Abschnitt XIXVI. Holzungen der Gemeinden und Anstalten. 1315
P) durch Holzfällungen, welche den Abnutzungssatz bei Berücksichtigung des
seit Festsetzung desselben erfolgten Mehr= oder Mindereinschlages um
mehr als zwanzig Prozent seines Betrages überschreiten würden,
.)) durch Ueberschreitungen des Abnutzungssatzes, welche innerhalb der
laufenden Nutzungsperiode nicht wieder eingespart werden können,
bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
Werden Abweichungen der unter a—d gedachten Art ohne Genehmigung
unternommen, so kann der Regierungspräsident eine entsprechende Abänderung
des Betriebsplans, insbesondere auch den Wiederanbau gerodeter Flächen mit
Holz anordnen.
§. 5. Die Betriebspläne sind der Revision !1) und erneuten Feststellung zu
unterziehen, wenn dies von dem Regierungspräsidenten für erforderlich erachtet
oder von dem Waldeigenthümer beantragt wird. Mindestens alle zehn Jahre
muß eine Revision stattfinden.
§. 6. Der Regierungspräsident kann den Zustand und die Bewirth=
schaftung der in §. 1 Abs. 1 bezeichneten volzungen an Ort und Stelle unter-
suchen lassen. Wenn die Untersuchung ergiebt, daß der Betrieb den Grund-
sätzen des §. 2 oder dem festgestellten Betriebsplan nicht entspricht, so kann
der Regierungspräsident, unbeschadet der ihm nach §. 10 zustehenden Befug-
nisse, die Einreichung jährlicher Fällungs-, Kultur= und Nebennutzungspläne
anordnen. Dieselben sind nach Maßgabe der §§. 2, 3 festzustellenm
§. 7. Die Eigenthümer der im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Holzungen sind
verpflichtet, für den Schutz und die Bewirthschaftung derselben durch genügend
befähigte Personen?) ausreichende Fürsorge zu treffen.
§. 8. Die Gemeinden sind verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es gestatten
und ein dringendes Bedürfniß der Landeskultur dazu vorliegt, unkultivirte
Grundstücke, welche nach sachverständigem Gutachten zu dauernder landwirth-
schaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur
Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen. Zur Erfüllung dieser Ver-
pflichtung können die Gemeinden nach Anhörung ihrer Vertreter und des
Kreisausschusses durch Beschluß des Bezirksausschusses angehalten werden.
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses findet innerhalb einer Prä-
klusivfrist von 2wei Wochen?) die Beschwerde an den Provinzialrath statt.
Die Deckung und Aufforstung der Meeresdünen kann auf Grund dieses
Gesetzes nicht gefordert werden.
§. 9. In den Fällen, in welchen die Kräfte der Gemeinden es nicht ge-
statten, die im Interesse der Landeskultur vorzunehmenden Aufforstungen un-
kultivirter Grundstücke aus eigenen Mitteln auszuführen, wird denselben aus
der Staatskasse nach Maßgabe der im Staatshaushalts-Etat angesetzten Mittel
zu diesem Zwecke eine angemessene Beihilfe gewährt.
In allen Fällen ist den Gemeinden, welche auf Grund der im F. 8 ent-
haltenen Verpflichtung Holzkulturen nach forstwirthschaftlichen Regeln ausführen,
der zwanzigfache Betrag der auf den betreffenden Grundstücken ruhenden
Jahresgrundsteuer zu den Kosten der ersten Anlage aus der Staatskasse zu
überweisen.
§. 10. Wenn ein Waldeigenthümer einer ihm nach §s§. 2 bis 7 dieses
Gesetzes obliegenden Verpflichtung trotz geschehener Aufforderung nicht nach-
kommt, so ist der Regterungspräsident befugt, die zur Erfüllung der Verpflichtung
erforderlichen Handlungen durch einen Dritten ausführen zu lassen, den Betrag
– —„Ú
1) Sogenannte Taxationsrevision, vergl. E. O. V. XVI. 337.
:) Darunter sind in Waldungen von einiger Ausdehnung neben den Organen
für Forstschutz und Beaussichtigung der Waldarbeiten auch ausgebildete Sachverständige
für die eigentlichen Betriebsgeschäfte zu verstehen. Der Grad der wissenschaftlichen
Befähigung ist dem Regierungspräsidenten überlassen (Instr. 21. Junt 1877, M. Bl.
S. 259 §F. 12) und es widerstreitet daher das Erfordern des abgelegten Oberförster-
examens an sich nicht dem bestehenden Rechte, E. O. V. XXVIII. 297.
2) 55. 51, 121, 153 L. V. G.
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