Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Landwirthschaftskammern. 1253 
Berufsstandes der Landwirthe zu fördern. Auch haben sie das Recht, selb- 
ständige Anträge zu stellen. 
Die Landwirthschaftskammern haben ferner die Verwaltungsbehörden bei 
allen die Land= und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch thatsächliche 
Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie haben nicht 
nur über solche Maßregeln der Gesetzgebung und Verwaltung sich zu äußern, 
welche die allgemeinen Untereffen der Landwirthschaft oder die besonderen land- 
wirthschaftlichen Interessen der betheiligten Bezirke berühren, sondern auch bei 
allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits 
und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. 
Die Landwirthschaftskammern haben außerdem den technischen Fortschritt 
der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu 
diesem Zwecke sind sie namentlich befugt, die Anstalten, das gesammte Ver- 
mögen, sowie die Rechte und Pflichten der bestehenden landwirthschaftlichen 
Centralvereine auf deren Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und 
Verwaltung zu übernehmen und mit deren bisherigen lokalen Eliederungen 
ihrerseits in organischen Verband" zu treten, sowie sonstige Vereine und Ge- 
nossenschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum 
Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 
Den Landwirthschaftskammern wird nach Maßgabe der für die Börsen 
und Märkte zu erlassenden Bestimmungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung 
und den Preisnotirungen der Produktenbörsen, sowie der Märkte, insbesondere 
der Viehmärkte, übertragen. 
§. 3. Die Errichtung einer Landwirthschaftskammer erfolgt durch König- 
liche Verordnung auf Grund von Satzungen, welche den Vorschriften dieses 
Gesetzes entsprechen. Aenderungen der Satzungen bedürfen, soweit die Königliche 
Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt, der Königlichen Genehmigung. Die 
Satzungen, sowie Aenderungen derselben sind durch den „Staats-Anzeiger“ zu 
veröffentlichen. 
Die Landwirthschaftskammer hat als ersten Gegenstand ihrer sachlichen 
Verhandlungen die Satzungen durchzuberathen. 
§. 4. Die Satzungen müssen innerhalb der durch dieses Gesetz gegebenen 
Vorschriften Bestimmungen enthalten über: 
den Sitz der Landwirthschaftskammer:; 
das nach dem Grundsteuer-Reinertrag anzugebende Mindestmaß des zum 
passiven Wahlrecht berechtigenden Grundbesitzes; 
.#die Zahl der Mitglieder und ihre Vertheilung auf die Wahlkreise; 
-die Reihenfolge des Ausscheidens der warns 
*— 
3 
4 
5. die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder; 
6. die Wahl und die Zusammensetzung des Vorstands, die Befugnisse des 
Vorstands und des Vorsitzenden; 
7. die Form für die Legitimation des Vorstands und seiner Mitglieder; 
8. die Voraussetzungen und die Form für die Zusammenberufung der 
Landwirthschaftskammer:; 
9. die Bezeichnung der Gegenstände, welche der Beschlußfassung der Land- 
wirthschaftskammer vorbehalten bleiben; 
10. die Form der Bekanntmachungen; 
11. das Verfahren bei Aenderungen der Satzungen. 
8. 5. Die Mitglieder der Landwirthschaftskammer werden gewählt. Vor- 
aussetzung des passiven Wahlrechts ist die Angehörigkeit zu einem deutschen 
Bundesstaat und ein Alter von mindestens 30 Jahren. 
Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen: ç 
1. Personen, welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind"); 
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, oder deren 
Grundstück der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unter- 
iegen. 
E — ·—— · · 
1) Vergl. §§. 32—34 R. Sir. G. B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.