Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 1337 
§. 2. Zur eigenen Ausübung) des Jagdrechts auf seinem Grund und 
Boden?) ist der Besitzer nur befugt: 
a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an einander 
grenzenden?) Gemeindebezirken einen land= oder forstwirthschaftlich be- 
nutzten") Flächenraum von wenigstens dreihundert Morgens) einnehmen 
  
. 
Zu Anmerkung 6 auf S. 1336. 
in dem Gebiete von Frankfurt a. M. Ges. 20. Aug. 1850 (Ges. u. Stat. S 
Neue Folge, X. 323) und 30. Juli 1858 (das. XIV. 163); 
in den Hohenzollernschen Landen das Sigmaringische Jagdges. 29. Juli 1848 
(B. Bl. S. 275), das Hechingensche Jagdges. 16. Arril 1849 (V. Bl. S. 151), 
Ges. 2. Mai 1853 (G. S. S. 178) und 17. März 1873 (G. S. S. 141); 
in Lauenburg Ges. 17. Juli 1872 (Woch. Bl. 215). 
7) Nur dem Eigenthümer, nicht etwa dem Nutznießer, Pächter, E. O. V. IX. 
149; XIX. 312. 
6) Ein Jahdberechtigter ist nicht befugt, die seinen Grundbesitz bezw. das Jagd- 
revier durchschneidenden öffentlichen Wege und Chausseen in anderer als der allgemein 
zulässigen Weise zu benutzen, insbesondere die Chausseegräben Behufs Ausübung der 
Jagd zu betreten, Erk. 24. April 1882 (E. K. III. 328). 
Jagdrecht ist das ausschließliche Recht zur Okkupation jagdbarer (s. oben S. 1331 
Anm. 2) Thiere, E. Crim. V. 87; VI. 376. 
i) Wenn die Jagd in einem und demselben Bezirk von mehreren Personen prä- 
tendirt wird, so darf die jagdpolizeiliche Beaufsichtigung während des schwebenden 
Streitverfahrens nicht sistirt werden. Andernfalls würde nicht nur die öffentliche 
Sicherheit gefährdet, sondern auch der Zweck des Jagdpolizeiges. in seinen wesent- 
lichsten Bestimmungen gefährdet werden können. Die Polizeibehörde wird daher in 
solchen Fällen unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften und etwa vor- 
handenen Verträge ein angemessenes Provisorium festzusetzen und dessen Befolgung 
bis zum Austrage des Prozesses zu überwachen haben. Es ist hierbei davon auszu- 
gehen, daß den Besitzern selbständiger Jagdreviere bezw. den Besitzern von 300 Morgen 
in ungetrenntem Zusammenhange (§. 2 litt. a) durch §. 4 die Befugniß einge- 
räumt ist, sich damit den Jagdbezirken ihrer Gemeinden anzuschließen, daß aber, 
wenn von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacht wird, der Anschluß nicht eintritt 
und die selbständigen Jagdreviere mithin gesetzlich von selbst ausgeschlossen sind, ohne 
daß es deshalb einer besonderen Erklärung der Besitzer bedarf. Einer solchen Er- 
kldrung bedarf es vielmehr nur dann, wenn die Besitzer angeschlossen werden wollen, 
Res. 18. Juni 1870 (M. Bl. S. 196). 
Streitigkeiten der Betheiligten über ihre im öffentlichen Rechte begründeten 
Rechte und Pflichten hinsichtlich der Jagdausübung unterliegen heute der Entscheidung 
im Verwaltungsstreitverfahren, §. 105 Zust. Ges. 
*:) Das Jagdpolizei-Gesetz enthält wegen der öffentlichen Ströme keine ausdrück- 
liche Vorschrift; daraus folgt nicht, daß die Jagd auf ihnen verboten ist und es muß 
nach dem Grundprinzip des Gesetzes für nothwendig erachtet werden, auf den Strömen 
selbständige Jagdbezirke nicht unter einer zusammenhängenden Fläche von 300 Morgen 
zu bilden, Res. 30. Juli 1852 (M. Bl. S. 175). 
In den Bereich des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes eines Gemeindebannes fallen 
auch öffentliche Flüsse, soweit sie selbst einen Theil des Gemeindebannes bilden, Erk. 
17. Mai 1859 (Rh. A. LV. 1I. 136), Res. 1. März 1872 (M. Bl. S. 127); E. 
O. V. XVIII. 289; XIX. 331. 
*!) Mögen sie auch in verschiedenen Regierungsbezirken liegen, Erk. O. V. G. 
20. Jan. 1879 (Nr. II. 249). 
1) Es genügt, daß sich das Grundstück zu solcher Benutzung eignet, Erk. R. 
G. 29. April 1887 (Pr. V. Bl. VIII. 310). Dahin gehören Kanäle, Chausseen, 
Eisenbahnen nicht — die selbständige Bejagung einer Eisenbahn ist gesetzlich unstatt- 
haft, Res. 1. März 1872 (M. Bl. S. 127). Ferner nicht ein Mühlenteich, Erk. 
O. BV. G. 15. Juni 1891 (Nr. III. 527). Daß das den Zusammenhang herstellende 
Grundstück land= oder forstwirthschaftlich genutzt wird, ist nicht erforderlich, Erk. 
O. Trib 12. Jan. 1865 (Strieth. Arch. L VIII. 87). Dem Besitzer eines zur selb- 
ständigen Ausübung der Jagd berechtigenden Areals steht an Wegen und Gewässern, 
*#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.