1302 Abschnitt XXVI. Forstdiebstahls-Gesetz.
raumenden, eintretendenfalls zugleich zur Hauptverhandlung bestimmten Termine
vor dem Amtsrichter erscheine und Einspruch erhebe.
Die in dem Strafbefehle getroffene Festsetzung ist von dem Amtsrichter
neben jeder Nummer des Verzeichnisses einzutragen und dem Angeklagten mit.
einem Auszuge aus dem Verzeichnisse zuzustellen.
Die mit dem Forstschutz betrauten Personen, welche nach den Anzeigen als
Beweiszeugen auftreten sollen, sind durch ihre Vorgesetzten zu veranlassen, in
dem anberaumten Termine zu erscheinen ). Die sonst erforderlichen Zeugen sind
zu demselben zu laden.
§. 28. Auf den Einspruch kann vor dem Termine verzichtet werden.
Auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
des Termins finden die 8§. 44, 45 Abs. 1, 46 und 47 der Strafprozeß-
ordnung entsprechende Anwendung. Wird dem Gesuche stattgegeben, so ist ein
neuer Strafbefehl unter Aufhebung des früheren zu erlassen.
§. 29. Ueber alle Einsprüche, sowie über alle Anträge, welche der Amts-
richter unter Ablehnung des Strafbefehls zur Hauptverhandlung gebracht hat,
kann in einer Hauptverhandlung verhandelt und entschieden werden. Das Pro-
tokoll über dieselbe wird nach den Nummern des Verzeichnisses geführt.
Von einem auf Verwerfung des Einspruchs lautenden Urtheile wird dem
Verurtheilten nur die Urtheilsformel zugestellt.
§. 30. In den Fällen der §§. 6 und 8 findet der Erlaß eines Straf-
befehls nicht statt. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage durch Ein-
reichung einer Anklageschrift, welcher ein Auszug aus dem Verzeichnisse (§. 26)
beisusüsen ist. Die Hauptverhandlung kann ohne Anwesenheit des Angeklagten
erfolgen.
§. 31. Wird gegen ein von dem Amtsrichter ohne die Zuziehung von
Schöffen erlassenes Urtheil die Berufung eingelegt, so sind zum Zwecke der
Bildung besonderer Akten durch den Gerichtsschretber beglaubigte Auszüge aus
den Akten erster Instanz zu fertigen.
§. 32. Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile
findet nur statt, wenn eine der in den 88§. 6 und 8 vorgesehenen strafbaren
Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet).
§. 33. Die Vollstreckung der Strafbefehle und der Urtheile erfolgt durch
den Amtsrichter.
1 34. Eine auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochene und eingezogene
Geldstrafe fließt dem Beschädigten zus). Diese Bestimmung bezieht sich nicht
auf eine im Falle des §. 8 erkannte Zusatzstrafe.
Weist der Beschädigte im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldstrafe
Arbeiten, welche den Erfordernissen des §. 14 entsprechen, der Behörde nach,
so soll der Verurtheilte zu deren Leistung angehalten werden. Diese Nach-
1!) Die Oberförster sind angewiesen, das Erscheinen der Forstschutzbeamten als
Zeugen in den nach §. 27 anberaumten Terminen erst dann zu veranlassen, wenn
das Gericht in Folge erhobenen Einspruchs des Angeklagten, das Erscheinen der Zeugen
ausdrücklich verfügt hat. Hält der Vorgesetzte des Forstschutzbeamten das Erscheinen
des Letzteren für erforderlich, so soll ihm zwar auch die Befugniß zustehen, den Forst-
schutzbeamten als Zeugen in dem Einspruchstermine zu gestellen; es wird hierbei
jedoch vorausgesetzt, daß bestimmte Kundgebungen des Angeklagten oder sonstige that-
sächliche Verhältnisse vorliegen, welche die Erhebung des Einspruchs in hohem Grade
wahrscheinlich machen, Res. 25. Mai 1881 (M. Bl. S. 174).
2:) Beim Kammergericht, §. 50, 2 Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230).
:) Außer dem Werthersatze. Wegen Vereinnahmung und Abführung der Geld-
strafen und Werthersatzgelder an Eigenthümer von Privat= und Gemeiprd# forsten,
vergl. Res. 23. Jan. 1854 (J. M. Bl. S. 29), wegen Vereinnahmung und Ver-
rechnung der Strafgelder bei Forstdiebstählen in Kgl. Forsten, Res. 23. Mai 1853
(J. M. Bl. S. 198), 1. Sept. und 6. Okt. 1853 (das. S. 370), 8. Juni und
12. Juli 1854 (das. S. 306), 27. Mai 1854 (das. S. 375), 14. April 1868 (daf.
S. 123) und 27. Nov. 1870 (das. S. 345).
Vergl. auch Anm. 6 oben S. 1296.