Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Landwirthschaftskammern. 1255 
§. 11. Die Mitglieder der Landwirthschaftskammern werden auf sechs 
Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheiden die Vertreter der Hälfte der Wahl- 
bezirke nach einer durch die Satzungen festzusetzenden Reihenfolge aus. Ist die 
ahl der Wahlbezirke eine ungerade, so scheidet das erste Nar die größere 
ahl aus. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar und bleiben 
so lange in ihrer Stellung, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. 
Scheidet ein Mitglied durch den Tod oder aus sonstigen Gründen aus, so 
hat eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode stattzufinden, sofern dieser 
Rest mindestens ein volles Jahr beträgt. 
§. 12. Jeder in der Person eines Mitglieds eintretende Umstand, welcher 
dasselbe, wenn er vor der Wahl vorhanden gewesen wäre, von der Wählbarkeit 
ausgeschlossen haben würde, hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. 
Die Landwirthschaftskammer kann ein Mitglied, 7 en welches ein gericht- 
liches Strafverfahren eröffnet wird, bis nach Absch Ps desselben von seiner 
Stellung vorläufig entheben. Für diesen Beschluß sind wenigstens zwei Dritt- 
theile der Stimmen erforderlich. 
Gegen die Beschlüsse der Landwirthschaftskammer steht den Betroffenen die 
Beschwerde an den Provinzialrath zu, dessen Entscheidung endgültig ist. Die 
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
#§. 13. Alle drei Jahre wählt die Landwirthschaftskammer einen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter. Diese bilden mit mindestens drei weiteren gewählten 
Mitgliedern den Vorstand. Für diese weiteren Mitglieder werden für Fälle 
ihrer dauernden oder vorübergehenden Verhinderung. Stellvertreter gewählt. 
Ihre Zahl und die Reihenfolge der Einberufung im Vertretungsfalle ist durch 
die Satzungen festzusetzen. 
§. 14. Die Landwirthschaftskammern sind berechtigt, sich bis zu einem 
Zehntel ihrer Mitgliederzahl durch Zuwahl von Sachverständigen und um die 
Landwirthschaft verdienten Personen zu ergänzen. Denselben steht das Recht 
zu, an den Sitzungen mit berathender Stimme theilzunehmen. 
§. 15. Die Landwirthschaftskammer ist berechtigt, einzelne Ausschüsse aus 
ihrer Mitte zu bilden und mit besonderen, regelmäßigen oder vorübergehenden 
Aufgaben zu betrauen. Diese Ausschüsse haben ihrerseits das Recht, sich bis 
zu einer von der Landwirthschaftskammer festzusetzenden Zahl durch Nicht- 
mitglieder der Kammer zu ergänzen. Sie fassen ihre Beschlüsse selbständig; 
dieselben sind aber, soweit die Landwirthschaftskammer den Ausschüssen nicht 
bestimmte selbständige Aufgaben zugewiesen hat, der Landwirthschaftskammer 
oder dem Vorstande zur Bestätigung vorzulegen. 
§. 16. Die Mitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Doch kann ihnen 
eine den baaren Auslagen für die Theilnahme an den Sitzungen entsprechende 
Entschädigung durch Beschluß der Landwirthschaftskammer gewährt werden, 
auch ist bei Ausführung besonderer Aufträge die Gewährung einer Entschädigung 
zulässig. 
§. 17. Der Geschäftsgang der Landwirthschaftskammer wird in einer von 
ihr festzusetzenden und zu veröffentlichenden Geschäfts-Ordnung geregelt. 
Die Sitzungen der Landwirthschaftskammer sind öffentlich. Gegenstände, 
welche sich nach Bestimmung der Landwirthschaftskammer zur öffentlichen Be- 
rathung nicht eignen, sowie diejenigen, welche von der Staatsregierung unter 
7 der Geheimhaltung mitgetheilt werden, sind in geheimer Sitzung zu 
behandeln. 
Ueber die Verhandlungen werden Protokolle geführt, welche innerhalb 
vier Wochen dem Minister abschriftlich einzusenden sind. , 
Die Tage der Sitzungen der Landwirthschaftskammer und des Vorstands 
sind rechtzeitig dem Minister und dem Ober-Präsidenten mitzutheilen. Die 
Vertreter der Staatsregierung sind jederzeit zum Wort zu verstatten. 
§. 18. Die der Landwirthschaftskammer für ihren gesammten Geschäfts- 
umfang entstehenden Kosten werden von ihr, soweit sie nicht durch anderweitige 
Einnahmen, insbesondere durch Staatszuschüsse gedeckt werden, auf diejenigen 
Besitzungen, welche den im §. 6 Ziffer 1 enthaltenen Bedingungen entsprechen, 
nach dem Maßstab ihres mit Wegfall der Thalerbruchtheile abzurundenden 
Grundsteuerreinertrags verthetlt, von den Gemeinden und Gutsbezirken auf
	        
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