Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1295
behalten die bisherigen Vorschriften ) über die Ausübung der Nachtweide, des
Einzelhütens, sowie der Weide der Gemeinde= und Genossenschaftsheerden Geltung.
§. 97. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist mit
der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 1294.
ausgeübt werden. Besteht aber nach dem Herkommen der Gebrauch, daß die Ein-
sammlung der Streu gleich beim Beginn des Oktobers an mehreren nach einander
folgenden Tagen, von allen Berechtigten gleichzeitig unter Aufsicht des Waldeigen-
tbümers geschieht, und biermit das Einsammeln für das ganze Jahr geschlossen ist,
so behält es hierbei sein Bewenden.
Die Berechtigung darf auch nur
d) mit den in den Zetteln bezeichneten, nach der bisherigen Observanz zu be-
stimmden Transportmitteln, und,
e) nicht mit eisernen, sondern nur mit hölzernen unbeschlagenen Rechen oder
Harken, deren Zinken edenfalls nur von Holz sein dürfen und mindestens
2½ Zoll von einander abstehen müssen,
ausgeübt werden.
5. 5. Entstehen über die Frage:
welche Distrikte zum Streusammeln zu öffnen sind, 6
zwischen dem Waldeigenthümer und den Berechtigten Sreitigkeiten, so werden solche
von dem Kreis-Landrath unter Zuziehung eines von diesem zu wählenden hierbei
unbetheiligten Forstbeamten und eines Oekonomieverständigen, unter Vorbehalt des
Rekurses an das Plenum der vorgesetzten Regierung entschieden ?). Ueber Steeitig=
keiten in Betreff der Transportmittel, sowie über die mit Berücksichtigung der bis-
herigen Observanz zum Streuholen zu bestimmende Zahl der Tage (§. 4 Litt c)
findet dagegen das ordentliche Rechtsverfahren statt.
§. 6. Die Waldstreu kann zwar vorübergehend auch zu andern wirthschaftlichen
Zwecken (§. 1), z. B. zur Versetzung der Wände der Wohngebäude, zur Bedeckung
der Kartoffelgruben u. s. w. benutzt, darf aber in ihrer Endbestimmung nur zum
Unterstreuen unter das Vieh verbraucht, auch weder verkauft, noch sonst an Andere
überlassen werden.
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Die Geldstrafen fallen dem Waldeigenthümer anheim.
§. S8. Bei Betretung des Frevels auf eine der in den §§. 3 und 4 bezeichneten
Kontraventionen tritt Pfändung ein, und der Waldeigenthümer ist das abgenommene
Pfand nur gegen Erlegung der auf die Kontravention gesetzten Strafe auszuantworten
verpflichtet).
1) Diese Vorschriften sind u. a. enthalten in:
§§s#. 21—33, 35—38 Feldpolizeiordn. 1. Nov. 1847 für die sechs ößtlichen
Provinzen.
Ges. 5. Juli 1844 und Art. 1—20 I. 4, Art. 18, 22 II. des code rural für
die Rheinprovinz.
§§. 245, 246 Pol. Strafges. 25. März 1847 und §. 59 Forststrafges. von dem-
selben Tage für Hannover.
Vd. 18. Okt. 1828 und Nr. 127 ff. des Forsttarifs 30. Dez. 1824 für das
vormalige Kurfürstenthum Hessen.
Ss. 14, 23, 24 und 25 des Forsifrevelges. 19. Febr. 1863 für das vormalige
Herzogthum Nassau — vergl. Res. 12. Mai 1880 (M. Bl. S. 188).
§.—— — — —
*) Heute entscheidet der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat), bei Berufung
der Bezirksausschuß, §§. 4, 82 L. V. G. Die Zuziehung von Forstbeamten und
Oekonomiesachverständigen ist nicht mehr obligatorisch. Z
*#) Die jetzt zur Anwendung kommenden Strafvorschriften sind in den 88§. 38,
40, 41 und 42, die Verfahrensvorschristen in den §§. 53 bis 61 Feld= und Forst-
Pol. Ges. 1. April 1880 enthalten.