1314 Abschnitt XXVI. Holzungen der Gemeinden und Anstalten.
Geset, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und
öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen.
Grandenburg, Pommern, posen, Schlesien und Sachsen.
Vom 14. August 1876 (G. S. S. 373)0.
§. 1. Die Verwaltung der Holzungen der Gemeinden, Kirchen, Pfarren,
Küstereien, sonstigen geistlichen Institute, öffentlichen Schulen, höheren Unter-
richts= und Erzichungsanstalten, frommen und milden Stiftungen und Wohl-
Kbätigkestzansaalten unterliegt der Oberaufsicht des Staates nach Maßgabe
ieses Gesetzes.
Holzungen, welche sich in staatlicher Verwaltung befinden, werden von diesem
Gesetze nicht berührt. .
§.2.DieBenutzunguudBewirthfchaftungder11111§.1les.1bc-
zeichneten Holzungen muß sich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeits) be-
wegen. Insbesondere darf die Erhaltung der standortsgemäßen Holz= und
Betriebsarten nicht durch die Nebennutzungen gefährdet werden.
Ein Betrieb, der eine der im §. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1875, be-
treffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften (G. S. S. 416), bezeichneten
Gefahren herbeiführen könnte, ist unzulässig.
§. 3. Der Bewirthschaftung der im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Holzungen
sind Betriebspläne zu Grunde zu legen, welche der Feststellung durch den
Regierungspräsidenten bedürfen"). Hierbei sind namentlich hinsichtlich der Holz-
und Betriebsart, sowie der Umtriebszeit, die wirthschaftlichen Bedürfnisse und
die Wünsche der Waldeigenthümer zu berücksichtigen, soweit dies mit den Grund-
sätzen des §. 2 vereinbar ist.
Die im Betriebsplan festgesetzte nachhaltige Holzabnutzung (Abnutzungssatz)
ist für den jährlichen Holzeinschlag maßgebend.
Wenn die Gesammtfläche des Waldbesitzes einer Gemeinde beziehungsweise
öffentlichen Anstalt so gering ist, daß eine regelmäßige Bewirthschaftung nur
mit unverhältnißmäßigen Opfern Seitens des Eigenthümers stattfinden kann,
oder wenn die Betriebsverhältnisse so einfach sind, daß eine spezielle Nutzungs-
regulirung entbehrlich erscheint, so kann von der Aufstellung förmlicher Wirth-
schaftspläne Abstand genommen werden. In solchen Fällen genügt eine kurze
Darstellung der Standorts= und Betriebsverhältnisse, sowie die Angabe über
den Zeitpunkt des Abtriebes und über die Art der Wiederkultur.
§. 4. Abweichungen von dem festgestellten Betriebsplane (§. 3)
a) durch Rodungen,
b) durch den Abtrieb von Holzbeständen, sofern solcher bei Hochwaldungen
für die laufende zwanzigjährige Nutzungsperiode, bei dem eingetheilten
Mittel= und Niederwalde für die nächsten fünf Jahre im Betriebsplane
nicht vorgesehen ist,
1) Ausf. Instr. 21. Juni 1877 (M. Bl. S. 259).
Res. 11. Febr. 1881 (M. Bl. S. 59), betr. die Aufsichtsführung über die Be-
wirthschaftung von Forstgrundstücken der Kirchengemeinden.
Res. 19. Juli 1877 (M. Bl. S. 204), betr. die Gebühren für Reisen in Bezug
auf Wahrnehmung der staatlichen Oberaufsicht bei Berwaltung der den Gemeinden
und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen.
2) Sowohl die zum sogenannten Kämmereivermögen, als die zum Gemeinde-
gliedervermögen gehörigen Waldgrundstücke, Dekl. 26. Juli 1847 (G. S. S. 327).
Privatwaldungen unterliegen nur den Beschränkungen des Waldschutzges. 6. Juli 1875
(G. S. S. 416). Wegen der Interessentensorsten s. Ges. 14. März 1881 (G. S.
S. 261) weiter unten S. 1316.
3) D. h. Nutzung und Zuwachs des Waldes sollen im Gleichgewicht bleiben und
die Nebennutzungen hinter die Hauptnutzungen zurücktreten.
4) Die Feststellung ist an keine Form gebunden und kann auch stillschweigend
geschehen. Der festgestellte Betriebsplan verliert seine Bedeutung nicht schon durch
Anordnung seiner Revision, E. O. V. XVI. 335.