Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Feldpolizei-Ordnung. 1259 
beendigter Heuernte und auf zwei= und mehrschnittigen Wiesen nicht vor 
dem 1. Oktober statt. 
Diese Termine können, wo ein Bedürfniß dazu obwaltet, durch Lokal- 
Ordnungen auf dem im S. 25 bezeichneten Wege anders bestimmt werden. 
§. 36. Nasse, durchbrüchige Wiesen müssen zu allen Jahreszeiten mit 
fremder Hütung verschont werden. 
Neugebaute oder umgebaute Wiesen sind mit fremder Hütung während 
der ersten zwei Jahre nach Ausführung der Anlage ganz zu verschonen. Auch 
muß die Schonung in der späteren Zeit noch so lange und in demjenigen Um- 
fange fortgesetzt werden, als sie zur Vollendung der Anlage und zur Sicherung 
ihres Zweckes nothwendig ist. 
Die in allen diesen Fällen etwa erforderlichen besonderen Festsetzungen sind 
von den in dem §. 25 genannten Behörden auf die ebendaselbst vorgeschriebene 
Weise zu treffen. 
§. 37. Auf einzelnen, im Gemenge liegenden und der gemeinschaftlichen 
oder wechselseitigen Hütungen unterworfenen Feld= und Wiesenstücken darf die 
Hütung nicht eher ausgeübt werden, als bis die Aberntung der Früchte und 
die Werbung des Heues auch auf allen andern zu demselben Feldtheile (dem 
Winter= oder Sommer-Getreidefelde 2c.) gehörigen Stücken geschehen ist. 
Den Zeitpunkt, in welchem die Hütung auf den abgeernteten Stücken all- 
gemein beginnen darf, hat die Ortspolizeibehörde zu bestimmen. 
§. 38. Die Vorschriften der §§. 35—37 treten auch dann ein, wenn die 
Hütungs-Befugniß auf einem einseitigen Dienstbarkeits-Rechte beruht. 
Dagegen finden diese Vorschriften in allen denjenigen Fällen keine An- 
wendung, in welchen durch entgegenstehende rechtsbeständige Willens-Erklä- 
rungen, rechtskräftige Erkenntnisse oder durch Verjährung rücksichtlich des Zeit- 
punktes *ö der Art der Ausübung ein abweichendes Rechtsverhältniß be- 
gründet ist. !꽓 · 
Wegen der Einschränkung solcher besonderen Rechte gegen Entschädigung, 
sowie wegen Einführung anderweiter Ordnungen zur besseren Benutzung der 
Grundstücke, verbleibt es bei den Vorschriften und dem Verfahren des zweiten 
Abschnitts der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 18219. 
§. 39. An Orten, wo ein Pfandstall nöthig ist, hat die Gemeinde einen 
solchen zu beschaffen. 
§. 40. Tauben, welche Jemand hält, ohne ein wirkliches Recht:) dazu 
zu haben, sind, wenn sie im Freien betroffen werden, ein Gegenstand des Thier- 
fangs (A. L. R. Thl. 1 Tit. 9 F. 111). 
Durch Gemeinde-Beschlüsse kann aber sowohl in Städten, als in länd- 
lichen Gemeinden bestimmt werden, daß auch die Tauhen desjenigen, welcher 
ein Recht hat, solche zu halten, wenn dieselben zur Saat= und Erntezeit im 
Freien und besonders auf den Aeckern betroffen werden, Gegenstand des Thier- 
1) S. unten S. 1262. 
2) Nach §. 113 I. 9 A. L. R. steht das Recht, Tauben zu halten, wenn pro- 
vinzialrechtliche Vorschriften nicht anders bestimmen, nur demjenigen zu, der tragbare 
Aecker in der Feldflur hat oder zu benutzen berechtigt ist; auch ist die Ausübung des 
Okkupationsrechtes in Betreff der Tauben nur gestattet, wenn sie die Gewohnheit 
zurückzukehren, abgelegt haben (g. 109 a. a. O.)). Das Eigenthum des nach §. 113 
berechtigten Taubenhalters findet also so lange Schutz, und seine Tauben, auch 
wenn sie außerhalb ihres Verwahrungsortes betroffen werden, sind so lange nicht 
Gegenstand des Thierfanges, als sie die Gewohnheit der Rückkehr haben. Trifft diese 
Voraussetzung zu, so unterliegt das Wegfangen der Tauben der Strafe des Diebstahls, 
wenn auch die übrigen Thatbestandsmerkmale des Diebstahls hinzutreten, insbesondere 
auch das subjektive Schuldmoment, wie es in dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit 
der Zueignung zum Ausdruck gelangt, Erk. 12. Febr. 1886 (E. Crim. XIII. 344). 
Die Vorschriften der Landesgesetze, nach denen das Recht, Tauben zu halten, 
beschränkt ist, und nach denen im Freien betroffene Tauben der freien Zueignung und 
der Pödtung unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine Anwendung, §. 1 Ges. 
28. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 463), betr. den Schutz der Brieftauben und den 
Brieftaubenverkehr im Kriege. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.