Abschnitt III. Militäranwärter. 113
welche für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und
einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn
ihnen nicht eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle verliehen
würde.
§. 8. Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte,
zu einem Drittheil u. s. w.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen
in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern
oder Civilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit
Se esetzung thatsächlich mit Militäranwärtern und Civilpersonen besetzten
ellen 0.
2, die Reihenfolge auf Grund des §. 7 unterbrochen oder wird in Folge
des §. 7 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzende Stelle
mit einem Bediensteten des Kommunalverbandes befetzt, so ist eine Ausgleichung
erbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des §. 7
Nr. 4 und 5 erfolgt, als Civilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund
es §. 7 Nr. 1—3 erfolgt, als Militäranwärter in Anrechnung zu bringen.
r In der Versetzung oder Beförderung eines besoldeten Subaltern- oder
interbeamten auf eine andere nicht ausschließlich mit Militäranwärtern zu
esetzende besoldete Subaltern- und Unterbeamtenstelle desselben Kommunal-=
erbandes sind die Kommunalverbände nicht beschränkt. Wäre die auf solche
keiise mit einer Civilperson besetzte Stelle der bestehenden Reihenfolge nach
mit einem Militäranwärter zu besetzen gewesen, so ist eine Ausgleichung
herbeizuführen 2).
1) Beispiel: .
* Sichenssoatele #aruh mit Militäranwärtern besetzte Stellen sind fortan je zur
Hälfte mit Militäranwärtern und Civilpersonen zu besetzen. ç
„Die erste vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann find sechs Stellen mit
Militäranwärtern, eine Stelle mit einer Civilperson besetzt;
die zweite vakante Stelle erhält ein Militäranwärter, dann sind sechs Stellen
mit ilitäranwärtern, eine Stelle mit einer Civilperson besetzt;
M die dritte vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann sind fünf Stellen mit
ilitäranwärtern, zwei Stellen mit Civilpersonen besetzt; Z
Mi die vierte vakante Stelle erhält ein Militäranwärter, dann find fünf Stellen mit
ilitäranwärtern, zwei Stellen mit Civilpersonen besetzt;
Mi die fünfte vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann sind vier Stellen mit
ilitäranwärtern, drei Stellen mit Civilpersonen besetzt; » «
M die sechste vakante Stelle erhält ein Militäranwärter, dann sind vier Stellen mit
litäranwärtern, drei Stellen mit Civilpersonen besetzt; Z Z
Mi die siebente vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann sind drei Stellen mit
ilitäranwärtern, vier Stellen mit Civilpersonen besetzt; « «
M die achte vakante Stelle erhält ein Militäranwärter, dann sind vier Stellen mit
litärpersonen, drei Stellen mit Civilpersonen besetzt; « »
Mi die neunte vakante Stelle erhält eine Civilperson, dann sind drei Stellen mit
Ilitäranwärtern, vier Stellen mit Civilpersonen besetzt u. s. w.
Komm.-Bericht H. H. S. 8. « «.
9 ) Abs. 3 des §. 8, für welchen sich ein Vorgang in den Grundsätzen für die
enstzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden
t Militäranwärtern nicht findet, soll, wie sich aus dem Berichte der mit der
rrathung des Entwurfs im Herrenhause beauftragt gewesenen Kommission ergiebt,
bies besonderen Interessen der Kommunalverbände Rechnung tragen, welche es für
* Verbände mitunter wünschenswerth machen, an die Innehaltung der Regel bei
18#Kung einer Stelle nicht unter allen Umständen gebunden zu sein (H. H. Session
Drucks. Nr. 61 S. 8ff.). Im Uebrigen kann es nicht zweifelhaft sein, daß,
einnn Stellen den Militäranwärtern, beispielsweise zur Hälfte, vorbehalten sind und
Nirzbakant gewordene Stelle, welche nach der bestehenden Reihenfolge mit einem
Zesatäranwärrter zu besetzen sein würde, mit einer Civilperson besetzt wird, weil die
die Lung mit einem Militäranwärter mangels einer Bewerbung nicht ausführbar ist,
Augchste frei werdende Stelle wiederum mit einer Civilperson besetzt werden darf,
f. Anw. Nr. 13.
Aling-Kauy, Handbuch 1, 7. Aufl. 8