Abschnitt III. Militäranwärter. 115
§. 10. Bewerbungen um noch nicht frei gewordene Stellen sind alljährlich
zum 1. Dezember zu erneuern, widrigenfalls dieselben als erloschen gelten")0.
S§. 11. Stellen, welche mit Militäranwärtern zu besetzen sind, müssen im
Falle der Erledigung, und wenn keine Bewerbungen von Militäranwärtern für
dieselben vorliegen?), seitens der Anstellungsbehörde der zuständigen Militär-
behörde") behufs der Bekanntmachung mittelst Einreichung einer Nachweisungs,)
bezeichnet werden.
Ist innerhalb 6 Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der
Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat dieselbe in der Stellenbesetzung
freie Hand.
12. Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in
dem Falle des §. 7, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich
Militäranwärter finden, welche zur Uebernahme der Stellen befähigt und bereit
sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeit-
weise bestehen, ob mit denselben ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diäta-
rische oder andere Remuneration verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebens-
zeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht.
Zu vorübergehender Beschäftigung als Hülfsarbeiter oder Vertreter können
jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden ?#).
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Zu Anmerkung 2 auf S. 114.
Entlassung eines Militäranwärters in Folge eines nicht ehrenhaften Verhaltens oder
wegen fortgesetzt schlechter Dienstführung stattgefunden, so ist dies in dem Civilver=
sorgungsschein zu vermerken. Der Inhaber verliert in solchem Falle den Anspruch
auf weitere Berücksichtigung.
Ingleichen erlischt der Civilversorgungsschein, sobald sein Inhaber aus dem Civil-
dienst mit Pension in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins
findet in diesem Falle nicht statt, Ausf. Anw. Nr. 17.
3) Darüber, ob die Stelle eine etatsmäßige, mit pensionsberechtigtem Dienst-
einkommen verbunden ist oder nicht, werden im Allgemeinen Zweifel nicht bestehen,
nöthigenfalls sind den Anwärtern vor der Anstellung entsprechende Eröffnungen zu
machen Eine etwaige vorläufige und freiwillige Verzichtleistung eines Anwärters
auf Pension ändert an der Eigenschaft der Stelle nichts, Res. 19. Nov. 1894 (M.
Bl. S. 215).
1) Bei der Benachrichtigung Über die erfolgte Notirung sind die Militäranwärter
auf die Bestimmung des §. 10 mit dem Bemerken hinzuweisen, daß die Erneuerung
behufs Vermeidung des angegebenen Nachtheils alljährlich bis zum 1. Dezember,
das erste Mal bis zum 1. Dezember des auf die Notirung folgenden
Kalenderjahres, bei der Anstellungsbehörde eingegangen sein muß,
Ausf. Anw. Nr. 14.
2) Die Erneuerung der Bewerbungen seitens der in Bem. 1 zu §F. 9 unter a
und b genannten Militäranwärter erfolgt durch Vermittelung der dort bezeichneten
Behörden, Ausf. Best. 28. Okt. 1892 Nr. 4.
2) Die Kommunalbehörden haben Verzeichnisse derjenigen Militäranwärter anzu-
legen, welche sich zu den mit Militäranwärtern zu besetzenden Stellen schon vor der
Bekanntmachung der Erledigung dieser Stellen gemeldet haben. Bei Besetzung der
Stellen ist auf derartige Meldungen — insofern das dienstliche Interesse nicht ent-
gegensteht — thunlichst zu rücksichtigen, Ausf. Anw. Nr. 16. Hiernach sind die
Kommunalbehörden zwar an die Reihenfolge der eingegangenen Meldungen nicht un-
bedingt, aber doch dann gebunden, wenn keine besonderen Gründe eine Abweichung
von der Innehaltung der Reihenfolge gerechtfertigt erscheinen lassen, Res. 21. Okt.
1895 (M. Bl. S. 241).
4) Vergl. oben Zus. zu §. 16 der Grundsätze. ·
5) Die Nachweisungen sind nach dem anliegenden Muster (Anlage A) einzureichen.
Die Bezeichnung hat nachträglich zu erfolgen, wenn eine vorliegende Bewerbung
nicht zur Besetzung der Stelle mit einem Militäranwärter geführt hat, etwa aus dem
Grunde, weil der Bewerber zurückgetreten ist oder bei der Anstellung auf Probe sich
nicht als befähigt erwiesen hat, Ausf. Anw. Nr. 16. #
*) Der Vorbehalt im §. 9 Abs. 3 (am Schluß) der Grundsätze für die Besetzung
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