1262 Abschnitt XXVI. Gemeinheits-Theilungs-Ordnung.
der Interessenten solche verlangt, so muß sie unbedingt eintreten, sowie sie denn auch
Einzelne für den Theil ihrer Aecker reklamiren können, der ihnen am meisten
konvenirt.
Keine Gemeinde darf sich, bei harter Ahndung unterstehen, solche einzelne Inter-
essenten von Benutzung dieser Befugniß abhalten zu wollen.
§. 16. Unter eben den Umständen, unter welchen nach der Gemeinheitstheilungs-
Ordnung auf eine Gemeinheitstheilung angetragen werden darf, kann auch die Be-
zuhnif. noch mehr als ½ des Ackers der gemeinschaftlichen Weide zu entziehen, nach-
gesucht werden.
S. 17. Bis dahin bleiben die übrigen A2 der Feldmarken in der bisherigen
Verfassung, den Fall einer Separation ausgenommen.
Gemeinheits-Theilungs-Grdnung.
Vom 7. Juni 1821 (G. S. S. 53).
II. Abschnitt. Von Einschränkung der Gemeinheiten.
1. Einführung einer den Rechten angemessenen und zweckmäßigen Benutzung.
#§. 166. Jeder Eigenthümer mit Dienstbarkeiten belasteter Grundstücke, und
jeder Miteigenthümer von Gemeingründen kann begehren, daß die Theilnehmungs-
rechte der Dienstbarkeits= und Mitberechtigten auf ein bestimmtes Maß festgesetzt
werden, und darnach die Benutzung geordnet werde.
§. 167. Es kann insonderheit darauf angetragen werden, daß die Art und die
Zahl des Viehes, womit die Hütung ausgeübt werden kann, und die Zeit, wann die
Ausübung stattfindet, ausgemittelt und festgesetzt werden.
§. 168. In Rücksicht der Holzungsgerechtigkeiten sindet die Bestimmung des
Maßes der Theilnahme, mit Berücksichtigung der Vorschriften des Allgemeinen Land-
rechts Theil 1 Titel 22 §F. 235 und 236 ebenfalls statt.
§. 169. Regulirungen dieser Art werden von der Gemeinheitstheilungs-Be-
bürde bewirkt und müssen bei allen neuen Feldeintheilungen von Amtswegen ge-
schehen.
§. 170. Entstehen dabei Streitigkeiten, so müssen sie von der Gemeinheits-
Theilungs-Behörde entschieden werden.
§. 171. Die unter den Eigenthümern vermischter, mit gegenseitigen Dienstbar-
keiten belasteter Ländereien, und unter den Miteigenthümern von Gemeingründen
bestehenden Einrichtungen wegen Benutzung der ihren gemeinsamen Rechten unter-
worfenen Grundstücke müssen, wenn auch nur ein Viertheil der Berechtigten (nach
dem Werthe der Theilnehmungsrechte berechnet) darauf anträgt, der Untersuchung auf
ihre Zweckmäßigkeit unterworfen, und wenn sich die Theilnehmer wegen deren Ab-
änderung nicht vereinigen können, die an ihrer Stelle einzuführenden Ordnungen und
Anstalten festgesetzt werden 1).
§. 172. Dies gilt insbesondere:
1. von der Benutzung der gemeinen Weideanger,
2. von der Schlageintheilung bei vermengten Aeckern,
41) Res. 24. Aug. 1837 (A. XXlI. 648):
Handelt es sich um eine von den Einwohnern einer Ortschaft beantragte Ab-
änderung bestehender Einrichtungen, hinsichtlich der Benutzung der den gemeinsamen
Rechten eines Besitzers und der Gemeinde unterworfenen Grundstücke, so find der-
gleichen Gegenstände nach den Bestimmungen der §§. 171 u. ff. der Gem. Theil.
Ordn. 7. Juni 1821 zu reguliren, gleichviel ob die bestehenden Einrichtungen auf
rein privatrechtlichen Verhältnissen oder auf allgemeinen polizeilichen Anordnungen
beruhen, und es haben über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit einer solchergestalt
beantragten Veränderung nach Anweisung der 88. 178 und 179 l.c. in Verbindung
mit 8§. 7 Vd. 30. Juni 1834 die Auseinandersetzungsbehörden mittelbar oder un-
mittelbar zu befinden. Vergl. jedoch §. 7 Vd. 30. Juni 1834 und Erk. O. Trib.
3. Dez. 1861 (E. XLVII. 320).