Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1293
§. 85. Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht
erhalten, so läßt die Ortspolizeibehörde die gepfändeten oder in Pfand gege-
benen Gegenstände nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich versteigern.
Bis zum Zuschlage kann der Gepfändete gegen Zahlung eines von der
Ortspolizeibehörde festzusetzenden Geldbetrages, sowie der Versteigerungskosten
die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände einlösen.
§. 86. Der Erlös aus der Versteigerung oder die eingezahlte Summe
dient zur Deckung aller entstandenen Kosten sowie der Ersatzgelder.
Zur Deckung des Schadensersatzes dient der Erlös oder die eingezahlte
Summe nur, wenn der Anuspruch darauf innerhalb dreier Monate nach der
Pfändung geltend gemacht ist.
Der nach Deckung der zu zahlenden Beträge sich ergebende Rest wird dem
Gepfändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem Aufenthalte
nach unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse des Ortes, in welchem die
Pfändung geschehen ist, ausgezahlt. Innerhalb dreier Monate nach der Aus-
zahlung kann der Gepfändete den Rest zurückverlangen.
§. 87. Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld, so ist
über diese Forderung und die Pfändung in demselben Verfahren zu verhandeln
und zu entscheiden.
§. 88. Die in 88§. 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Fristen sind präklusivisch.
Fünfter Titel. Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
§. 89. Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Stadtkreis Berlin mit
der Maßgabe Anwendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem Bezirksrathe
zugewiesenen Obliegenheiten vom Oberpräsidenten wahrgenommen werden !).
§. 90. In den Hohenzollernschen Landen werden die dem Kreisausschusse
beigelegten, Befugnisse vom Amtsausschuß — — wahrgenommen.
8. 91
§. 92. So lange in der Provinz Posen die gutsherrliche Polizeigewalt
noch besteht, tritt für den Umfang derjenigen Rittergüter, in welchen der Be-
siter die Ortspolizei selbst oder durch einen Stellvertreter verwaltet, in den
Fällen der §§. 75, 82 und 83 dieses Gesetzes an die Stelle der Ortspolizei-
behörde ein vom Landrath zu bestimmender Polizei-Distriktskommissarius.
§. 93. Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens
bieses Gesetzes anhängigen Strafsachen finden die Vorschriften der §S§. 8 ff. des
Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Auf die Erledigung der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an-
hängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, auf
das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die bisherigen gesetzlichen
Vorschriften Anwendung.
§. 94. In der Rheinprovinz kann in den zu erlassenden Polizeiverord-
nungen (88. 11 und 13)
1. vorgeschrieben werden, wie die Einfriedigung, welche das Eindringen
fremden Viehes zu verhindern geeignet ist, und durch welche ein Grundstück
von der Stoppelweide ausgeschlossen wird, beschaffen sein muß;
2. die Ausübung der nicht ablösbaren Stoppelweide
a) auf solchen Grundstücken, welche durch besondere Bearbeitung des Bodens
in Wiesen umgewandelt sind, sowie auf solchen Wiesen, auf welchen
zum Zweck ihrer Verbesserung ein künstlicher Umbau oder künstliche
Ent= oder Bewässerungsanlagen ausgeführt oder in der Ausführung
begriffen sind, untersagt, 4#
b) auf natürlichen Wiesen auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt werden.
§. 95. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 in Kraft.
1) S. 43 Abs. 3 L. B. G. "
„) §. 91 ist veraltet durch Einführung der neuen Verwaltungsgesetze in den west-
lichen und neuen Provinzen und Posen.