1308 Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften.
zu tragen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurückgezogen ist; andernfalls
finden auf diese Kosten diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in den
88. 4 und 5 dieses Gesetzes über die Aufbringung der zu leistenden Ent—
schädigung, beziehungsweise über die Bestreitung der auf die angeordneten
Anlagen zu verwendenden Kosten ertheilt sind.
§. 20. Die Ausführung des Regulutivs, insbesondere die Ausschretbung
und Einziehung der festgesetzten Beiträge zu der Entschädigung und zu den
Kosten der Schutzanlagen, die Auszahlung der Entschädigung und die Aufsicht
darüber, daß die angeordneten Schutzanlagen regulativmäßig hergestellt und
unterhalten, auch die sonstigen im Regulativ festgesetzten Anordnungen befolgt
werden, liegt dem Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes von Amtswegen ob.
Gegen Verfügungen des Vorsitzenden, welche dem Regulativ widersprechen,
kann innerhalb 10 Tagen nach erfolgter Zustellung bei dem Waldschutzgerichte
Einspruch erhoben werden, welches darüber entscheidet ½.
§. 21. Ist Gefahr im Verzuge, so kann der Vorsitzende des Waldschutz-
gerichtes im öffentlichen Interesse schon vor rechtskräftiger Entscheidung vor-
läufige Anordnungen treffen zur Verhinderung solcher Unternehmungen, welche
eine die Gefahr vergrößernde oder begünstigende Veränderung in der Bewirth-
schaftung des Grundstücks vorbereiten. Er kann diese Anordnung nach Maß-
gabe des §. 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung rom
30. Juli 1883 durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchsetzen.
§. 22. Ein rechtsverbindlich festgestelltes Regulativ kann später wieder
abgeändert werden. Die Abänderung erfolgt auf Antrag eines Betheiligten
und ist in demselben Verfahren wie die ursprüngliche Festsetzung zu bewirken.
Bestimmungen, betreffend die Bildung von Wald-
genossenschaften.
§. 23. Wo die forstmäßige Benutzung neben einander oder vermengt
gelegener Waldgrundstücke, oder Flächen oder Haideländereien nur durch das
Zusammenwirken aller Betheiligten zu erreichen ist, können auf Antrag
a) jedes einzelnen Besitzers,
b) des Gemeinde-, beziehungsweise Amts-, Kreis= oder sonstigen Kommu-
nalverbandes, in dessen Bezirke die Grundstücke liegen,
Tc) der Landespolizeibehörde
die Eigenthümer dieser Besitzungen zu einer Waldgenossenschaft vereinigt werden.
Das Zusammenwirken kann gerichtet sein, entweder
1. nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Be-
schützung oder anderer der forstmäßigen Benutzung des Genossenschafts-
waldes förderlichen Maßregeln, oder
2. zugleich auf die gemeinschaftliche forstmäßige Bewirthschaftung des Ge-
nossenschaftswaldes nach einem einheitlich aufgestellten Wirthschafts-
plane2).
§. 24. Die Vereinigung zu einer Waldgenossenschaft ist nur zulässig
a) in den Fällen des §. 23 bei 1, wenn die Mehrheit der Betheiligten,
dach dem Katastralreinertrage der Grundstücke berechnet, dem Antrage
zustimmt,
b) in den Fällen des §F. 23 bei 2, wenn mindestens ein Drittel der Be-
theiligten dem Antrage zustimmt und die betheiligten Grundstücke der-
selben mehr als die Hälfte des Katastralreinertrages sämmtlicher bethei-
ligter Grundstücke haben.
§. 25. Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und deren Mitglieder
wird durch ein Statut geregelt.
1) Diese Frist von 10 Tagen ist nicht abgeändert.
Gegen die Entscheidung, die als eine in der Vollstreckungsinstanz ergangene zu
behandeln ist, ist Beschwerde an den Bezirksausschuß zulässig, der endgültig entscheidet,
WV. G. S. 60.
2) Hiernach sind zu unterscheiden „Schutzgenossenschaften“ und „Wirthschafts-
genossenschaften“.