Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 1305 
Die Deckung und Aufforstung der Meeresdünen kann auf Grund dieses 
Gesetzes nicht gefordert werden. 
§. 3. Der Antrag auf Erlaß der im §. 2 vorgesehenen Anordnungen 
kann gestellt werden: 
a) von jedem gefährdeten Interessenten, 
b) von Gemeinde-, Amts-, Kreis= und sonstigen Kommunalverbänden in 
allen innerhalb ihrer Bezirke vorkommenden Fällen (5§. 2), 
Jhc) von der Landespolizeibehörde. 
§. 4. Eigenthümer, Nutzungs-, Gebrauchs= und Servitutberechtigte, sowie 
Pächter der gefahrbringenden Grundstücke sind verpflichtet, sich allen Beschrän- 
kungen in der Benutzung der letzteren zu unterwerfen, welche in Gemäßheit 
des §. 2 dieses Gesetzes angeordnet werden, und die Ausführung der auf Grund 
dieser Vorschrift angeordneten Waldkulturen oder sonstigen Schutzanlagen zu 
gestatten. Es ist ihnen jedoch für den Schaden, welchen sie durch die ange- 
ordneten Beschränkungen erleiden, volle Entschädigung zu gewähren. Auch 
können die Eigenthümer der gefahrbringenden Grundstücke verlangen, daß ihnen 
die Herstellung und Unterhaltung der angeordneten Schutzanlagen auf eigene 
Koen, überlassen werde; sie unterliegen jedoch dabei der im §. 20 angeordneten 
Aussicht. 
§. 5. In Bezug auf die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der 
angeordneten Schutzanlagen, sowie die nach S. 3 zu leistende Entschädigung 
treten, in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung, folgende Bestimmungen 
in Kraft: 
Die Pflicht der Entschädigung und die Aufbringung der Kosten für Her- 
stellung und Unterhaltung der auf Grund des §. 2 angeordneten Waldkulturen 
und sonstigen Schutzanlagen liegt dem Antragsteller ob. 
Es haben jedoch dazu, in den Fällen a, b und c des F§. 2, die Eigen- 
thümer der gefährdeten Grundstücke, Gebäude, Wasserläufe oder öffentlichen 
Anlagen nach Verhältniß und bis zur Werthshöhe des abzuwendenden 
Schadens beizutragen. 
Zu den Kosten der Schutzanlagen haben außerdem und zwar in allen 
Fällen des §. 2 auch die Eigenthümer der gefahrbringenden Grundstücke, nach 
Verhältniß und bis zur Höhe des Mehrwerthes, welchen ihre Grundstücke durch 
die Anlagen erlangen, beizutragen. 
§. 6. Der Antragsteller ist befugt, sofern nicht bereits eine dem öffent- 
lichen Interesse (§. 15) nicht entgegenstehende Vereinbarung über die Ent- 
schädigung und die Kosten der Schutzanlagen zu Stande gekommen ist, seinen 
Antrag bis zur rechtskräftigen Feststellung des Regulativs durch das Wald- 
schutzgericht zurückzunehmen, in den Fällen a, b, c des F. 2 jedoch nach Offen- 
legung des Regulativs durch den Kommissar nur dann, wenn er zur Deckung 
der Entschädigung oder der Kosten der Schutzanlagen in seiner Eigenschaft als 
Antragsteller beizutragen hat. 
§. 7. Die Entscheidung darüber, ob und welche Maßregeln in jedem 
einzelnen Falle anzuordnen sind, sowic die Entscheidung über Entschädigung 
und Kosten (S. 5) erfolgt durch den Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen 
Landestheilen durch den Amtsausschuß!). Der Kreis= beziehungsweise Amts- 
ausschuß führt in diesen Fällen die Bezeichnung: Waldschutzgericht. 
Auf das Verfahren vor dem Waldschutzgerichte, auf die Berufung gegen 
die Entscheidung desselben und auf das Verfahren in den weiteren Instanzen 
finden die gesetzlichen Vorschriften, betreffend die Verfassung der Verwaltungs- 
gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, Anwendung). 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1304. 
solche Grundstücke begeichnet, welche erst aufgeforstet und zwar eigens zu dem Zwecke 
aufgeforstet werden, um anderen angrenzenden Ländereien zum Schutze zu dienen, 
Erk. 29. Juni 1885 (E. K. VI. 264). 
!) Das Waldschutzgericht ist allein zuständig, die im Interesse der Landeskultur 
erforderlichen Anordnungen zu treffen. Es kann daher nicht mehr durch bloße 
Polizeiverordnung jede Benutzung von Sandländereien, die eine Verflüchtigung der 
Bodenfläche herbeizuführen geeignet ist, ohne Weiteres untersagt werden, E. K. VI. 264. 
:) D. h. jetzt die Vorschriften des L. V. G. 88. 50 ff., 61 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.