1256 Abschnitt XXVI. Landwirthschaftskammern.
Anweisung des Regierungs-Präsidenten erhoben und durch Vermittelung der
Kreis- Jsrteuer) Kassen an die Landwirthschaftskammern abgeführt.
Sofern es sich um die Kosten solcher Einrichtungen oder Maßnahmen
handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße
einzelnen Wahlbezirken zu gute kommen, kann die Landwirthschaftskammer auf
Antrag der Mehrheit der Vertreter der betreffenden Bezirke eine Mehr= oder
Minderbelastung dieser Bezirke eintreten lassen. Derartige Beschlüsse bedürfen
der Genehmigung des Ministers.
Die Beitragspflicht für die Landwirthschaftskammer ist den gemeinen
öffentlichen Lasten gleichzuachten. Rückständige Beiträge werden in derselben
Weise wie Gemeindeabgaben eingezogen.
Die Beschwerde gegen die eingeforderten Beiträge ist innerhalb zwei Wochen
nach der Zahlungsaufforderung an den Vorstand der Landwirthschaftskammer
zu richten, der über dieselbe beschließt. Gegen den Beschluß findet innerhalb
zwei Wochen nach der Zustellung die Klage, in dem Bezirk der Landwirthschafts-
kammer für die Provinz Brandenburg beim Bezirksausschuß zu Potsdam, in
den Bezirken der übrigen Landwirthschaftskammern bei dem Bezirksausschusse
desjenigen Bezirks statt, in dem die Landwirthschaftskammer ihren Sitz hat.
Gegen das Endurtheil des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der
Revision zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Wird auf Grund des §. 9 Ziffer 4 das Wahlrecht auch an Eigenthümer
und Pächter von kleinerem, als dem nach Ziffer 1 angegebenen Grundbesit
verliehen, so muß dementsprechend gleichzeitig auch die Beitragspflicht auf die
betreffenden Besitzungen ausgedehnt werden.
§. 19. Die Landwirthschaftskammer hat jährlich einen Etat aufzustellen,
öffentlich bekannt zu machen und dem Minister vorzulegen.
Die Umlagen dürfen ein halbes Prozent des Grundsteuerreinertrages in
der Regel nicht übersteigen. Nur in außerordentlichen Fällen kann mit
Genehmigung des Ministers eine Erhöhung vorgenommen werden. Ihr Kassen-
und Rechnungswesen ordnen die Landwirthschaftskammern selbständig.
§. 20. Die Landwirthschaftskammer hat die rechtliche Stellung einer
Korporation. Sie wird nach außen vertreten durch ihren Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter. Alle Urkunden, welche die Landwirthschaftskammer
vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter deren Namen von dem Vor-
süzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mitgliede des Vorstands zu
vollziehen.
Die Landwirthschaftskammer führt als Siegel den preußischen Adler mit
der Umschrift: »
,,Landwirtl)schaftskammerfur...... .
Das staatliche Aufsichtsrecht über die Landwirthschaftskammern wird durch
den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ausgeübt.
#§. 21. Alljährlich einmal, und zwar bis zum 1. Mai, haben die Land-
wirthschaftskammern dem Minister über die Lage der Landwirthschaft ihres
Bezirks zu berichten.
Von fünf zu fünf Jahren haben sie einen umfassenden Bericht über die
gesammten landwirthschaftlichen Zustände ihres Bezirks an den Minister zu
erstatten. Alle Berichte an die Centralbehörden sind durch den Oberpräsidenten
vorzulegen.
§. 22. Auf den Antrag des Staats-Ministeriums kann eine Landwirth-
schaftskammer durch Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann
Neuwahlen anzuordnen, welche innerhalb drei Monaten, vom Tage der Auf-
lösung an, erfolgen müssen. Die neu gewählte Landwirthschaftskammer ist
innerhalb sechs Monaten nach erfolgter Auflösung zu berufen.
Ueber die zwischenzeitliche Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
der Landwirthschaftskammer trifft der Minister die erforderlichen Anordnungen.
g. 23. Bei der ersten Einrichtung werden bis zur Konstituirung die
Obliegenheiten der Landwirthschaftskammer durch den Oberpräsidenten wahr-
genommen.