Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1328 Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten. 
begleitet sein, daß an ihrer Ausführung zu Zweifeln kein besonderer Grund ob- 
waltet, und von der Schußwaffe darf überhaupt nur dann Gebrauch gemacht werden, 
wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit mit Waffen, Aerten, Kuitteln oder 
anderen gefährlichen Werkzeugen, oder aber von einer Mehrheit, welche stärker ist. 
als die Zahl der zur Stelle anwesenden Forst= und Jagdbeamten, unternommen oder 
angedroht wird. 
Art. 8. Beleidigungen ohne thätliche Widersetzlichkeit oder ohne ge- 
fährliche Drohungen berechtigen nicht zum Waffengebrauch. Beamre, 
welche durch ungebührliches Betragen zu Widersetzlichkeiten selbst Anlaß geben, und in 
Folge hiervon sich der Waffen bedienen, haben nach Maßgabe des Grades ihrer Ver- 
schuldung und ihrer Folgen gesetzliche Ahndung nach den Vorschriften (des A. L. R. 
Thl. II. Tit. 20 88. 797, 800. 806, 815 und 816] zu gewärtigen ½. 
Art. 9. Die Forst= und Jagdbeamten müssen, um sich der Waffen bedienen zu 
können, entweder in Uniform, wenigstens in dem Uniforms-Oberrock mit Dienst- 
knöpfen bekleidet, oder doch mit dem Hirschfänger an dem vorgeschriebenen Koppel 
versehen sein. 
Art. 10. Die Forst= und Jagdbeamten haben, so oft sie von den Waffen 
Gebrauch gemacht haben, selbst dann, wenn eine Verletzung unzweifelhaft nicht erfolgt 
ist, dies ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, und zwar der Oberförster dem betreffenden 
Forstinspektor oder dessen Stellvertreter, die Unterbeamten dagegen dem betreffenden 
Oberförster, sofort schristlich oder zu Protokoll anzuzeigen, damit dieser in den Stand 
gesetzt werde, geeigneten Falls zu untersuchen, ob Veranlassung zum Gebrauch der 
Waffen vorhanden gewesen, und die Vorschriften der gegenwärtigen Instruktion gehörig 
beachtet worden sind. 
Art. 11. Die Verbindlichkeit der Forst= und Jagdbeamten, dem Verletzten 
Beistand zu leisten, erstreckt sich auf alle Fälle ohne Unterschied, ob die Verletzung 
durch Anwendung der Schußwafsfe oder auf andere Art zugefügt worden ist. Bis 
dahin, daß die sogleich zu benachrichtigende Polizeibehörde die Sorge für den Ver- 
letzten übernommen hat, müssen die Forst= und Jagdbeamten denselben verpflegen und 
bewachen. 
Hat ein einzelner Forst= oder Jagdbeamter Gebrauch von den Waffen machen 
müssen und dabei den Gegner verwundet, so muß er den letzteren, so weit es ohne 
Gefahr für seine Person geschehen kann, dahin geleiten, wo er Pflege und Bewachung 
findet, oder hierzu Hülfe herbeiholen; die Polizeibehörde aber, sobald für den Ver- 
wundeten gesorgt ist, demnächst ohne den geringsten Verzug von dem Vorfalle benach- 
richtigen, und seiner vorgesetzten Behörde die durch den Art. 10 vorgeschriebene Mel- 
dung machen. 
Art. 12. Unter dem im §. 4 des Gesetzes beregten Ober-Forstbeamten ist der 
nächste Vorgesetzte des betreffenden Forst= und Jagdbeamten zu verstehen, und es hat 
sich daher, sofern die Verwundung durch einen Schutzbeamten geschehen, der Oberförster, 
wenn es durch den Oberförster geschehen, der Forstinspektor, und sofern etwa dieser 
in die Nothwendigkeit gekommen sein sollte, von seinen Waffen Gebrauch zu machen, 
der Ober-Forstbeamte der Regierung der Theilnahme an Feststellung des Thatbestandes 
zu unterziehen. 
Art. 13. Findet der beireffende Vorgesetzte bei der nach Art. 9 dieser Instruktion 
zu veranlassenden Untersuchung, daß von den Waffen zur Ungebühr Gebrauch gemacht 
worden, so hat er nach Befinden der Umstände den Thäter zu verhaften, und an die 
nächste Gerichtsbehörde abzuliefern. 
Art. 14. Die Forst= und Jagdbeamten müssen bei Anwendung der Waffen 
eben so sehr mit Besonnenheit und Umsicht, als mit Kraft und Unerschrockenheir 
handeln. — Diejenigen, welche hierdurch in schwierigen Fällen das in sie gesetzte 
Vertrauen rechtfertigen, können auf den Schutz der Gesetze und der Fürsorge ihrer 
Vorgesetzten rechnen, dagegen werden diejenigen, welche beim Waffengebrauch ihre 
Befugniß überschreiten, ohne Nachsicht zur Untersuchung gezogen, und nach den im 
Art. 8 allegirten Vorschriften bestraft werden. 
  
— — 
1) Jetzt nach den entspr. Vorschriften des R. Str. G. B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.