Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 1305
Die Deckung und Aufforstung der Meeresdünen kann auf Grund dieses
Gesetzes nicht gefordert werden.
§. 3. Der Antrag auf Erlaß der im §. 2 vorgesehenen Anordnungen
kann gestellt werden:
a) von jedem gefährdeten Interessenten,
b) von Gemeinde-, Amts-, Kreis= und sonstigen Kommunalverbänden in
allen innerhalb ihrer Bezirke vorkommenden Fällen (5§. 2),
Jhc) von der Landespolizeibehörde.
§. 4. Eigenthümer, Nutzungs-, Gebrauchs= und Servitutberechtigte, sowie
Pächter der gefahrbringenden Grundstücke sind verpflichtet, sich allen Beschrän-
kungen in der Benutzung der letzteren zu unterwerfen, welche in Gemäßheit
des §. 2 dieses Gesetzes angeordnet werden, und die Ausführung der auf Grund
dieser Vorschrift angeordneten Waldkulturen oder sonstigen Schutzanlagen zu
gestatten. Es ist ihnen jedoch für den Schaden, welchen sie durch die ange-
ordneten Beschränkungen erleiden, volle Entschädigung zu gewähren. Auch
können die Eigenthümer der gefahrbringenden Grundstücke verlangen, daß ihnen
die Herstellung und Unterhaltung der angeordneten Schutzanlagen auf eigene
Koen, überlassen werde; sie unterliegen jedoch dabei der im §. 20 angeordneten
Aussicht.
§. 5. In Bezug auf die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der
angeordneten Schutzanlagen, sowie die nach S. 3 zu leistende Entschädigung
treten, in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung, folgende Bestimmungen
in Kraft:
Die Pflicht der Entschädigung und die Aufbringung der Kosten für Her-
stellung und Unterhaltung der auf Grund des §. 2 angeordneten Waldkulturen
und sonstigen Schutzanlagen liegt dem Antragsteller ob.
Es haben jedoch dazu, in den Fällen a, b und c des F§. 2, die Eigen-
thümer der gefährdeten Grundstücke, Gebäude, Wasserläufe oder öffentlichen
Anlagen nach Verhältniß und bis zur Werthshöhe des abzuwendenden
Schadens beizutragen.
Zu den Kosten der Schutzanlagen haben außerdem und zwar in allen
Fällen des §. 2 auch die Eigenthümer der gefahrbringenden Grundstücke, nach
Verhältniß und bis zur Höhe des Mehrwerthes, welchen ihre Grundstücke durch
die Anlagen erlangen, beizutragen.
§. 6. Der Antragsteller ist befugt, sofern nicht bereits eine dem öffent-
lichen Interesse (§. 15) nicht entgegenstehende Vereinbarung über die Ent-
schädigung und die Kosten der Schutzanlagen zu Stande gekommen ist, seinen
Antrag bis zur rechtskräftigen Feststellung des Regulativs durch das Wald-
schutzgericht zurückzunehmen, in den Fällen a, b, c des F. 2 jedoch nach Offen-
legung des Regulativs durch den Kommissar nur dann, wenn er zur Deckung
der Entschädigung oder der Kosten der Schutzanlagen in seiner Eigenschaft als
Antragsteller beizutragen hat.
§. 7. Die Entscheidung darüber, ob und welche Maßregeln in jedem
einzelnen Falle anzuordnen sind, sowic die Entscheidung über Entschädigung
und Kosten (S. 5) erfolgt durch den Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen
Landestheilen durch den Amtsausschuß!). Der Kreis= beziehungsweise Amts-
ausschuß führt in diesen Fällen die Bezeichnung: Waldschutzgericht.
Auf das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte, auf die Berufung gegen
die Entscheidung desselben und auf das Verfahren in den weiteren Instanzen
finden die gesetzlichen Vorschriften, betreffend die Verfassung der Verwaltungs-
gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwendung).
Zu Anmerkung 3 auf S. 1304.
solche Grundstücke begeichnet, welche erst aufgeforstet und zwar eigens zu dem Zwecke
aufgeforstet werden, um anderen angrenzenden Ländereien zum Schutze zu dienen,
Erk. 29. Juni 1885 (E. K. VI. 264).
!) Das Waldschutzgericht ist allein zuständig, die im Interesse der Landeskultur
erforderlichen Anordnungen zu treffen. Es kann daher nicht mehr durch bloße
Polizeiverordnung jede Benutzung von Sandländereien, die eine Verflüchtigung der
Bodenfläche herbeizuführen geeignet ist, ohne Weiteres untersagt werden, E. K. VI. 264.
:) D. h. jetzt die Vorschriften des L. V. G. 88. 50 ff., 61 f.