1312 Abschnitt XXVI. Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften.
§. 46. Bei der Auflösung einer der im F. 23 unter 2 bezeichneten Wald-
genossenschaften erhält jeder Waldgenosse die eingeworfenen Grundstücke zur
eigenen Bewirthschaftung zurück. Außerdem sind, wenn das Statut nicht ein
Anderes bestimmt, die in dem Genossenschaftswalde vorhandenen Holzbestände
nach dem Verhältnisse des Kapitalwerthes der zur Zeit der Errichtung der
Genossenschaft eingeworfenen Holzbestände unter die Genossen zu vertheilen.
Bleibt der Werth des auf dem zurückerhaltenen Grundstücke vorhandenen
Holzbestandes hinter dem Werthe des nach diesem Verhältniß ermittelten An-
theils zurück, so ist dieser Minderwerth von denjenigen Waldgenossen verhältniß-
mäßig zu erstatten, welche mit ihren Grundstücken einen Ueberschuß an Holz-
bestandswerth erhalten haben.
Theilung gemeinschaftlicher Waldungen.
S. 477.
Uebergangsbestimmungen.
§. 482).
§. 49. Das Waldschutzgericht wird aus dem Landrathe als Vorsitzenden
und sechs Mitgliedern gebildet, welche von der Kreisversammlung nach absoluter
Stimmenmehrheit gewählt werden. Wählbar als Mitglied ist jeder selbständige
Angehörige des Deutschen Reichs, mit Ausnahme der nicht angesessenen servis-
berechtigten Militärpersonen, welcher
a) in dem Kreise einen Wohnsitz hat,
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Als selbständig wird derjenige angesehen, welcher das 21. Lebensjahr
vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und
dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnungen entzogen ist.
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des
Waldschutzgerichtes sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen
Mitglieder der Handels= oder Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen
sind, nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maßgabe,
daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft bis zur Wahl des Nach-
folgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus.
Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden.
Die Mitglieder des Waldschutzgerichtes werden von dem Vorsitzenden ver-
eidigt. Sie können durch Beschluß des Bezirksausschusses ihrer Stellung ent-
hoben werden.
Dieselben erhalten eine ihren Auslagen entsprechende Entschädigung aus
Kreiskommunalmitteln.
Ueber die Höhe derselben beschließt der Kreistag.
§. 50. Das Waldschutzgericht ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder mit
Einschluß des Vorsitzenden anwesend sind.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem
Lebensalter nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung nicht Theil.
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder des Waldschutz-
gerichtes, oder deren Verwandte oder Verschwägerte in auf= oder absteigender
Linie, oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der
Berathung nicht Theil nehmen.
1) Aufgehoben durch §. 10 Ges. 14. März 1881 (G. S. S. 261).
2) Durch die neuen Verwaltungsgesetze überflüssig geworden.
Die 88. 49—51 finden noch insofern Anwendung, als sie nach §. 52 mit den
hier bezeichneten Maßgaben in Stadtkreisen Platz greifen. Das Zust. Ges. enthält
keine Bestimmungen über das Eintreten des Stadtausschusses als Waldschutzgericht,
weshalb dies gemäß L. V. G. §. 4 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Soll daher das Wald-
schutzgericht in einem Stadtkreise wirksam werden, so muß es bei der Bestimmung des
§. 52 sein Bewenden behalten.