116 Abschnitt III. Militäranwärter.
In Ansehung derjenigen dienstlichen Verrichtungen, für welche wegen ihres
geringen, die volle Zeit und Thätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch
nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit der damit verbundenen Remune-
ration besondere Beamte nicht angenommen, welche vielmehr an Privatpersonen,
an andere Beamte als Nebenbeschäftigung oder an verabschiedete Beamte über-
tragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden. Wenn sich jedoch
Militäranwärter ohne Aufforderung zu solchen dienstlichen Verrichtungen melden,
so sind dieselben vorzugsweise zu berücksichtigen. ses*
§. 13. Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewer-
bungen nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung!#)
für die fragliche Stelle bezw. den fraglichen Dienstzweig nachweisen. Darüber,
ob der Bewerber genügende Befähigung besitzt, entscheidet auf Beschwerde die
staatliche Aufsichtsbehörde. * !§ê*1m.
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen
besondere Prüfungen (Vorprüfungen) ?) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter
auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des
Dienstzweiges dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme
der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen?) Beschäfti-
ung in dem betreffenden Dienttzweige abhängig gemacht werden, welche in der
Reger nicht über drei Monate auszudehnen ist. Ueber die Zulässigkeit einer in-
formatorischen Beschäftigung entscheidet die staatliche Aufsichtsbehörde.
Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters kann zunächst auf
Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden.
Die Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Be-
fähigung in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen=
und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im §F. 3 bezeichneten Stellen, ein
Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im Büreau= oder Kassen-
dienst #), so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlicher Aufsichtsbehörde
Zu Anmerkung 6 auf S. 115.
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit
Militäranwärtern: Z »
„falls qualifizirte Militäranwärter nicht vorhanden sind, deren Eintritt ohne
unverhältnißmäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand herbeigeführt werden kann“
hat in dem Gesetze Aufnahme nicht gefunden. Die vorübergehende Beschäftigung
Nichtversorgungsberechtigter darf sich aber nicht zu einer Umgehung der Vorschriften
des Gesetzes gestalten, nach welchen Versorgungsberechtigte anzustellen sind, Auef.
Anw. Nr. 18.
1) Die genügende Befähigung im Sinne des §. 13 Abs. 1 des Gesetzes begreift
die ausreichende körperliche und geistige Befähigung in sich. Darüber, ob der Be-
werber genügende Besfähigung besitzt, entscheidet auf Beschwerde die staatliche Aufsichts-
behörde, Ausf. Anw. Nr. 19.
.) Hat zur Beurtheilung der Befähigung eine Prüfung stattgefunden, deren Er-
gebniß für den Bewerber ungünstig ausgefallen ist, so wird — weun keine besonderen
Bedenken entgegenstehen — die Entscheidung der Anssichtsbehörde nur auf der Grund-
lage des pflichtmäßigen Ermesseus der Prüfungsbehörde erfolgen können. Bei den
abzulegenden Prüfungen dürfen an die Militäranwärter keine höheren Anforderungen
gestellt werden, als an andere Anwärter, Ausf. Anw.-Nr. 19.
6) Stellenanwärter, welche sich noch im aktiven Militärdienst befinden, werden
auf Veranlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde für die
Dauer der Probezeit bezw. informatorischen Beschäftigung abkommandirt, Ausf.
Anw. Nr. 19. Die Annahme darf nur daunevon einer informatorischen Beschästigung
abhängig gemacht werden, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges dieses er-
heischt, nicht aber, wenn andere Rücksichten, z. B. finanzielle Interessen der Kommunal.
verwaltungen, eine solche Beschäftigung wünschenswerth erscheinen lassen.
Für die unteren Stellen des Polizeidienstes ist sie im Allgemeinen nicht erforder-
lich, Res. 31. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 3).
4) Die Fassung im vorletzten Satze des §. 13 Abs. 3, welche von „Anstellungen
im Büreau= oder Kassendienste“ lautet und sich in der Regierungsvorlage nicht findet,
ist insefern unzutreffend, als der Kassendienst Büreaudienst ist, wie sich auch aus dem
§. 4 des Gesetzes ergiebt, Ausf. Anw. Nr. 19.