Abschnitt XXVI. Gemeinheits-Theilungs-Ordnung. 1263
3. der weiter als polizeilich schon bestimmten Einschränkung der Wiesen und
Saatbehütung,
4. der Schlageintheilung bei Forst- und Torfnutzungen.
§. 173. Auch darüber:
1. ob vermengte, mit gegenseitigen Dienstbarkeiten belastete Aecker auf mehrere
Jahre, als bisher üblich war, oder gänzlich besäet oder unbesäet zur Hütung
oder zum Holzanbau niedergelegt;
ob Sandschellen gedeckt;
uWeideplätze zu Wiesen eingeschont oder zu Aeckern aufgebrochen;
Wiesen mit der Hütung gänzlich verschont;
gewisse Weideplätze für bestimmte Vieharten gehegt;
einige Vieharten von den Gemeindehütungen ganz ausgeschlossen;
gemeinschaftliche Forsten abgeholzt und gerodet;
8. Bewässerungs- und Abwässerungs-Anstalten angelegt werden sollen:
findet das §. 171 gedachte Verfahren statt0.
§. 174. Die in den ss. 27, 80 und 81 Titel 22 Theil 1 des Allgemeinen
Landrechts bestimmten Grundsätze finden auf alle Arten von ländlichen Grund-
gerechtigkeiten Anwendung. Z
§. 175. Die Entschädigung der Dienstbarkeitsberechtigten kann, außer der in dem
Allgemeinen Landrecht Theil 1 Titel 22 §. 81 bemerkten Art, auch dadurch bewirkt
werden, daß der Belastete sein eigenes Theilnehmungsrecht auf Benutzung derjenigen
Erundstück, welche dem Berechtigten angewiesen werden, einschränkt oder gänzlich
aufgiebt.
s §. 176. Kann wegen Unerheblichkeit des Gegenstandes die Entschädigung auf
die §. 175 gedachte Art nicht geschehen, so kann sie auch in Gelde geleistet werden.
§. 177. Auf die vorgedachten Bedingungen können sowohl einzelne Eigenthümer,
als auch mehrere derselben nach gemeinschaftlichem Plane ihre Ländereien, und zwar
sowohl mit der Wirkung der Gemeinheitstheilung, daß sie nämlich Behufs einer
ferneren Auseinandersetzung zu deren Umtausch nicht mehr genöthigt werden können,
als auch so, daß der Umtausch für einen solchen Fall vorbehalten bleibr, der bisherigen
Gemeinschaft entziehen, wenn dargethan wird, daß durch dergleichen Auszüge die
ordnungsmäßige Benutzung der übrigen Grundstücke weder gestört, noch für den Fall
einer künftig allgemein erfolgenden Auseinandersetzung die Anordnung schicklicher Plan-
Lagen gehindert wird.
§. 178. Bezwecken dergleichen Auszüge (§. 177) die Befreiung der Acker-
ländereien von fremder Hütung, so finden deshalb die §. 191 ertheilten Vorschriften
Anwendung. Außer diesem Falle werden dergleichen Aenderungen (§8. 171 und ff.)
Rücksichts der städtischen Feldmarken von dem Magistrate, und auf dem Lande von
dem Kreislandrathe, auf den Antrag des Theilnehmers, der sie beabsichtigt, mittelst
summarischen Verfahrens untersucht, und es wird von diesen darüber verfügt.
§. 179. Ihre Festsetzung muß einstweilen zur Ausführung kommen; und es
steht demjenigen, der sich dadurch beeinträchtigt glaubt, nur der Rekurs an die Aus-
einandersetzungsbehörde offen.
§. 180. Eben diese Befugniß steht dem Eigenthümer zu, wenn sein Antrag als
unzulässig zurückgewiesen ist.
2. [Ausweisung des hutfreien Drittels.
§. 181. Die im Edikte vom 14. September 1811 wegen Beförderung der
Landkultur den Ackerbesitzern ertheilte Befugniß, den dritten Theil ihrer Ackerländereien
oder weniger der Hütung zu entziehen, wird hierdurch bestätigt, und näher, wie folgt,
bestimmt.
sn §. 182. Der Antrag darauf kann sowohl von einzelnen Ackerbesitzern angebracht
werden, als eine Vereinigung mehrerer darauf, daß ihnen das hutfreie Drittel nach
einem gemeinschaftlichen Plane zugetheilt werde, zulässig ist. Wenn aber der vierte
Theil der Theilnehmer (nach den Antheilen berechnet) oder deren mehrere die Hut-
freiheit verlangen, so muß das hutfreie Drittel allgemein, d. i. für sämmtliche Theil-
nehmer der gemeinschaftlichen Flur ausgewiesen werden.
1) Eingehende Richtschnur in Res. 11. Mai 1842 (M. Bl. S. 135).
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