Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten. 1327
8. 12. Für die Eigenthümer, Besitzer und Inhaber von Forsten oder
z so wie für die Förster, Waldwärter und Jigen welche
die im 8. 1 bezeichneten Eigenschaften nicht besitzen, wird durch dieses Gesetz
den brlteheiben Vorschriften über die Selbsthülse und Nothwehr nichts
abgeändert y.
Instruktion vom 17. April 1837 (A. XXI. 344) wegen des Waffengebrauchs
der Königlichen Forst= und Jagdbeamten.
a) Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Unter den Forst= und Jagdbeamten versteht das Gesetz nicht bloß die
zur Berwaltung und zum Schutz der Forsten und Jagden angestellten Oberförster und
Förster, sondern auch die zur Verstärkung des Forst= und Jagdschutzes angenommenen
Hülfsaufseher und Korpsjäger, sobald sie mit den im §. 1 des Gesetzes bestimmten
Erfordernissen versehen und namentlich gehörig vereidigt sind.
Art. 2. Die vorbemerkten Forst- und Jagdbeamten sind überhaupt nur dann,
wenn sie sich in den ihnen zur Verwaltung und zum Schutz überwiesenen Forst= und
Jagdbezirken befinden, sich der Waffen zu bedienen, befugt.
Art. 3. An Waffen dürsen sie nur den Hirschfänger, die Flinte oder Büchse
führen. Die Schußwaffe ist nur mit Schrot oder der Kugel zu laden.
Wer sich anderer Waffen bedient, oder diejenigen Schußwaffen, welche geführt
werden dürfen, anders als vorgeschrieben, ladet, hat jedenfalls Disziplinarstrafe ver-
wirkt, und bleibt außerdem für allen Nachtheil, der daraus entsteht, verantwortlich.
Art. 4. Beim Gebrauch der Waffen müssen die Forst= und Jagdbeamten sich
stets vergegenwärtigen, daß solcher nur so weit stattfinden darf, als die Erfüllung des
bestimmten Zwecks, die Holz= oder Wilddiebe oder die Forst= und Jagd-Kontravenienten
bei thätlichem Widerstande oder gefährlichen Drohungen unschädlich zu
machen, es unerläßlich erfordert. Die Waffen sind daher gegen keinen schon auf der
lucht begriffenen Frevler, und auch gegen widerstandleistende Frevler nur so zu ge-
rauchen, daß lebensgefährliche Verwundungen so viel als möglich vermieden werden.
Deshalb ist beim Gebrauch der Schußwaffe der Schuß möglichst nach den Beinen
zu richten, und beim Gebrauch des Hirschfängers der Hieb nach den Armen des
Gegners zu führen. Uebrigens muß beim Gebrauch der Schußwaffe die größte
Vorsicht angewendet werden, damit durch das Schießen nicht dritte Personen verletzt
werden, welche ohne Theilnahme an einer Kontravention sich zufällig in der Schuß-
linie oder in deren Nähe befinden. In dieser Hinsicht ist besonders dann Auf-
merksamkeit nöthig, wenn nach einer Richtung geschossen wird, wo sich eine Landstraße
oder ein bewohntes Gebäude befindet. Auch ist der Gebrauch der Schußwaffe über-
haupt in der Nähe von Gebäuden zur Verhütung von Feuersgefahr möglichst zu
vermeiden.
Art. 5. Der pflichtmäßigen Erwägung und Entscheidung der Regierungen bleibt
es überlassen, denjenigen Forst= und Jagdbeamten, von deren Persönlichkeit ein Miß-
brauch der Waffen zu besorgen ist, den Gebrauch der Waffen überhaupt oder der
Schußwaffen, nach ihrem Ermessen zu untersagen. Eine gleiche Befugniß wird den
Oberförstern, in Betreff der ihnen untergebenen Forstschutz= und Jagdbeamten ertheilt.
Sie müssen aber gleichzeitig der betreffenden Regierung hiervon Anzeige machen, ihr
Verfahren gehörig begründen und deren weitere Bestimmung über die Dauer dieser
Maßregel einholen.
b) Besondere Bestimmungen.
Art. 6. Zum Zweck der Abwehrung eines Angriffs und der Ueberwindung
eines thätlichen Widerstandes findet der Gebrauch der Waffen statt, ohne Unterschied,
ob der Vorfall bei Tage oder zur Nachtzeit sich ereignet.
Art. 7. Wenn, wegen Bedrohung mit einem Angriff, von den Waffen Gebrauch
gemacht werden soll, so muß die Bedrohung von der Art und von solchen Umständen
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) Selbsthülfe ist heute nur strafbar, wenn fie unter ein bes. Strafgesetz fällt.
Wegen der „Nothwehr“ vergl. 8. 53 R. Str. G. B.