Abschnitt XXVI. Forstdiebstahls-Gesetz. 1297
§. 3. Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werthe des Entwendeten und
niemals unter zwei Mark sein:
1. wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage:) oder in der
Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist;
2. wenn der Thäter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen;
3. wenn der Thäter dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz be-
trauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert
hat, oder falsche Angaben über seinen oder seiner Gehülfen Namen oder
Wohnort gemacht, oder auf Anrufen des Bestohlenen oder der mit dem
Forstschutz betrauten Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen
oder fortgesetzt hat;
4. wenn der Thäter in den Fällen Nr. 1—3 F. 1 zur Begehung des Forst-
diebstahls sich eines schneidenden:) Werkzeuges, insbesondere der Säge,
der Scheere oder des Messers bedient hat;
wenn der Thäter die Ausantwortung der zum Forstdiebstahl bestimmten
Werkzeuge verweigert 3);
wenn zum Zwecke des Forstdiebstahls ein bespanntes Fuhrwerk, ein Kahn
oder Lastthier mitgebracht ist;
wenn der Gegenstand der Entwendung in Holzpflanzen besteht;
wenn Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder die Haupt= (Mittel-)
Triebe von stehenden Bäumen entwendet sind;
wenn der Forstdiebstahl in einer Schonung, in einem Pflanzgarten oder
Saatkampe begangen ist.
§. 4. Der Versuch des Forstdiebstahls und die Theilnahme (Mitthäter-
schaft, Anstiftung, Beihülfe) an einem Forstdiebstahl oder an einem Versuche
desselben werden mit der vollen Strafe des Forstdiebstahls bestraft“).
§. 5. Wer sich in Bezichung auf einen Forstdiebstahl der Begünstigung
oder der Hehlerei schuldig macht, wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche
dem fünffachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer
Mark betragen darf.
Die Bestimmungen des §. 257 Abs. 2 und 3 des Reichs-Strafgesetzbuchs
finden Anwendung.
§. 6. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnißstrafe bis zu 6 Monaten
erkannt werden:
1. wenn der Forstdiebstahl von drei oder mehr Personen in gemeinschaft-
licher Ausführung begangen ist;
2. wenn der Forstdiebstahl zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten
oder daraus hergestellter Gegenstände begangen ist;
3. wenn die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betricben worden ist.
§. 7. Wer, nachdem er wegen Forstdiebstahls oder Versuchs eines solchen,
oder wegen Theilnahme (§. 4), Begünstigung oder Hehlerei in Beziehung auf
einen Forstdiebstahl von einem Preußischen Gerichte rechtskräftig verurtheilt
) D.h. nur an einem landesrechtlich anerkannten kirchlichen Festtage, s. oben S. 870.
2) Eine Axt ist nicht als ein schneidendes Werkzeug im Sinne des §. 3 Nr. 4
anzusehen und es tritt bei Verübung eines Forstdiebstahls oder eines Forstdiebstahls-
versuches mittelst einer Axt, die in dem §. 3 angedrohte Verschärfung nicht ein, Erk.
16. Febr. 1882 (E. K. III. 354).
2) Wird die Herausgabe des nach Meinung des Färsters zur That bestimmt
gewesenen Werkzeuges verweigert, weil der Thäter behauptet, ein solches überhaupt
nicht bei sich zu haben, so darf der Beamte sogar eine Visitation des Körpers vor-
nehmen, E. Crim. XIV. 189.
4) Der Versuch eines Holzdiebstahls liegt schon dann vor, wenn das Abhauen
des Holzes vom Stamme in diebischer Absicht, d. h. in der Absicht rechtswidriger
Zueignung geschieht. Nicht bloß bei dem vollendeten Forstdiebstahl, sondern auch
beim bloßen Forstdiebstahlsversuche, ist auf den Ersatz des Werthes des entwendeten
Holzes zu erkennen, Erk. 27. Okt. 1881 (E. K. III. 351).
Auch der Versuch des Forstdiebstahls wird mit der vollen Strafe des Forstdieb-
stahls bestraft und begründet die Verpflichtung zum Ersatz des Werthes des Entwen-
deten an den Bestohlenen, Erk. 16. Febr. 1882 (E. K. III. 354).
Illing-Kautz, Hankbuch I, 7. Aufl. 82