Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1256 Abschnitt XXVI. Landwirthschaftskammern. 
Anweisung des Regierungs-Präsidenten erhoben und durch Vermittelung der 
Kreis- Jsrteuer) Kassen an die Landwirthschaftskammern abgeführt. 
Sofern es sich um die Kosten solcher Einrichtungen oder Maßnahmen 
handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße 
einzelnen Wahlbezirken zu gute kommen, kann die Landwirthschaftskammer auf 
Antrag der Mehrheit der Vertreter der betreffenden Bezirke eine Mehr= oder 
Minderbelastung dieser Bezirke eintreten lassen. Derartige Beschlüsse bedürfen 
der Genehmigung des Ministers. 
Die Beitragspflicht für die Landwirthschaftskammer ist den gemeinen 
öffentlichen Lasten gleichzuachten. Rückständige Beiträge werden in derselben 
Weise wie Gemeindeabgaben eingezogen. 
Die Beschwerde gegen die eingeforderten Beiträge ist innerhalb zwei Wochen 
nach der Zahlungsaufforderung an den Vorstand der Landwirthschaftskammer 
zu richten, der über dieselbe beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb 
zwei Wochen nach der Zustellung die Klage, in dem Bezirk der Landwirthschafts- 
kammer für die Provinz Brandenburg beim Bezirksausschuß zu Potsdam, in 
den Bezirken der übrigen Landwirthschaftskammern bei dem Bezirksausschusse 
desjenigen Bezirks statt, in dem die Landwirthschaftskammer ihren Sitz hat. 
Gegen das Endurtheil des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der 
Revision zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
Wird auf Grund des §. 9 Ziffer 4 das Wahlrecht auch an Eigenthümer 
und Pächter von kleinerem, als dem nach Ziffer 1 angegebenen Grundbesit 
verliehen, so muß dementsprechend gleichzeitig auch die Beitragspflicht auf die 
betreffenden Besitzungen ausgedehnt werden. 
§. 19. Die Landwirthschaftskammer hat jährlich einen Etat aufzustellen, 
öffentlich bekannt zu machen und dem Minister vorzulegen. 
Die Umlagen dürfen ein halbes Prozent des Grundsteuerreinertrages in 
der Regel nicht übersteigen. Nur in außerordentlichen Fällen kann mit 
Genehmigung des Ministers eine Erhöhung vorgenommen werden. Ihr Kassen- 
und Rechnungswesen ordnen die Landwirthschaftskammern selbständig. 
§. 20. Die Landwirthschaftskammer hat die rechtliche Stellung einer 
Korporation. Sie wird nach außen vertreten durch ihren Vorsitzenden oder 
dessen Stellvertreter. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer 
vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vor- 
süzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstands zu 
vollziehen. 
Die Landwirthschaftskammer führt als Siegel den preußischen Adler mit 
der Umschrift: » 
,,Landwirtl)schaftskammerfur...... . 
Das staatliche Aufsichtsrecht über die Landwirthschaftskammern wird durch 
den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ausgeübt. 
#§. 21. Alljährlich einmal, und zwar bis zum 1. Mai, haben die Land- 
wirthschaftskammern dem Minister über die Lage der Landwirthschaft ihres 
Bezirks zu berichten. 
Von fünf zu fünf Jahren haben sie einen umfassenden Bericht über die 
gesammten landwirthschaftlichen Zustände ihres Bezirks an den Minister zu 
erstatten. Alle Berichte an die Centralbehörden sind durch den Oberpräsidenten 
vorzulegen. 
§. 22. Auf den Antrag des Staats-Ministeriums kann eine Landwirth- 
schaftskammer durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann 
Neuwahlen anzuordnen, welche innerhalb drei Monaten, vom Tage der Auf- 
lösung an, erfolgen müssen. Die neu gewählte Landwirthschaftskammer ist 
innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung zu berufen. 
Ueber die zwischenzeitliche Geschäftsführung und Vermögensverwaltung 
der Landwirthschaftskammer trifft der Minister die erforderlichen Anordnungen. 
g. 23. Bei der ersten Einrichtung werden bis zur Konstituirung die 
Obliegenheiten der Landwirthschaftskammer durch den Oberpräsidenten wahr- 
genommen. 
  
  
 
	        
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