1264 Abschnitt XXVI. Gemeinheits-Theilungs-Ordnung.
§. 183. Außer dem Falle, wenn die Ausweisung allgemein erfolgen muß,
findet dieselbe auf den einseitigen Antrag einzelner Theilnehmer nur unter den,
§ 177 bestimmten Bedingungen, und wenn diese ohne allen Ackerumsatz erfüllt
werden können, statt.
Auch soll dem Antrage nachgegeben werden, wenn es zu gleichem Behuf nur des
Umtausches von einigen wenigen Ackerstücken bedarf.
§. 184. Bei der allgemeinen Ausweisung des hutfreien Drittels ist nicht nur
ein allgemeiner Ackerumsatz zulässig, sondern auch darauf, daß durch jene Aus-
sonderung die Bewirthschaftung der übrigen Grundstücke nicht gestört und einer
künftigen allgemeinen Auseinandersetzung keine Hindernisse in den Weg gelegt werden,
von Amtswegen zu halten, und der zu diesem Behuf etwa erforderliche Ackerumtausch
zu veranstalten.
§s. 185. Außer dem vorgedachten Falle (§. 184) ist bei einer allgemeinen Aus-
weisung des hutfreien Drittels ein Ackerumsatz und die Zusammenlegung der Lände-
reien nur dann zu veranlassen, wenn entweder die Mehrheir der Theilnehmer darüber,
daß dieses geschehen soll, einverstanden, oder wenn ohnedem bei Berücksichtigung der
Größe und Güte der Ländereien eine verhältnißmäßig gleiche Zutheilung nicht aus-
führbar ist.
§ 186. Die Ausweisung des hutfreien Drittels schließt auch nicht aus, daß die
zu demselben gehörenden Ländereien künftig bei einer eintretenden Auseinandersetzung
zur Masse der umzutauschenden Ländereien gezogen werden. Dagegen kann der Um-
tausch zu diesem Behuf nicht mehr erzwungen werden, wenn bereits auf jene Beran-
lassung eine Zusammeunlegung stattgefunden hat, oder sämmtliche Theilnehmer darüber
einig geworden sind, und in beiden Fällen, oder auch auf Antrag einzelner Theilnehmer
für deren hutfrei gemachte Ländereien die Gemeinheitstheilungsbehörde ihre Zustim-
mung dazu ertheilt hat.
8. 187. Besitzt Jemand in einer Feldmark, auf welcher noch Gemeinheit statt-
findet, weniger als den dritten Theil seiner Ländereien hutfrei, oder solchen nicht im
Zusammenhange, so darf er auf die im Gemenge liegenden hutfrei gewordenen Stücke
nur dann Vieh zur Weide oder zum Nachtlager bringen, wenn dieselben zulänglich
bewahrt find, oder das Vieh in Hürden eingeschlossen oder getüdert (mit Sricken an
feste Gegenstände auf der Weide befestigt) wird.
§. 188. Auch können Ackerwirthe, welche nur einen Theil ihrer Ländereien hut-
frei besitzen, nur auf Jahresfrist Vereinigungen wegen deren Behütung durch das Vieh
anderer Theilnehmer gültig schließen.
§. 189. Die den besonderen und fremden Hütungsberechtigten nach §F. 13 des
Kulturedikts vom 14. Sept. 1811 gebührende Entschädigung, kaun auch auf die Ss. 174
und 176 dieser Ordnung bemerkte Art geleistet werden.
§. 190. Wird die Entschädigung in Kornrente bestimmt, so wird sie auf die
§. 73 gedachte Art in Gelde abgeführt und sicher gestellt.
§. 191. Bezwecken alle oder einzelne Ackerbesitzer nur die einstweilige Hut-
befreiung einzelner Ackerstücke bis zum dritten Theile derselben, ohne daß es zu
diesem Behuf eines Umtausches bedarf, und wollen sie dabei die befreiten Ländereien,
für den Fall einer künftig eintretenden Auseinandersetzung, der Masse der umzu-
tauschenden Ländereien nicht entziehen, so find die Ortsbehörden (s. 178) auf den
Antrag der Theilnehmer gehalten, sich der Instruktion der Verhandlung zu unter-
ziehen, jedoch bleibt auch in diesem Falle die Entscheidung entstehender Streitigkeiten,
imgleichen die Genehmigung der gütlichen Vereinigung der Auseinandersetzungs-
behörde vorbehalten.
In allen anderen Fällen aber haben sich die Theilnehmer mit ihren Anträgen an
die gedachte Behörde zu wenden, und von dieser weitere Verfügung wegen Einleitung
der Sache zu gewärtigen.