Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1310 Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften. 
Bei Parzellirungen müssen die Genossenschaftslasten auf alle Trennstücke 
verhältnißmäßig vertheilt werden. 
Rückständige Beiträge können auch von den Pächtern und sonstigen 
Nutzungsberechtigten der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses 
an die eigentlich Verpflichteten, im Wege der administrattven Exekution bei- 
getrieben werden. 
§. 30. Sind die Genossenschaftsgrundstücke mit Servituten belastet, so 
müssen die Berechtigten sich diejenigen Einschränkungen gefallen lassen, welche 
im Interesse der Genossenschaft erforderlich sind. Für diese Einschränkung 
muß den Berechtigten volle Entschädigung von der Waldgenossenschaft gewährt 
werden. 
§. 31. Die Bildung einer Waldgenossenschaft erfolgt durch den Kreis- 
ausschuß, in den Hohenzollernschen Landestheilen durch den Amtsausschuß. 
Der Kreis= beziehungsweise Amtsausschuß führt in diesen Fällen die Be- 
zeichnung: Waldschutzgericht. 
Der Antrag ist dem Waldschutzgerichte desjenigen Bezirks schriftlich ein- 
zureichen, in welchem die zu vereinigenden Grundstücke sämmtlich oder der 
Fläche nach zum größten Theil gelegen sind. Geht der Antrag von dem 
Kreise (Amtsverbande in Hohenzollern) selbst aus, so bezeichnet der Bezirks- 
ausschuss das zuständige Waldschutzgericht. In dem Antrage sind die zu ver- 
einigenden Grundstücke, deren Besitzer und Katasterbezeichnung einzeln aufzu- 
führen und die begründenden Thatsachen genau zu bezeichnen. 
. 32. Das Waldschutzgericht hat nach Maßgabe der Vorschrift im §. v 
den Antrag durch einen Kommissar an Ort und Stelle prüfen zu lassen. 
Der Kommissar hat nach Feststellung der zu vereinigenden Flächen die 
betheiligten Grundbesitzer über den Antrag zu vernehmen. 
Die Vorladung zu dem desfallsigen Termine erfolgt schriftlich unter der 
Verwarnung, daß die Nichterscheinenden dem Beschlusse der Erscheinenden für 
zustimmend erachtet werden sollen. 
§. 33. Wird die Bildung der Waldgenossenschaft nicht beschlossen (88. 23, 
24, 32), so reicht der Kommissar die Verhandlungen dem Waldschutzgerichte 
ein, welches solchenfalls den Antrag durch einen nach Maßgabe des §. 15 zu 
erlassenden Bescheid abweist. 
§. 34. Im anderen Falle hat der Kommissar nach Maßgabe der Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes und unter Berücksichtigung der besonderen 
Verhältnisse der zu bildenden Genossenschaft, unter Zuziehung der Betheiligten 
oder eines von ihnen gewählten Ausschusses, das Genossenschaftsstatut zu ent- 
werfen, auch die erforderlichen Einschränkungen der Servitutberechtigungen — 
insofern nicht deren gänzliche Ablösung nach den darüber geltenden Gesetzen 
beschlossen wird — sowie die für diese Einschränkungen zu gewährenden Ent- 
schädigungen gutachtlich festzustellen. 
Der Entwurf und die gutachtliche Feststellung sind für alle Betheiligten 
Maßgabe des S. 13 offenzulegen und beziehungsweise denselben zuzu- 
ertigen. 
" 35. Demnächst hat der Kommissar die Betheiligten und Servditut- 
berechtigten zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen und zwar die Be- 
theiligten unter der Verwarnung, daß die Nichterscheinenden als dem entworfenen 
Statute zustimmend erachtet werden würden. 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kommissar die Einwendungen 
egen den Entwurf des Statutes und die gutachtliche Feststellung der Ein- 
chränkungen und Entschädigungen der Servitutberechtigten zu erörtern, die 
Abstimmung über das Statut herbeizuführen und diejenigen Einwendungen, 
über welche eine Vereinbarung nicht erzielt werden kann, festzustellen. 
Der Kommissar reicht die Verhandlungen nebst seinem Gutachten über die 
Bedürfnißfrage dem Waldschutzgericht ein. 
  
) Bei dieser Abstimmung bewendet es für das Streitverfahren. Durch das 
Zurückziehen er Zustimmung im Laufe des Streitverfahrens kann die durch die Ab- 
stimmung erlangte nach §§. 24, 25 erforderliche Stimmenmehrheit nicht beeinträchtigt 
werden, E. O. V. X. 170.
	        
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