Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten. 1329 
Instruktion vom 21. Nov. 1887 wegen des Waffengebrauchs der Kommunal- 
und Privat-Forst= und Jagd-Offizianten. 
§. 1. Die Bestimmungen des §. 1 des Gesetzes finden auch auf die zur Ber- 
stärkung des Forstschutz-Personals angenommenen Hülfsaufseher Anwendung, wenn die 
im Eingange des angeführten Paragraphen festgesetzten Erfordernisse bei ihnen vor- 
handen und sie bei Ausübung ihrer Funktionen mit Dienstkleidung oder einem Ab- 
zeichen versehen sind. 
§s. 2. Die Kommunal= und Privat. Forst= und Jagd-Offizianten dürfen sich ihrer 
Wafsfen nur bedienen, wenn sie sich innerhalb des ihnen zur Verwaltung oder zum 
Schutz überwiesenen Forst= oder Jagd-Reviers befinden. 
§. 3. An Waffen dürfen sie nur den b5irschfänger, die Flinte oder Büchse 
führen; Flinten und Büchsen dürfen nur mit der Kugel oder mit Schrot geladen 
sein. Wer sich anderer Waffen oder einer anderen Ladung bedient, hat dadurch eine 
nach Maßgabe des ihm zur Last fallenden Mißbrauchs zu arbitrirende Polizei-Strafe 
verwirkt, und bleibt außerdem für den etwa dadurch herbeigeführten Schaden ver- 
antwortllich. 
§. 4. Die Waffen sind jedenfalls nur in den im §. 1 des Gesetzes vom 
31. März d. J. unter 1 und 2 bezeichneten Fällen, mithin nicht gegen einen auf 
der Flucht befindlichen Frevler (mit Ausnahme des Falles, wenn derselbe nach seiner 
Ergreifung zum thätlichen Widerstande übergeht) zu gebrauchen und ist üÜberdies 
möglichst dahin zu sehen, daß lebensgefährliche Verwundungen vermieden werden. Es 
ist ferner beim Gebrauch der Schußwaffen die nöthige Vorsicht anzuwenden, damit 
nicht andere bei dem verübten Forst- oder Jagd-Frevel nicht betheiligte Personen ver- 
letzt werden, besonders in den Fällen, wenn sich in der Richtung des Schusses Land- 
straßen oder bewohnte Gebäude befinden. 
§ 5 Ez begründet keinen Unterschied, ob der Vorfall, der zum Gebrauch der 
Waffen Veranlassung giebt, sich bei Tage oder zur Nachtzeit ereignet. 
5. 6. Da nach dem Gesetz von der Schußwaffe nur dann Gebrauch gemacht 
werden darf, wenn der Angriff mit Waffen, Aexien, Knitteln oder anderen gefährlichen 
Werkzeugen, oder von einer Mehrzahl, welche stärker ist, als die zur Stelle anwesenden 
Forst= und Jagd-Offizianten, unternommen wird: se berechtigen Drohungen, welche 
nicht von der Art sind, daß sie sofort ausgeführt werden können, und bloß wörtliche 
Beleidigungen zum Waffengebrauch nicht. 
8. 7. Da es für die Polizei-Verwaltung von Interesse ist, wem die durch den 
§. 1 des Gesetzes zugestandene wichtige Befugniß anvertraut wird, und da überdies 
der §. 3 des Gesetzes den Waldbesitzern und Jagdberechtigten selbst Kosten= Vertretungen 
auferlegt: so haben diejenigen Kommunen und Privat-Personen, welche ihren Forst- 
und Jagd-Offizianten die Befugniß, sich in den betreffenden Fällen der Waffen zu 
bedienen, beigelegt wissen und sie zu dem Ende mit einer Dienstkleidung oder einem 
Abzeichen versehen wollen, hiervon zuvor der kompetenten Polizeibehörde !) Anzeige zu 
machen. 
ien 8 Mit dieser Erklärung ist zugleich die Benennung der Personen, welchen 
die Verwaltung oder der Schutz der gleichfalls genau zu bezeichnenden Forst= oder 
Jagd-Reviere übertragen ist, und ebenso die Beschreibung der gewählten Dienst- 
kleidungen oder Abzeichen zu verbinden. 
§. 9. Sofern gegen die in dieser Art benannten Personen sich in irgend einer 
Art erhebliche Bedenken herausstellen, ist die Polizeibehörde befugt, denselben den Ge- 
brauch der Waffen zu untersagen. 
s. 10. Die Kommunal= und Privat-Forst= und Jagd-Osfizianten müssen in 
dem Augerblick, wo fie sich der Waffen bedienen, entweder mit einer Dienstkleidung, 
die ihre Bestimmung hinlänglich erkennen läßt, oder mit einem Abzeichen versehen 
  
1) Es wird dies in den meisten Fällen der Landrath sein. Die Polizeibehörde 
bat keine förmliche Konzession über Verstattung des Wafssengebrauchs auszufertigen, 
sondern sich auf die Bescheinigung zu beschränken, daß die Anzeige erfolgt sei und daß 
ch gegen die Qualifikation des betr. Beamten, sowie gegen die gewählten Dienst- 
abzeichen nichts zu erinnern gefunden habe, Res. 30. März 1841 (M. Bl. S. 95). 
Jagdpolizeibehörde ist der Landrath, §. 103 Zust. Ges. 
Zlling.- Kautz, Handbuch I., 7. Aufl. 84
	        
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