1304 Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften.
werthe des konfiszirten Holzes gleichkommende Geldbuße oder verhältnißmäßige Ge-
fängnißstrase ein ½.
8. 4. Diese Verordnung soll nicht im ganzen Bereich der Provinzen Sachsen,
Westfalen und der Rheinprovinz, sondern nur in denjenigen Gegenden und Kreisen
derselben in Kraft treten, wo der Holzdiebstahl überhand genommen hat.
Wir ermächtigen Unser Staatsministerium diese Verordnung überall da in An-
wendung bringen zu lassen, wo die Ueberhandnahme des Holzdiebstahls das Bedürfniß
der dagegen erlassenen Bestimmungen zum Schutz der Waldungen hervorruft.
Eesetz, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften.
Vom 6. Juli 1875 (G. S. S. 416)).
§. 1. Die Benutzung und Bewirthschaftung von Waldgrundstücken unter-
liegt nur denjenigen landespolizeilichen Beschränkungen, welche durch das
gegenwärtige Gesetz vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Die über die Beaussichtigung, Benutzung und Bewirthschaftung der
Staats-, Gemeinde-, Korporations-, Genossenschafts= und Institutenforsten,
sowie der Schleswig-Holsteinschen sogenannten Bondenholzungen bestehenden
besonderen Vorschriften bleiben jedoch in Kraft.
Schutzmaßregeln zur Abwendung von Gefahren.
§. 2. In Fällen, in denen:
a) durch die Beschaffenheit von Sandländereien benachbarte Grundstücke,
öffentliche Anlagen, natürliche oder künstliche Wasserläufe der Gefahr
der Versandung,
b) durch das Abschwemmen des Bodens oder durch die Bildung von
Wasserstürzen in hohen Freilagen, auf Bergrücken, auf Bergkuppen und
von Berghängen, die unterhalb gelegenen nutzbaren Grundstücke, Straßen
oder Gebäude der Gefahr einer Ueberschüttung mit Erde oder Stein-
geröll, oder der Ueberfluthung, ingleichen oberhalb gelegene Grundstücke,
öffentliche Anlagen oder Gebäude der Gefahr des Nachrutschens,
) durch die Zerstörung eines Waldbestandes an den Ufern von Kanälen
oder natürlichen Wasserläufen Ufergrundstücke der Gefahr des Abbruches
oder die im Schutze der Waldungen gelegenen Gebäude oder öffentlichen
Anlagen der Gefahr des Eisganges,
z) durch die Zerstörung eines Waldbestandes Flüsse der Gefahr einer Ver-
minderung ihres Wasserstandes,
e) durch die Zerstörung eines Waldbestandes in den Freilagen und in der
Seenähe benachbrachte Feldfluren und Ortschaften den nachtheiligen
Einwirkungen der Winde
in erheblichem Grade ausgesetzt sind, kann behufs Abwendung dieser Gefahren
sowohl die Art der Benutzung der gefahrbringenden Grundstücke, als auch die
Ausführung von Waldkulturen oder sonstigen Schutzanlagen auf Antrag (F. 3)
angeordnet werden, wenn der abzuwendende Schaden den aus der Einschränkung
für den Eigenthümer entstehenden Nachtheil beträchtlich überwiegt 3).
1) Neben einer etwaigen Bestrafung wegen Holzdiebstahl nach dem Forstdieb=
stahlsges. 2c. sind heute die Strafen des Feld= und Forstpolizeiges. (Geldstrafe bis
50 M. oder Haft bis 14 Tage) maßgebend.
2) Kommentar von Oehlschläger und Bernhardt, Berlin 1878. Einf. in Lauen.
burg durch Ges. 25. Febr 1878 (G. S. S. 97) S. 8, 1
„) Den Maßregeln gegen Gefahren im Sinne des Gesetzes Üüber die Schutz-
waldungen unterliegen nicht ausschließlich „Waldgrundstücke“, ebenso wenig nur Grund-
flücke, die nicht nutzbar sind, Erk. 9. Febr. 1885 (E. O. V. XI. 279).
Unter Schutzwaldungen find nicht bloß bereits bestehende und in ihrem Bestande
zu schützende Waldgrundstücke zu verstehen, vielmehr werden mit diesem Ausdruck auch