1258 Abschnitt XXVI. Feldpolizei-Ordnung.
suchung und Vernehmung der Betheiligten der Orts-Behörde einem Kreis-
Verordneten oder einem Oekonomie-Kommissarius aufzutragen.
§. 26. Wer unbefugterweise sein Vieh auf der gemeinschaftlichen Weide
allein hütet, soll mit Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu drei Thalern
bestraft werden. #„
§. 27. Auf Hütungsplätzen, die von so geringem Umfange sind, daß
ein Uebertreten des Viehes auf die benachbarten fremden Grundstücke leicht zu
besorgen steht, muß das Vieh mit Stricken an feste Gegenstände angebunden
(getüdert) oder an Stricken geführt werden. Letzteres muß auch dann ge-
schehen, wenn das Vieh auf Wegen zur Weide gebracht wird, denen die erforder-
liche Breite fehlt.
Wo ein Bedürfniß zu einer dieserhalb zu treffenden allgemeinen Lokal-
Ordnung vorhanden ist, kann dieselbe auf dem im S. 25 bezeichneten Wege
festgesetzt werden.
Wer diesen Vorschriften zuwiderhandelt, ist mit Geldbuße von zehn Silber-
groschen bis zu drei Thalern zu bestrafen. „
§. 28. Grundstücke, welche nicht auf allen Seiten so eingeschlossen sind,
daß dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, dürfen nur während
der Tageszeit zur Viehweide benutzt werden.
§. 29. Wenn das weidende Vieh nicht über Nacht in Hürden oder
anderen geschlossenen Räumen verbleibt, so muß dasselbe spätestens eine Stunde
nach Sonnenuntergang zu Stalle gebracht sein, und darf nicht früher, als eine
Stunde vor Sonnenaufgang wieder ausgetrieben werden.
§. 30. Verbleibt das Vieh über Nacht im Freien in Hürden oder
anderen geschlossenen Räumen, so darf dasselbe nicht vor Sonnenaufgang auf
die Weide gebracht werden und muß bei Sonnenuntergang wieder einge-
trieben sein.
§. 31. Für solche Feldmarken oder Bezirke, in denen das nächtliche
Hüten auf ungeschlossenen Grundstücken bisher üblich gewesen und nach den
eigenthümlichen wirthschaftlichen Verhältnissen, entweder für die ganze Weide-
periode oder für einen Theil derselben, nicht zu entbehren ist, kann dasselbe
durch besondere, nach Bestimmung des §. 25 zu errichtende Lokal-Ordnungen
gestattet werden, in welchen die zum Schutze gegen Beschädigungen und Miß-
bräuche erforderlichen Maßregeln vorzuschreiben sind.
§. 32. Wer den Bestimmungen der 8§. 28—30 oder einer nach §F. 31
errichteten Lokal-Ordnung zuwiderhandelt, wird, auch wenn kein Vieh auf ein
fremdes Grundstück übergetreten ist, mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis
zu drei Thalern belegt. ·
Diese Strafe ist beim ersten Rückfall (§. 14) bis zum doppelten, bei fer-
neren Rückfällen bis zum vierfachen Betrage zu verschärfen.
§. 33. Tritt Vieh zur Nachtzeit auf fremde, dem Hütungsrechte nicht
unterliegende Grundstücke über, so ist außer der nach §. 32 eintretenden Strafe,
das Pfandgeld doppelt dafür zu entrichten.
Auch sind alle diejenigen, welche an dem nächtlichen Hüten Theil nehmen,
für Pfandgeld und Schadenersatz dem Beschädigten solidarisch verhaftet; unter
sich aber tragen sie dazu nach Verhältnißs des von einem Jeden unter ihnen
nächtlich gehüteten Viehes bei.
§. 34. Viehtreiber, welche ihrc Hcerden zur Nachtzeit (§. 29) treiben,
müssen bei Vermeidung einer Strasc von zehn Silbergroschen bis zu drei
Thalern von Ort zu Ort einen von ihnen zu lohnenden Begleiter zur Aufsicht
mitnehmen.
§. 35. Auf den der gemeinschaftlichen oder wechselseitigen Hütung unter-
liegenden Wiesen oder Fettweiden findet, soweit durch Statuten oder Gewohn-
heiten nicht ein Anderes festgestellt ist,
die Vorhut in den Provinzen Preußen und Pommern nur bis zum
1. Mai, in den übrigen Provinzen nur bis zum 1. April,
die Nachhut auf Fettweiden in den Provinzen Preußen und Pommern
nicht vor dem 1. Oktober, in den übrigen Provinzen nicht vor dem
1. November, auf Wiesen dagegen in allen Provinzen erst nach völlig