Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Forstdiebstahls-Gesetz. 1297 
§. 3. Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werthe des Entwendeten und 
niemals unter zwei Mark sein: 
1. wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage:) oder in der 
Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist; 
2. wenn der Thäter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen; 
3. wenn der Thäter dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz be- 
trauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert 
hat, oder falsche Angaben über seinen oder seiner Gehülfen Namen oder 
Wohnort gemacht, oder auf Anrufen des Bestohlenen oder der mit dem 
Forstschutz betrauten Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen 
oder fortgesetzt hat; 
4. wenn der Thäter in den Fällen Nr. 1—3 F. 1 zur Begehung des Forst- 
diebstahls sich eines schneidenden:) Werkzeuges, insbesondere der Säge, 
der Scheere oder des Messers bedient hat; 
wenn der Thäter die Ausantwortung der zum Forstdiebstahl bestimmten 
Werkzeuge verweigert 3); 
wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein Kahn 
oder Lastthier mitgebracht ist; 
wenn der Gegenstand der Entwendung in Holzpflanzen besteht; 
wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt= (Mittel-) 
Triebe von stehenden Bäumen entwendet sind; 
wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem Pflanzgarten oder 
Saatkampe begangen ist. 
§. 4. Der Versuch des Forstdiebstahls und die Theilnahme (Mitthäter- 
schaft, Anstiftung, Beihülfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem Versuche 
desselben werden mit der vollen Strafe des Forstdiebstahls bestraft“). 
§. 5. Wer sich in Bezichung auf einen Forstdiebstahl der Begünstigung 
oder der Hehlerei schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche 
dem fünffachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer 
Mark betragen darf. 
Die Bestimmungen des §. 257 Abs. 2 und 3 des Reichs-Strafgesetzbuchs 
finden Anwendung. 
§. 6. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnißstrafe bis zu 6 Monaten 
erkannt werden: 
1. wenn der Forstdiebstahl von drei oder mehr Personen in gemeinschaft- 
licher Ausführung begangen ist; 
2. wenn der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten 
oder daraus hergestellter Gegenstände begangen ist; 
3. wenn die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betricben worden ist. 
§. 7. Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls oder Versuchs eines solchen, 
oder wegen Theilnahme (§. 4), Begünstigung oder Hehlerei in Beziehung auf 
einen Forstdiebstahl von einem Preußischen Gerichte rechtskräftig verurtheilt 
  
) D.h. nur an einem landesrechtlich anerkannten kirchlichen Festtage, s. oben S. 870. 
2) Eine Axt ist nicht als ein schneidendes Werkzeug im Sinne des §. 3 Nr. 4 
anzusehen und es tritt bei Verübung eines Forstdiebstahls oder eines Forstdiebstahls- 
versuches mittelst einer Axt, die in dem §. 3 angedrohte Verschärfung nicht ein, Erk. 
16. Febr. 1882 (E. K. III. 354). 
2) Wird die Herausgabe des nach Meinung des Färsters zur That bestimmt 
gewesenen Werkzeuges verweigert, weil der Thäter behauptet, ein solches überhaupt 
nicht bei sich zu haben, so darf der Beamte sogar eine Visitation des Körpers vor- 
nehmen, E. Crim. XIV. 189. 
4) Der Versuch eines Holzdiebstahls liegt schon dann vor, wenn das Abhauen 
des Holzes vom Stamme in diebischer Absicht, d. h. in der Absicht rechtswidriger 
Zueignung geschieht. Nicht bloß bei dem vollendeten Forstdiebstahl, sondern auch 
beim bloßen Forstdiebstahlsversuche, ist auf den Ersatz des Werthes des entwendeten 
Holzes zu erkennen, Erk. 27. Okt. 1881 (E. K. III. 351). 
Auch der Versuch des Forstdiebstahls wird mit der vollen Strafe des Forstdieb- 
stahls bestraft und begründet die Verpflichtung zum Ersatz des Werthes des Entwen- 
deten an den Bestohlenen, Erk. 16. Febr. 1882 (E. K. III. 354). 
Illing-Kautz, Hankbuch I, 7. Aufl. 82
	        
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