1316 Abschnitt XXVI. Gemeinschaftliche Holzungen.
der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution von dem Ver-
pflichteten einzuziehen.
§. 11. Gegen die auf Grund der 88. 2 bis 7 und §. 10 von dem
Regierungspräsidenten erlassenen Verfügungen findet innerhalb einer Präklusiv=
frist von zwei Wochen Beschwerde an den Oberpräsidenten und gegen den
Bescheid des Oberpräsidenten die Klage beim Oberverwaltungsgericht statt 0.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden:
1. daß der angefochtene Bescheid auf der Nichtanwendung oder unrichtigen
Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe:;
2. daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die
Polizetbehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würde;
3. auf die Behauptung, daß das Zwangsmittel nach Art und Höhe nicht
gerechtfertigt oder nach Lage der Sache zur Erreichung des angeord-
neten Zweckes überhaupt nicht erforderlich sei.
§. 12. Die im Staatsforstdienste angestellten Beamten sind den in Aus-
führung dieses Gesetzes an sie ergehenden Aufträgen des Regierungspräsidenten,
des —-m- und des Provinzialraths Folge zu leisten verpflichtet.
§. 132).
§. 14. Die aus der staatlichen Oberaufsicht erwachsenden Kosten fallen der
Staatskasse zur Lasts).
§. 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft. Alle dem-
selben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom
24. Dezember 1816, soweit sie für die Provinz Sachsen gilt, sind von diesem
Zeitpunkte ab aufgehoben.
§. 16. Der Finanzminister, der Minister des Innern und der Minister
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt und erlassen die dazu erforderlichen Anordnungen und
Instruktionen.
Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen.
Vom 14 März 1881 (G. S. S. 261) /).
§. 1. Dieses Gesetz findet Anwendungs):
1. auf Holzungen und die damit im örtlichen Zusammenhange stehenden
Waldblößen, an welchen bei dem Inkrafttreten desselben das Eigenthum
mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht, sofern nicht nachgewiesen
1) Zu ihrer Anstellung ist der Magistrat, nicht die Stadtverordnetenversammlung,
zuständig, E. O. V. III. 159.
.!) Unwirksam geworden durch Art. 1 Ges. 19. Mai 1889 (G. S. S. 8).
:) Das sind in der Hauptsache die Tagegelder und Reisekosten für die auf An-
weisung der Regierungspräsidenten ausgeführten Reisen der Forstbeamten behufs Wahr-
nehmung der Oberaufsicht, Ausf. Instr. 21. Juni 1877 (M. Bl. S. 259). Dagegen
tragen die Gemeinden die Kosten der ersten Ausarbeitung der Betriebspläne, sowie
die Kosten der Taxationsrevisionen, während die durch die Vorbereitung der Plan-
feststellung veranlaßten Kosten, die Kosten der Nachprüfung der Revisionen sowie der
erneuten Planfeststellung ꝛc dem Staate obliegen, E. O. B. XVII. 333.
4) Ausf. Instr. 26. April 1881 (M. Bl. S. 134).
5) Das Gesetz findet auch auf solche Walddistrikte Anwendung, die in den vor-
mals kurfürstlich-hessischen Landestheilen unter dem Namen der „Gemeinsbräuche“
und der „Gemeindewaldungen“ inbegriffen werden. Es ist dabei unerheblich, wenn
sie von den Nutzungsberechtigten einseitig, ohne Zuziehung der Aufsichtsbehörde, zur
Theilung gebracht werden. Diese geht ihres Aufsichtsrechtes über eine solche Waldung
auch nicht dadurch verlustig, daß sie gegen die Theilung keinen Einspruch erhoben hat,
E. K. V. 336.
Für das ehemalige Herzogthum Lüneburg kommt noch jetzt die Chur-Braun-
schweigisch= Lünehurgische Resolution 6. Sept. 1681 in Betracht, E. K. VI. 260.