Abschnitt XXVI. Gemeinschaftliche Holzungen. 1313
Wird dadurch das Waldschutzgericht beschlußunfähig, so tritt nach der
Bestimmung des Bezirksausschusses das Waldschutzgericht eines benachbarten
Bezirkes an seine Stelle.
§. 51. So lange in einzelnen Kreisen ein Waldschutzgericht nicht gebildet
ist, sind die nach §. 3 beziehungsweise §. 23 zulässigen Anträge an den Land-
rath zu richten, welcher verpflichtet ist, sofort die Bildung des Waldschutz-
gerichtes herbeizuführen.
In Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, kann der Landrath die im §. 21
vorgesehenen vorläufigen Anordnungen treffen.
§. 52. In selbständigen Stadtkreisen finden die Bestimmungen der §§. 49,
50, 51 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Landrathes der
Bürgermeister und an die Stelle der Kreisversammlung die Stadtverordneten-
versammlung (Bürgervorsteherkollegium) tritt.
Strafbestimmung.
§. 53. Die Eigenthümer, Nutzungs-, Gebrauchs= und Servitutberechtigten,
sowie Pächter sind, wenn sie den Bestimmungen des Regulativs (6. 20) ul
wider Holz einschlagen, mit einer Geldstrafe zu belegen, welche dem doppelten
Werthbetrage des gefällten Holzes gleichkommt.
Wenn sie die sonstigen Festsetzungen des Regulativs, durch welche eine
bestimmte Art der Benutzung vorgeschrieben oder verboten wird, übertreten,
sind sie mit einer Geldbuße bis zu 100 Mark zu bestrafen.
§. 54. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit
der Ausführung dieses Gesetzes beanftragt.
Gemeinde= und Kirchenwaldungen. Gemeinschaftliche Holzungen.
Ueber die Verwaltung der Gemeindewaldungen bestimmen:
in den sieben Ostprovinzen Ges. 14. Aug. 1876 (G. S. S. 373);
in der Provinz Hannover Vd. 21. Okt. 1815 (Nr. I und 11), für das
Fürstenthum Hildesheim Ges. 10. und Bek. 29. Juli 1859 (Hann. G. S. I. 725
und 739), für Fürstenthum Kalenberg, Göttingen-Grubenhagen, ausgedehnt auf Hohen-
stein Ges. 30. Okt. 1860 (das. 164); die Verwaltungsordn. 1. Sept. 1830 — daneben
Ortsstatuten für einzelne Städte;
in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz Vd. 24. Dez. 1816
(G. S. 1817 S. 57);
in der Provinz Hessen-Nassau die Kurfürstlich Hessischen Vd. 30. Mai 1711
und 29. Juni 1821 (Kurh. G. S. S. 29) 5. 132; Ausschreiben 28. Aug. 1824
(das. S. 71); Gemeinde-Ord. 23. Okt. 1834; das Nassauische Ed. 9. Nov. 1816
und Vd. 24. Juli 1854 (V. Bl. S. 160); ergänzt K. O. 7. Juni 1885 (G. S.
S. 193) §s. 116 Abs. 2, die Großherzoglich Hessischen Vd. 16. Jan. 1811 und
23. Dez. 1823, das Bairische Forsigef. 28. Mai 1825, das Hamburgische Ges.
6. Febr. 1835, für die Landgemeinden des Gebietes von Frankfurt a. M. K. O.
7. März 1807;
in den Hohenzollernschen Landen die Hohenzollern= Hechingischen Vod.
14. Juni 1837 und 25. Sept. 1848, die Hohenzollern-Sigmaringischen Vd. 1. Mai
1822 und 5. Juli 1877.
Für die Provinz Schleswig-Holstein sind keine besonderen Gesetze über die
Berwaltung der Gemeindewaldungen erlassen.
Illing-Kautz, Handbuch I1, 7. Aufl. 83