Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten. 1329
Instruktion vom 21. Nov. 1887 wegen des Waffengebrauchs der Kommunal-
und Privat-Forst= und Jagd-Offizianten.
§. 1. Die Bestimmungen des §. 1 des Gesetzes finden auch auf die zur Ber-
stärkung des Forstschutz-Personals angenommenen Hülfsaufseher Anwendung, wenn die
im Eingange des angeführten Paragraphen festgesetzten Erfordernisse bei ihnen vor-
handen und sie bei Ausübung ihrer Funktionen mit Dienstkleidung oder einem Ab-
zeichen versehen sind.
§s. 2. Die Kommunal= und Privat. Forst= und Jagd-Offizianten dürfen sich ihrer
Wafsfen nur bedienen, wenn sie sich innerhalb des ihnen zur Verwaltung oder zum
Schutz überwiesenen Forst= oder Jagd-Reviers befinden.
§. 3. An Waffen dürfen sie nur den b5irschfänger, die Flinte oder Büchse
führen; Flinten und Büchsen dürfen nur mit der Kugel oder mit Schrot geladen
sein. Wer sich anderer Waffen oder einer anderen Ladung bedient, hat dadurch eine
nach Maßgabe des ihm zur Last fallenden Mißbrauchs zu arbitrirende Polizei-Strafe
verwirkt, und bleibt außerdem für den etwa dadurch herbeigeführten Schaden ver-
antwortllich.
§. 4. Die Waffen sind jedenfalls nur in den im §. 1 des Gesetzes vom
31. März d. J. unter 1 und 2 bezeichneten Fällen, mithin nicht gegen einen auf
der Flucht befindlichen Frevler (mit Ausnahme des Falles, wenn derselbe nach seiner
Ergreifung zum thätlichen Widerstande übergeht) zu gebrauchen und ist üÜberdies
möglichst dahin zu sehen, daß lebensgefährliche Verwundungen vermieden werden. Es
ist ferner beim Gebrauch der Schußwaffen die nöthige Vorsicht anzuwenden, damit
nicht andere bei dem verübten Forst- oder Jagd-Frevel nicht betheiligte Personen ver-
letzt werden, besonders in den Fällen, wenn sich in der Richtung des Schusses Land-
straßen oder bewohnte Gebäude befinden.
§ 5 Ez begründet keinen Unterschied, ob der Vorfall, der zum Gebrauch der
Waffen Veranlassung giebt, sich bei Tage oder zur Nachtzeit ereignet.
5. 6. Da nach dem Gesetz von der Schußwaffe nur dann Gebrauch gemacht
werden darf, wenn der Angriff mit Waffen, Aexien, Knitteln oder anderen gefährlichen
Werkzeugen, oder von einer Mehrzahl, welche stärker ist, als die zur Stelle anwesenden
Forst= und Jagd-Offizianten, unternommen wird: se berechtigen Drohungen, welche
nicht von der Art sind, daß sie sofort ausgeführt werden können, und bloß wörtliche
Beleidigungen zum Waffengebrauch nicht.
8. 7. Da es für die Polizei-Verwaltung von Interesse ist, wem die durch den
§. 1 des Gesetzes zugestandene wichtige Befugniß anvertraut wird, und da überdies
der §. 3 des Gesetzes den Waldbesitzern und Jagdberechtigten selbst Kosten= Vertretungen
auferlegt: so haben diejenigen Kommunen und Privat-Personen, welche ihren Forst-
und Jagd-Offizianten die Befugniß, sich in den betreffenden Fällen der Waffen zu
bedienen, beigelegt wissen und sie zu dem Ende mit einer Dienstkleidung oder einem
Abzeichen versehen wollen, hiervon zuvor der kompetenten Polizeibehörde !) Anzeige zu
machen.
ien 8 Mit dieser Erklärung ist zugleich die Benennung der Personen, welchen
die Verwaltung oder der Schutz der gleichfalls genau zu bezeichnenden Forst= oder
Jagd-Reviere übertragen ist, und ebenso die Beschreibung der gewählten Dienst-
kleidungen oder Abzeichen zu verbinden.
§. 9. Sofern gegen die in dieser Art benannten Personen sich in irgend einer
Art erhebliche Bedenken herausstellen, ist die Polizeibehörde befugt, denselben den Ge-
brauch der Waffen zu untersagen.
s. 10. Die Kommunal= und Privat-Forst= und Jagd-Osfizianten müssen in
dem Augerblick, wo fie sich der Waffen bedienen, entweder mit einer Dienstkleidung,
die ihre Bestimmung hinlänglich erkennen läßt, oder mit einem Abzeichen versehen
1) Es wird dies in den meisten Fällen der Landrath sein. Die Polizeibehörde
bat keine förmliche Konzession über Verstattung des Wafssengebrauchs auszufertigen,
sondern sich auf die Bescheinigung zu beschränken, daß die Anzeige erfolgt sei und daß
ch gegen die Qualifikation des betr. Beamten, sowie gegen die gewählten Dienst-
abzeichen nichts zu erinnern gefunden habe, Res. 30. März 1841 (M. Bl. S. 95).
Jagdpolizeibehörde ist der Landrath, §. 103 Zust. Ges.
Zlling.- Kautz, Handbuch I., 7. Aufl. 84