fischereiversammlung faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
In Ermangelung anderweiter Vereinbarung hat jeder Ufereigenthümer mindesteus 
eine Stimme, bei längeren Uferstrecken für je zehn Meter eine Stimme; überschießende 
Bruchtheile werden nicht mitgezählt. Kein Betheiligter kann mehr als ein Drittel 
aller Stimmen auf sich vereinigen. Das Stimmenverhältniß wird durch den Fischerei- 
vorsteher festgestellt und ist in den betheiligten Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. 
Gegen die Festsetzung des Stimmenverhältnisses findet innerhalb zwei Wochen die 
Klage beim Kreisausschusse statt. # # v 
8. 11. Die Berufung und Leitung der Fischereiversammlung, die Vorbereitung 
  
  
  
 
	        
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