1328 Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten.
begleitet sein, daß an ihrer Ausführung zu Zweifeln kein besonderer Grund ob-
waltet, und von der Schußwaffe darf überhaupt nur dann Gebrauch gemacht werden,
wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit mit Waffen, Aerten, Kuitteln oder
anderen gefährlichen Werkzeugen, oder aber von einer Mehrheit, welche stärker ist.
als die Zahl der zur Stelle anwesenden Forst= und Jagdbeamten, unternommen oder
angedroht wird.
Art. 8. Beleidigungen ohne thätliche Widersetzlichkeit oder ohne ge-
fährliche Drohungen berechtigen nicht zum Waffengebrauch. Beamre,
welche durch ungebührliches Betragen zu Widersetzlichkeiten selbst Anlaß geben, und in
Folge hiervon sich der Waffen bedienen, haben nach Maßgabe des Grades ihrer Ver-
schuldung und ihrer Folgen gesetzliche Ahndung nach den Vorschriften (des A. L. R.
Thl. II. Tit. 20 88. 797, 800. 806, 815 und 816] zu gewärtigen ½.
Art. 9. Die Forst= und Jagdbeamten müssen, um sich der Waffen bedienen zu
können, entweder in Uniform, wenigstens in dem Uniforms-Oberrock mit Dienst-
knöpfen bekleidet, oder doch mit dem Hirschfänger an dem vorgeschriebenen Koppel
versehen sein.
Art. 10. Die Forst= und Jagdbeamten haben, so oft sie von den Waffen
Gebrauch gemacht haben, selbst dann, wenn eine Verletzung unzweifelhaft nicht erfolgt
ist, dies ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, und zwar der Oberförster dem betreffenden
Forstinspektor oder dessen Stellvertreter, die Unterbeamten dagegen dem betreffenden
Oberförster, sofort schristlich oder zu Protokoll anzuzeigen, damit dieser in den Stand
gesetzt werde, geeigneten Falls zu untersuchen, ob Veranlassung zum Gebrauch der
Waffen vorhanden gewesen, und die Vorschriften der gegenwärtigen Instruktion gehörig
beachtet worden sind.
Art. 11. Die Verbindlichkeit der Forst= und Jagdbeamten, dem Verletzten
Beistand zu leisten, erstreckt sich auf alle Fälle ohne Unterschied, ob die Verletzung
durch Anwendung der Schußwafsfe oder auf andere Art zugefügt worden ist. Bis
dahin, daß die sogleich zu benachrichtigende Polizeibehörde die Sorge für den Ver-
letzten übernommen hat, müssen die Forst= und Jagdbeamten denselben verpflegen und
bewachen.
Hat ein einzelner Forst= oder Jagdbeamter Gebrauch von den Waffen machen
müssen und dabei den Gegner verwundet, so muß er den letzteren, so weit es ohne
Gefahr für seine Person geschehen kann, dahin geleiten, wo er Pflege und Bewachung
findet, oder hierzu Hülfe herbeiholen; die Polizeibehörde aber, sobald für den Ver-
wundeten gesorgt ist, demnächst ohne den geringsten Verzug von dem Vorfalle benach-
richtigen, und seiner vorgesetzten Behörde die durch den Art. 10 vorgeschriebene Mel-
dung machen.
Art. 12. Unter dem im §. 4 des Gesetzes beregten Ober-Forstbeamten ist der
nächste Vorgesetzte des betreffenden Forst= und Jagdbeamten zu verstehen, und es hat
sich daher, sofern die Verwundung durch einen Schutzbeamten geschehen, der Oberförster,
wenn es durch den Oberförster geschehen, der Forstinspektor, und sofern etwa dieser
in die Nothwendigkeit gekommen sein sollte, von seinen Waffen Gebrauch zu machen,
der Ober-Forstbeamte der Regierung der Theilnahme an Feststellung des Thatbestandes
zu unterziehen.
Art. 13. Findet der beireffende Vorgesetzte bei der nach Art. 9 dieser Instruktion
zu veranlassenden Untersuchung, daß von den Waffen zur Ungebühr Gebrauch gemacht
worden, so hat er nach Befinden der Umstände den Thäter zu verhaften, und an die
nächste Gerichtsbehörde abzuliefern.
Art. 14. Die Forst= und Jagdbeamten müssen bei Anwendung der Waffen
eben so sehr mit Besonnenheit und Umsicht, als mit Kraft und Unerschrockenheir
handeln. — Diejenigen, welche hierdurch in schwierigen Fällen das in sie gesetzte
Vertrauen rechtfertigen, können auf den Schutz der Gesetze und der Fürsorge ihrer
Vorgesetzten rechnen, dagegen werden diejenigen, welche beim Waffengebrauch ihre
Befugniß überschreiten, ohne Nachsicht zur Untersuchung gezogen, und nach den im
Art. 8 allegirten Vorschriften bestraft werden.
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1) Jetzt nach den entspr. Vorschriften des R. Str. G. B.