1300 Abschnitt XXVI. Forstdiebstahls-Gesetz.
§. 17. Wird in der Gewahrsam eines innerhalb der letzten zwei Jahre
wegen einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz rechtskräftig Verurtheilten
frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes Holz gefunden, so ist gegen den
Inhaber auf Einziehung des gefundenen Holzes zu erkennen, sofern er sich
über den redlichen Erwerb des Holzes nicht ausweisen kann. Die Einziehung
erfolgt zu Gunsten der Armenkasse des Wohnorts des Verurtheilten 0.
§. 18. Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
verjährt, sofern nicht einer der §§. 6 und 8 vorliegt, in sechs Monaten.
§. 19. Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Amts-
gerichte zuständig. Dieselben verhandeln und entscheiden, sofern nicht einer der
Fälle der §§. 6 und 8 vorliegt, ohne die Zuziehung von Schöffen.
dcdas Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen
werden.
Für die Verhandlung und Eutscheidung über das Rechtsmittel der Be-
rufung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der Besetzung
mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
§. 20. Für das Verfahren gelten, soweit nicht in diesem Gesetze ab-
ändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über das Verfahren vor den Schöffengerichten.
§. 21. Der Gerichtsstand ist nur bei demjenigen Amtsgerichte begründet,
in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung ergangen ist.
Ist der Ort der begangenen Zuwiderhandlung nicht zu ermitteln, oder ist
die Zuwiderhandlung außerhalb des Preußischen Staatsgebiets begangen, so
bestimmt der Gerichtsstand sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung.
Im Falle des §. 17 ist der Gerichtsstand bei demjenigen Amtsgerichte
begründet, in dessen Bezirk das Holz gefunden worden ist.
§. 22. In dem Verfahren vor dem Amtsgerichte werden sämmtliche Zu-
stellungen?) durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt. Die Formen für
den Nachweis der Zustellungen werden durch die Justizverwaltung bestimmt.
§. 23. Personen, welche mit dem Forstschutze betraut sind, können, sofern
dieselbe eine Anzeigegebühr nicht empfangen, ein= für allemal gerichtlich beeidigt
werden 3), wenn sie:
1. Königliche Beamte sind, oder
2. vom Waldeigenthümer auf Lebenszeit, oder nach einer vom Land-
rath (Oberamtmann), bescheinigten, dreijährigen tadellosen Forstdienst-
zon auf mindestens drei Jahre mittelst schriftlichen Vertrages angestellt
ind, oder
3. zu den für den Forstdienst bestimmten, oder mit Forstversorgungsschein
entlassenen Militärpersonen gehören).
–. –
Zu Anmerkung 4 auf S. 1299.
bezeichneten Beamten, d. h. durch den Richter, bezw. bei Gefahr im Verzuge durch
die Staatsanwalischaft und ihre Hülfsbeamten gescheben.
Widerstand ist aus §. 117 R. Str. G. B. strafbar, wenn er einem Forstbeamten,
dem Waldeigenthümer oder Forstberechtigten oder einem von diesen bestellten Aufseher
geleistet wird. Der Forstschutzbeamte muß als solcher, nicht etwa als Arbeitgeber,
dem Thäter gegenüberstehen, E. Crim. V. 413. Widerstand einem anderen zuständigen
Beamten gegenüber ist aus §. 113 R. Str. G. B. zu beurtheilen. Dies gilt auch
für Hülfsförster, die bei einer selbständigen Durchsuchung vom Förster zugezogen sind,
E. Crim. XXIII 358.
1) Das Verfahren regelt sich nach S§. 477. 478 Str. P. O., doch ist besondere
Anklage und Verhandlung nicht nöthig, vielmehr ist der Fall in das Strafoerzeichniß
unter besonderer Nummer aufzunehmen und durch # Strafbefehl zu erledigen.
*!) Vergl. Res. 16. Juli 1879 (J. M. Bl. S. 194), betr. die Zustellung in
Forstdiebstahlssachen.
3) Ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht zu prüfen,
Res. 24. Febr. 1891 (M. Bl. S. 47).
4) Dazu gehören die Mitglieder des Feldjägerkorps und die noch nicht vom
Militär verabschiedeten Reservejäger der Klasse A. Ueber den amtlichen Charakter
der Forstschutzbramten vergl. E. Crim. XI. 325; XIII. 272.