Abschnitt XXV. Fischerei-Gesetz. 1251
und Ausführung ihrer Beschlüsse, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des
Fischereibezirkes, sowie die Vertretung der Eigenthümer der Ufergrundstücke in einem
Berfahren auf Ablösung einer Fischereiberechtigung liegen dem Fischereivorsteher ob.
Der Amtmann, in Städten der Bürgermeister, ist befugt, in der Fischereiver-
sammlung den Vorsitz, jedoch ohne Stimmrecht, zu übernehmen, imgleichen die Ein-
bernfung einer solchen Versammlung anzuordnen.
Zuständig ist derjenige Amtmann (Bürgermeister), in dessen Amtsbezirk der Vor-
steher seinen Wohnsitz hat.
Der Fischereivorsteher wird erstmalig aus der Zahl der betheiligten Grundeigen-
thümer von dem Kreisausschusse auf drei Jahre ernannt. Demnächst wird der Vor-
steher von der Fischereiversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf sechs Jahre
gewählt; kommt eine solche Wahl nicht zu Stande, so erfolgt die Ernennung des
Vorstehers durch den Kreisausschuß. In gleicher Weise kann für den Fischereivor-
steher ein Stellvertreter bestellt werden.
§. 12. Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke darf nur durch
Verpachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt werden.
§. 13. Die Reineinnahmen werden jährlich durch den Fischereivorsteher unter
die betheiligten Grundbesitzer, und zwar Mangels besonderer Vereinbarung nach Ver-
hältniß der Uferlänge vertheilt. Vorher sind Abrechnung und Vertheilungsplan in
jeder Gemeinde während der Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen, nachdem
Ort und Beginn der Auslegung in den betheiligten Gemeinden ortsüblich bekannt
gemacht sind.
Auf Beschwerden und Einsprüche gegen den Vertheilungsplan beschließt der
Fischereivorsteher. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim
Kreisausschusse statt.
IV. Vorschriften für selbständige und gemeinschaftliche Fischereibezirke.
§. 14. Die nach §§. 5, 6 und 8 gebildeten Fischereibezirke können durch Beschluß
des Kreisausschusses nach Ablauf von drei Jahren aufgehoben oder abgeändert werden,
wenn * Kreisausschuß dieses im fischereiwirthschaftlichen Interesse für nothwendig
erachtet.
6. 15. In Beschlüssen, durch welche Fischereibezirke gebildet, abgeändert oder
aufgehoben werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugeben. Sie sind bei
selbständigen Fischereibezirken den einzelnen Betheiligten besonders und bei gemein-
schaftlichen Fischereibezirken ortsüblich bekannt zu machen.
5. 16. Auf die Ausübung der Fischerei in den nach diesem Gesetze gebildeten
Fischereibezirken finden die S§s. 8 und 12 des Gesetzes vom 30. Mai 1874, sowie
Art. II des Gesetzes vom 30. März 1880 (G. S. S. 228) mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß als Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß anzusehen ist.
§. 17. Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Gehülfen dürfen
die zu dem gemeinschaftlichen Fischereibezirke gehörigen oder dem selbständigen Fischerei-
bezirke angeschlossenen (§. 6) fremden Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen
insoweit betreten, als dies zur Ansübung der Fischerei erforderlich ist Ausgenommen
find diejenigen Grundstücke, welche dauernd vollständig eingefriedigt sind oder, ohne
dies zu sein, durch Beschluß des Kreisausschusses ausgeschlossen worden sind. Zur
vollständigen Einfriedigung gehört eine Einfriedigung des Flußufers nicht; im Uebrigen
entscheidet der Kreisausschuß darüber, was für dauernd vollständig eingefriedigt zu
erachten ist.
Für den beim Betreten verübten Schaden haftet der Fischereibezirk (s. 8), sowie
der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte (§. 12), ein jeder auf's Ganze, entstehenden-
falls unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Beschädiger.
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Ermangelung gütlicher
Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses. Gegen den Beschluß ist Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen zwei Wochen zulässig.
§. 18. Die auf Grund dieses Gesetzes zu fassenden Beschlüsse des Kreisaus-
schusses ergehen auf Antrag eines Betheiligten, des Landraths oder der Ortspolizeibehörde.
§. 19. In Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses in den Fällen
er §§. 9 und 16 der Stadtausschuß, in den übrigen Fällen der Bezirksausschuß.
§. 20. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1895 in Kraft.
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