Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1300 Abschnitt XXVI. Forstdiebstahls-Gesetz. 
§. 17. Wird in der Gewahrsam eines innerhalb der letzten zwei Jahre 
wegen einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz rechtskräftig Verurtheilten 
frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes Holz gefunden, so ist gegen den 
Inhaber auf Einziehung des gefundenen Holzes zu erkennen, sofern er sich 
über den redlichen Erwerb des Holzes nicht ausweisen kann. Die Einziehung 
erfolgt zu Gunsten der Armenkasse des Wohnorts des Verurtheilten 0. 
§. 18. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
verjährt, sofern nicht einer der §§. 6 und 8 vorliegt, in sechs Monaten. 
§. 19. Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Amts- 
gerichte zuständig. Dieselben verhandeln und entscheiden, sofern nicht einer der 
Fälle der §§. 6 und 8 vorliegt, ohne die Zuziehung von Schöffen. 
dcdas Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen 
werden. 
Für die Verhandlung und Eutscheidung über das Rechtsmittel der Be- 
rufung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der Besetzung 
mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. 
§. 20. Für das Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze ab- 
ändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Strafprozeßordnung 
über das Verfahren vor den Schöffengerichten. 
§. 21. Der Gerichtsstand ist nur bei demjenigen Amtsgerichte begründet, 
in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung ergangen ist. 
Ist der Ort der begangenen Zuwiderhandlung nicht zu ermitteln, oder ist 
die Zuwiderhandlung außerhalb des Preußischen Staatsgebiets begangen, so 
bestimmt der Gerichtsstand sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
Im Falle des §. 17 ist der Gerichtsstand bei demjenigen Amtsgerichte 
begründet, in dessen Bezirk das Holz gefunden worden ist. 
§. 22. In dem Verfahren vor dem Amtsgerichte werden sämmtliche Zu- 
stellungen?) durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt. Die Formen für 
den Nachweis der Zustellungen werden durch die Justizverwaltung bestimmt. 
§. 23. Personen, welche mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern 
dieselbe eine Anzeigegebühr nicht empfangen, ein= für allemal gerichtlich beeidigt 
werden 3), wenn sie: 
1. Königliche Beamte sind, oder 
2. vom Waldeigenthümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Land- 
rath (Oberamtmann), bescheinigten, dreijährigen tadellosen Forstdienst- 
zon auf mindestens drei Jahre mittelst schriftlichen Vertrages angestellt 
ind, oder 
3. zu den für den Forstdienst bestimmten, oder mit Forstversorgungsschein 
entlassenen Militärpersonen gehören). 
–. – 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1299. 
bezeichneten Beamten, d. h. durch den Richter, bezw. bei Gefahr im Verzuge durch 
die Staatsanwalischaft und ihre Hülfsbeamten gescheben. 
Widerstand ist aus §. 117 R. Str. G. B. strafbar, wenn er einem Forstbeamten, 
dem Waldeigenthümer oder Forstberechtigten oder einem von diesen bestellten Aufseher 
geleistet wird. Der Forstschutzbeamte muß als solcher, nicht etwa als Arbeitgeber, 
dem Thäter gegenüberstehen, E. Crim. V. 413. Widerstand einem anderen zuständigen 
Beamten gegenüber ist aus §. 113 R. Str. G. B. zu beurtheilen. Dies gilt auch 
für Hülfsförster, die bei einer selbständigen Durchsuchung vom Förster zugezogen sind, 
E. Crim. XXIII 358. 
1) Das Verfahren regelt sich nach S§. 477. 478 Str. P. O., doch ist besondere 
Anklage und Verhandlung nicht nöthig, vielmehr ist der Fall in das Strafoerzeichniß 
unter besonderer Nummer aufzunehmen und durch # Strafbefehl zu erledigen. 
*!) Vergl. Res. 16. Juli 1879 (J. M. Bl. S. 194), betr. die Zustellung in 
Forstdiebstahlssachen. 
3) Ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht zu prüfen, 
Res. 24. Febr. 1891 (M. Bl. S. 47). 
4) Dazu gehören die Mitglieder des Feldjägerkorps und die noch nicht vom 
Militär verabschiedeten Reservejäger der Klasse A. Ueber den amtlichen Charakter 
der Forstschutzbramten vergl. E. Crim. XI. 325; XIII. 272.
	        
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