Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Forstdiebstahls-Gesetz. 1301 
In den Fällen der Nr. 2 und 3 ist die Genehmigung des Bezirks- 
ausschusses erforderlich. 
§. 24. Die Beeidigung erfolgt bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk 
der zu Beeidigende seinen Wohnsitz hat, dahin: 
daß er die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welches den seinem 
Schutze gegenwärtig anvertrauten oder künftig anzuvertrauenden Bezirk 
betreffen, gewissenhaft anzeigen, bei seinen gerichtlichen Vernehmungen 
über dieselben nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts 
verschweigen und nichts hinzusetzen, auch die ihm obliegenden Schätzungen 
unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen bewirken werde. 
Eine Ausfertigung des Beeidungsprotokolls wird den Amtzsgerichten 
mitgetheilt, in deren Bezirke der dem Schutze des Beeidigten anvertraute 
Bezirk liegt. 
9. 25. Ist eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen oder nach 
den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Ermittelung von Forstdiebstählen 
beeidigte Person als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen, so wird es 
der Eidesleistung gleich geachtet, wenn der zu Vernehmende die Richtigkeit 
sein Aussage unter Berufung auf den ein= für allemal geleisteten Eid 
versichert. 
Diese Wirkung der Beeidigung hört auf, wenn gegen den Beleidigten 
eine die Unfähigkeit der zur Bekleidung öffentlicher Aemter nach sich ziehende 
Verurtheilung ergeht, oder die in Gemäßheit des §. 23 ertheilte Genehmigung 
zurückgezogen wird. 
§. 26. Die mit dem Forstschutze betrauten Personen erstatten ihre An- 
zeigen an den Amtsanwalt schriftlich oder periodisch. Sie haben zu diesem 
Zwecke Verzeichnisse zu führen, in welchen die einzelnen Fälle unter fort- 
laufenden Nummern zusammenzustellen sind. Die Verzeichnisse werden dem 
Amtsanwalt in zwei Ausfertigungen eingereicht. In diese Verzeichnisse können 
von dem Amtsanwalt auch die anderwärts eingehenden Anzeigen eingetragen 
werden. 
Die näheren Vorschriften ) über die Aufstellung und die Einreichung der 
Verzeichnisse werden von der Justizverwaltung erlassen. 
§. 27. Der Amtsanwalte) erhebt die öffentliche Klage, indem er bei Ueber- 
reichung einer Ausfertigung des Verzeichnisses (S. 26) den Antrag auf Erlaß 
eines richterlichen Strafbefehls stellt?) und die beantragten Strafen nebst Werth- 
ersatz neben den einzelnen Nummern des Verzeichnisses vermerkt. 
Der Erlaß eines Strafbefehls ist für jede Geldstrafe und die dafür im 
Unvermögensfalle festzusetzende Gefängnißstrafe, sowie für den Werthersatz und 
die verwirkte Einziehung zulässig. 
Der Strafbefehl muß die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckt werde, 
wenn der Beschuldigte nicht in einem, sogleich in dem Strafbefehle anzube- 
1) Vergl. Res. 29. Juli 1879 (J. M Bl. S. 221), betr. die Ausführung des 
8. 26 Abs. 2. Bei Strafanzeigen gegen jugendliche Forstfrevler, die nicht die Fälle 
der 3§. 6, 8 betreffen, haben die mit dem Forsischutze betrauten Personen in Spalte 5 
zu Nr. 1 des Verzeichnisses einen ausdrücklichen Vermerk über das Vorhandensein der 
zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht und über die Thatumstände, 
aus denen dies gefolgert wird, aufzunehmen, Res. 10./19. Febr. 1895 (M. Bl. 
S. 161). Vergl. E. Crim. XXIV 411. s½m 
2) Res. 22. Febr. 1891 (M. Bl. S. 46), betr. Wahrnehmung der gerichtlichen 
Termine in Forstdiebstahlssachen Seitens der Forstanwälte. Nur solche Forstamts- 
anwälte sind als in unmittelbarer Nähe des Amtsgerichtssitzes wohnhaft anzusehen, 
die weniger als 2 Kilometer entfernt wohnen, Ref. 10./19. Febr. 1895 (M. Bl. 
S. 161). !4 
Res. 24. Nov. 1893 (M. Bl. S. 272), betr. das Verfahren hinsichtlich der 
Prüfung und Berichterstattung über Gnadengesuche um Erlaß 2c. von Forststrafen. 
:) Auch gegen jugendliche Beschuldigte; §. 59 der Geschäftsanw. für die Amts- 
anwälte 28. Aug. 1879 (J. M. Bl. S. 260) findet insoweit keine Anwendung, Res. 
10./19. Febr. 1895 (M. Bl. S. 161).
	        
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