Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 1307 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kommissar die Einwendungen 
und Gegenvorschläge zu erörtern und diejenigen, über welche eine Vereinbarung 
nicht erzielt werden kann, festzustellen. 
S§. 14. Ueber Beschwerden, welche die Leitung des Verfahrens durch den 
Kommissar betreffen, entscheidet das Waldschutzgericht endgültig. 
S§. 15. Das Waldschutzgericht kann ohne Weiteres das Regulativ durch 
Bescheid festsetzen und vollstreckbar erklären, wenn Einwendungen nicht vor- 
liegen und sich auch im öffentlichen Interesse nichts dagegen zu erinnern 
findet. Der Bescheid ist den Betheiligten unter der Eröffnung zuzustellen, 
daß dieselben befugt seien, innerhalb einer zweiwöchentlichen Frist vom 
Tage der Zustellung an gegen den Bescheid Einspruch zu erheben und die 
Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen. Wird kein Ein- 
rruch erhoben, so gilt der Bescheid vom Tage der Zustellung ab als End- 
urtheil. 
§. 16. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Waldschutzgerichte sind 
die gefährdeten Interessenten, die Eigenthümer, die Nutzungs-, Gebrauchs- 
und Servitutberechtigten, sowie die Pächter der gefahrbringenden Grundstücke 
und der Antragsteller (§§. 4, 5 und 11 Nr. 2 durch besondere Vorladungen, 
alle die sonst ein Interesse zur Sache zu haben vermeinen, durch einmalige 
öffentliche Bekanntmachung im Amts= und Kreisblatt unter der Verwarnung 
vorzuladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde ent- 
schieden werden. 
Das Waldschutzgericht hat durch Endurtheil über die gegen das Regulativ 
erhobenen Einwendungen zu entscheiden und beziehungsweise das Regulativ 
festzusetzen. 
Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang von Privatrechten ver- 
bleiben dem ordentlichen Rechtswege. 
§. 17. Die durch das Regulativ den Eigenthümern gefährdeter oder 
gefahrbringender Grundstücke auferlegte Beitragspflicht zur Entschädigung oder 
zu den Kosten der Schutzanlagen (§. 5) ruht auf diesen Grundstücken und ist 
den öffentlichen gemeinen Lasten gleich zu achten. 
Bei Parzellirungen muß die Beitragspflicht auf alle Trennstücke verhältniß- 
mäßig vertheilt werden. 
Rückständige Beiträge können auch von den Pächtern und sonstigen 
Nutzungsberechtigten der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses 
an die eigentlich Verpflichteten, im Wege der administrativen Exekution bei- 
getrieben werden. * 
Die dem Eigenthümer des gefahrbringenden Grundstücks auferlegte Be- 
schränkung und die den Eigenthümer der gefahrbringenden und der ge- 
fährdeten Grundstücke auferlegte Beitragspflicht ist unter Hinweis auf die 
näheren Bestimmungen des Regulativs im Grundbuche einzutragen. Die 
Eintragung erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes. 
§. 18. Sämmtliche in dem Verfahren vorkommende Verhandlungen und 
Geschäfte einschließlich der Eintragung in die Grundbücher und der von den 
Gerichten oder anderen Behörden zu ertheilenden Auskunft sind gebühren- 
und stempelfrei; es werden nur die baaren Auslagen in Ansatz gebracht. 
Die Kommissare, soweit dieselben nicht Mitglieder des Waldschutzgerichtes 
sind, und die sonst zugezogenen Sachverständigen erhalten für ihre Arbeiten, 
für ihre baaren Auslagen, sowie für Reise= und Zehrungskosten Entschädigungen 
nach Maßgabe des Kostenregulativs vom 25. April 1836 und der später dazu 
ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften. 
Ist ein Mitglied des Waldschutzgerichtes zum Kommissar ernannt, so hat 
derselbe nur Anspruch auf Ersatz der Reise= und Zehrungskosten nach Maßgabe 
vorgedachten Kostenregulativs?). 
§. 19. Die Kosten des Verfahrens, welche erforderlichen Falls aus Kreis- 
Kommunalmitteln oder, wenn der Antrag von der Landespolizeibehörde 
ausgeht, durch diese vorgeschossen werden müssen, hat der Antragsteller allein 
1) Vgl. jetzt Ges. 24. Juni 1875 (G. S. S. 395) über das Kostenwesen in 
Auseinandersetzungssachen, insbesondere §. 17; ferner Ges. 3. März 1877 (G. S. S. 9).
	        
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