Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1293 
§. 85. Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht 
erhalten, so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in Pfand gege- 
benen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern. 
Bis zum Zuschlage kann der Gepfändete gegen Zahlung eines von der 
Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages, sowie der Versteigerungskosten 
die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen. 
§. 86. Der Erlös aus der Versteigerung oder die eingezahlte Summe 
dient zur Deckung aller entstandenen Kosten sowie der Ersatzgelder. 
Zur Deckung des Schadensersatzes dient der Erlös oder die eingezahlte 
Summe nur, wenn der Anuspruch darauf innerhalb dreier Monate nach der 
Pfändung geltend gemacht ist. 
Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest wird dem 
Gepfändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem Aufenthalte 
nach unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, in welchem die 
Pfändung geschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier Monate nach der Aus- 
zahlung kann der Gepfändete den Rest zurückverlangen. 
§. 87. Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld, so ist 
über diese Forderung und die Pfändung in demselben Verfahren zu verhandeln 
und zu entscheiden. 
§. 88. Die in 88§. 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Fristen sind präklusivisch. 
Fünfter Titel. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
§. 89. Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Stadtkreis Berlin mit 
der Maßgabe Anwendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem Bezirksrathe 
zugewiesenen Obliegenheiten vom Oberpräsidenten wahrgenommen werden !). 
§. 90. In den Hohenzollernschen Landen werden die dem Kreisausschusse 
beigelegten, Befugnisse vom Amtsausschuß — — wahrgenommen. 
8. 91 
§. 92. So lange in der Provinz Posen die gutsherrliche Polizeigewalt 
noch besteht, tritt für den Umfang derjenigen Rittergüter, in welchen der Be- 
siter die Ortspolizei selbst oder durch einen Stellvertreter verwaltet, in den 
Fällen der §§. 75, 82 und 83 dieses Gesetzes an die Stelle der Ortspolizei- 
behörde ein vom Landrath zu bestimmender Polizei-Distriktskommissarius. 
§. 93. Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens 
bieses Gesetzes anhängigen Strafsachen finden die Vorschriften der §S§. 8 ff. des 
Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Auf die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an- 
hängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, auf 
das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die bisherigen gesetzlichen 
Vorschriften Anwendung. 
§. 94. In der Rheinprovinz kann in den zu erlassenden Polizeiverord- 
nungen (88. 11 und 13) 
1. vorgeschrieben werden, wie die Einfriedigung, welche das Eindringen 
fremden Viehes zu verhindern geeignet ist, und durch welche ein Grundstück 
von der Stoppelweide ausgeschlossen wird, beschaffen sein muß; 
2. die Ausübung der nicht ablösbaren Stoppelweide 
a) auf solchen Grundstücken, welche durch besondere Bearbeitung des Bodens 
in Wiesen umgewandelt sind, sowie auf solchen Wiesen, auf welchen 
zum Zweck ihrer Verbesserung ein künstlicher Umbau oder künstliche 
Ent= oder Bewässerungsanlagen ausgeführt oder in der Ausführung 
begriffen sind, untersagt, 4# 
b) auf natürlichen Wiesen auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt werden. 
§. 95. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 in Kraft. 
1) S. 43 Abs. 3 L. B. G. " 
„) §. 91 ist veraltet durch Einführung der neuen Verwaltungsgesetze in den west- 
lichen und neuen Provinzen und Posen. 
 
	        
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