1260 Abschnitt XXVI. Feldpolizei-Ordnung.
fanges sein sollen. Dergleichen Gemeinde-Beschlüsse bedürfen jedoch zu ihrer
Gültigkeit der Bestätigung der Regierung.
§. 47. Die nach dieser Feldpolizei-Ordnung verwirkten Geldbußen fließen
zur Gemeindekasse des Orts, in dessen Feldmark die Uebertretung verübt ist.
Liegen jedoch innerhalb der Feldmark Besitzungen, welche nicht zum Gemeinde-
Verbande gehören, oder besteht in der Feldmark kein Gemeinde-Verband, so sind
dergleichen Geldbußen an die Ortspolizei-Behörde zu entrichten, welche dieselben
zu gemeinnützigem Zweck für den Ort zu verwenden, über diese Verwendung
aber da, wo eine Gemeinde vorhanden ist, solche zu hören hat .
§. 75. Von den im Allg. Landrecht Th. I1 Tit. 14 Abschn. 4 enthaltenen
Vorschriften über Pfändungen bleiben in Beziehung auf Gegenstände dieser
Feldpolizel-Ordnung nur diejenigen gültig, welche in den hier beigedruckten
Anhang aufgenommen sind.
Anuhang zur Feldpolizei-GOrdnung (auszugsweise).
Allgemeines Landrecht Theil I Titel 14.
§. 418. Gegen Posten, Staffeten und Couriere ist keine Pfändung erlaubt).
S§. 419. Die Pfändung darf nur auf frischer That, nachdem die Beschädigung
oder Störung erfolgt ist, geschehen.
8. 420. Außerhalb der Grenzen der Feldflur, auf welcher die Beschädigung oder
Störung erfolgt ist, darf der Beeinträchtigte den Beschädiger oder Störer mit Pfün-
dung nicht verfolgen.
s. 421. Hat Jemand auf einer fremden Feldflur ein auf einen gewissen
Distrikt eingeschränktes Recht, so kann er nur innerhalb dieses Distriktes Pfändungen
vornehmen.
S. 422. Erstreckt sich das Revier, innerhalb dessen Jemand ein Recht auszunben
hat, über die Grenze einer Feldflur hinaus, so bestimmen die Grenzen des Reviersz
den Bezirk, in welchem er Pfändungen vorzunehmen berechtigt ist.
s. 423. Um der Sache, welche gepfändet werden soll, sich zu bemächtigen, sollen
weder gefährliche Waffen, noch reißende Hunde gebraucht werden.
8. 424. In der Regel sind nur Bieh und andere bewegliche Sachen ein Gegen-
stand der Pfändung. «
8. 426. Ist der Gepfändete erbötig, statt des zu pfändenden Stückes ein anderes
Pfand, welches zu vorstehender Deckung des Pfändenden hinreichend ist, niederzulegen,
so ist der Pfändende selbiges anzunehmen und nöthigenfalls dem anderen bis an den
nächsten Ort, wo die Niederlegung geschehen kann, zu folgen schuldig 7.
§. 427. Von Fracht und Reisewagen dürfen die geladenen Güter, wider den
Willen des Inhabers nicht gepfändet werden.
§. 430. Personen sollen nur alsdann angehalten werden, wenn die Sachpfän-
dung entweder gar nicht oder nicht, ohne sich zugleich der Person zu versichern, bewerk-
stelligt werden kann.
§. 437. Der Beschädiger ist allemal schuldig, auf die Entschädigungsklage bei
den Gerichten des Orts, wo die Pfändung erfolgt ist, sich einzulassen.
§. 458. Einer gesetzmäßig unternommenen Pfändung darf sich Niemand wider-
setzen ).
8. 459. Wer sich dem Pfändenden im Begriffe der vorzunehmenden Pfändung
entzieht, muß das Pfandgeld doppelt, und wer sich der Pfändung mit Gewait wider-
setzt, muß dasselbe vierfach entrichten.
1) Gutebezirke sind als Gemeindeverbände nicht anzusehen. Geldstrafen wegen
Uebertretungen innerhalb eines Gutsbezirks fließen also zur Ortspolizei-Kasse, Ref.
25. Sept. 1890 (M. Bl. S. 223).
2) Ersetzt durch § 18 Reichspostges. 28. Okt. 1871.
:) Vergl. §. 78 Feld- und Forstpol. Ges. 1. April 188.
4) Vergl. Is. 113, 117 R. Str. G. B., §. 17 Feld- und Forstpol. Ges.
1. April 1880.