Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Feldpolizei-Ordnung. 1257 
§. 24. Für die Hohenzollernschen Lande tritt überall, wo in diesem Gesetz 
von Grundsteuerreinertrag die Rede ist, an dessen Stelle das Grundsteuer- 
Kapital nach näherer Bestimmung des Ministers. Desgleichen tritt an Stelle 
des Herprüsfdenten der Regierungsprdsibent, bes Provinzialraths der Bezirks- 
ausschuß, des Kreises der Ober-Amtsbezirk, des Kreistags die Amtsv un 
und an Stelle des Landraths der Ober-Amtmann. ersammlung 
. 25. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für Land- 
wirthschaft, Domänen und Forsten beauftragt. 
  
Feldpolizei-Ordnung. 
Vom 1. November 1847 (G. S. S. 376). 
(Die nachstehend ausgelassenen Paragraphen sind mit Erlaß des Feld= und Forst- 
polizeigesetzes vom 1. April 1880 außer Kraft getreten.) 
Wir — — — verordnen für alle Landestheile, in denen das Allgemeine 
Landrecht Gesetzeskraft hat, mit Ausschluß der zur Rhein-Provinz gehörigen 
Kreise Rees und Duisburg, was folgt: *)1•' 
§. 1. Die gegenwärtige Feldpolizei-Ordnung findet sowohl auf städtische, 
als auf ländliche Orte und Feldmarken Anwendung #0. 
§. 212). Dafür, daß die gemeinschaftliche Heerde unter die Aufsicht eines 
tüchtigen Hirten gestellt werde, hat der Gemeinde-Vorstand zu sorgen. Wo 
Köhr= oder Feldämter, oder besondere Vorstände der Hütungs-Genossenschaften 
vorhanden sind, liegt diesen ob, dafür zu sorgen. 
§. 22. Wie viel gemeinschaftliche Hirten zu halten, und ob die ver- 
schiedenen Vieharten abgesondert oder gemischt zu hüten sind, ist durch Beschlüsse 
der Gemeinde und an Orten, wo nicht alle Gemeindeglieder an der gemein- 
schaftlichen Weide Theil haben, durch Beschlüsse der Hütungs-Genossenschaft 
mit Genehmigung des Gemeinde-Vorstandes zu bestimmen. 
§. 23. Jeder Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungsrechts ist bei 
dessen Ausübung verpflichtet, sein Vieh dem gemeinschaftlichen Hirten vorzu- 
treiben und von diesem hüten zu lassen, sofern ihm nicht das Recht zum Einzel- 
hüten herkömmlich oder vermöge besonderen Rechtstitels zusteht, oder die im 
§. 24 gedachte Ausnahme eintritt. · 
8. 24. Wo nach besonderen örtlichen oder wirthschaftlichen Verhältnissen 
für alle oder für einzelne Theilnehmer eines gemeinschaftlichen Hütungsrechtes 
ein solches Einzelhüten (§. 23) während des ganzen Jahres oder gewisser 
Jahres-Perioden nothwendig ist, kann dasselbe durch Lokal-Ordnungen, in 
welchen zugleich die erforderlichen Sicherungs-Maßregeln festzusetzen sind, ge- 
stattet werden. 
§. 25. Eine solche Lokalordnung (g. 24) kann nach Vernehmung des 
Provokanten, Untersuchung der Verhältnisse und Anhörung der übrigen Be- 
theiligten, für städtische Feldmarken von der Orts-Polizei-Behörde, auf dem 
Lande von dem Landrathe festgesetzt werden. Doch ist in denjenigen Städten, 
in welchen die Polizei nicht von dem Gemeinde-Vorstande verwaltet wird, der 
Letztere jederzeit darüber zu hören. 
Der Landrath ist befugt, die zu einem solchen Zwecke erforderliche Unter- 
1) Die Feldpolizei-Ordnung findet auch auf solche innerhalb der Grenzen einer 
Forst gelegenen Grundstücke Anwendung, die nicht forstwirthschaftlich, sondern land- 
wirthschaftlich genutzt werden, Res. 8. Mai 1848 (M. Bl. S. 271). 
2) Die 95. 21— 38 bleiben so lange in Kraft, bis auf Grund des §. 13 Gesf. 
1. April iss (G. S. S. 230) Polizeiverordnungen erlassen sind. Vergl. 8. 96 
Abs. 3 a. a. O. .% 
Die §s§. 21—26, betr. Ausübung der Wride durch Gemeinde= und Genossen- 
schaftsheerden werden wohl kanm noch irgendwo praktisch werden. Lokalordnungen 
auf Grund des §. 24 haben sich nicht feststellen lassen.
	        
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