1338 Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz.
und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unter-
brochen sind"), die Trennung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird
als eine Unterbrechung des Zusammenhanges nicht?) angesehen;
b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten?) Grundstücken.
Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedet zu erachten,
entscheidet der Landrath;
e) auf Seen"), auf zur Fischerei eingerichteten Teichen?) und auf solchen
Inseln, welche Ein Besitzthum bilden.
§. 3. Wenn die im F. 2 bezeichneten Grundstücke mehr als dreien Be-
sitzern gemeinschaftlich gehören, so ist die eigene Ausübung des Jagdrechts auf
diesen Grundstücken nicht sämmtlichen Mitbesitzern gestattet.
Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des Jagdrechts Einem bis
höchstens Dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen auch frei, das
Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen oder
zu verpachten. "
Gemeinden oder Korporationen") dürfen das Jagdrecht auf solchen ihnen
gehörenden Grundstücken (§. 2) nur durch Verpachtung oder durch einen an-
gestellten Jäger ausüben.
§. 4. Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks?), welche nicht zu
den im §. 2 gedachten gehören bilden der Regel nach einen gemeinschaftlichen
Zu Anmerkung 4 auf S. 1337.
die gesetzlich als Unterbrechung des Zusammenhanges nicht anzusehen sind, ein Jagd-
recht nicht zu, Erk. 23. Nov. 1877 (E. LXXXI. 390).
5) Eine solche Fläche bildet kraft Gesetzes und ohne Weiteres einen aus dem
Gemeindejagdbezirke ausscheidenden selbständigen Bezirk, Erk. O. Trib. 13. Juli 1876
(O. R. XVII. 506). Vergl. E. O. V. V. 189. Auf hinzugekaufte Grundstücke
erstreckt sich daher das Jagdrecht sofort mit deren Erwerb, ohne Rücksicht auf bezüglich
ihrer abgeschlossenen Pachtverträge, E. O. V. XX. 320; XXIV. 287, 292.
1) Eine Wasserfläche gehört nicht mit in die nach §. 2 lit. a vorgeschriebene
Grundstücksgröße. Hat beispielsweise ein Eigenthümer 290 Morgen Land und 100
Morgen See, so ruht seine Jagdberechtigung, Erk. K. G. 9. Juni 1881.
2) Obige Vorschrift hat nur solche Grundstücke vor Augen, die ohne das Vor-
handensein von Wegen 2c. im ungetrennten Zusammenhange liegen würden, keines-
wegs aber solche, die durch die Wege eben nur verbunden werden, Res. 31. März
1863 (M. Bl. S. 156) und 10 März 1864 (M. Bl. S. 103), E. O. V. XVI. 351.
Eisenbahnen (Schienenstränge) sind keine Wege im Sinne des §. 2 lit. a und
unterbrechen stets den Zusammenhang eines Grundstücks, E. O. V. XXIX. 294; ent-
gegengesetzter Ansicht Erk. O. Trib. 29. Juni 1871 (E. LXV. 342) und 23. Nov.
1877 (E. LIXXXI. 393), sowie Res. 1. März 1872 (M. Bl. S. 127).
:) Es ist eine Einfriedigung nur dann für vollständig zu erachten, wenn sie den
Zutritt des Wildes verhindert, vgl. Res. 2. Sept. 1868 (M. Bl. S. 175). Wenn
es darauf ankommt, ob ein Grundstück dauernd und vollständig eingefriedigt ist, so
hat das Gericht seiner Entscheidung das darüber eingeholte Gutachten des Landraths.
zu Grunde zu legen, Erk. O. Trib. 12. Nov. 1869 (O. R, X. 711). Erst die
Entscheidung des Gerichtes begründet die Jagdbefugniß, E. Crim. XVII. 363.
*!)d h. gegen benachbarte Grundstücke abgeschlossene größere Wasserstücke, E. O. V. V.186.
5) Ob ein Teich zur Fischerei eingerichtet ist, ist äußerlich nicht erkennbar. Die
Besitzer solcher Teiche haben also, wenn sie von dem Rechte der Selbstbejagung Ge-
brauch machen wollen, den Ausschluß der Teiche aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezire
bei der Gemeindebehörde zeitig vor der Verpachtung der Jagd zur Anzeige zu bringen,
widrigenfalls sie sich nicht beschweren können, wenn die Teiche mit verpachtet werden,
Res. 27. Jan. 1873 (M. Bl. S. 46).
6) Vgl. Res. 14. Sept. 1896 (M. Bl. S. 203), betr. Bedingungen für die
Verpachtung fiskalischer Jagden.
7) Jeder Gemeindebezirk bildet, nach Aussonderung der im §. 2 bezeichneten Grund-
stücke, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, und zwar ohne Rücksicht auf einen bestimmten
Flächeninhalt des Bezirkes und ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke des Bezirkes
im ungetrennten Zusammenhange liegen, Erk. O. V. G. 27. Sept. 1883 (M. Bl.
S. 229, E. O. V. X. 156). Ebenso Res. 13. Nov. 1863 (M. Bl. S. 237).
Anderer Meinung Erk. O. Trib. 24. März 1876 (O. R. XVII. 220), das stets