Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1338 Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 
und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unter- 
brochen sind"), die Trennung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird 
als eine Unterbrechung des Zusammenhanges nicht?) angesehen; 
b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten?) Grundstücken. 
Darüber, was für dauernd und vollständig eingefriedet zu erachten, 
entscheidet der Landrath; 
e) auf Seen"), auf zur Fischerei eingerichteten Teichen?) und auf solchen 
Inseln, welche Ein Besitzthum bilden. 
§. 3. Wenn die im F. 2 bezeichneten Grundstücke mehr als dreien Be- 
sitzern gemeinschaftlich gehören, so ist die eigene Ausübung des Jagdrechts auf 
diesen Grundstücken nicht sämmtlichen Mitbesitzern gestattet. 
Dieselben müssen vielmehr die Ausübung des Jagdrechts Einem bis 
höchstens Dreien unter ihnen übertragen. Doch steht ihnen auch frei, das 
Jagdrecht ruhen oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen oder 
zu verpachten. " 
Gemeinden oder Korporationen") dürfen das Jagdrecht auf solchen ihnen 
gehörenden Grundstücken (§. 2) nur durch Verpachtung oder durch einen an- 
gestellten Jäger ausüben. 
§. 4. Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks?), welche nicht zu 
den im §. 2 gedachten gehören bilden der Regel nach einen gemeinschaftlichen 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1337. 
die gesetzlich als Unterbrechung des Zusammenhanges nicht anzusehen sind, ein Jagd- 
recht nicht zu, Erk. 23. Nov. 1877 (E. LXXXI. 390). 
5) Eine solche Fläche bildet kraft Gesetzes und ohne Weiteres einen aus dem 
Gemeindejagdbezirke ausscheidenden selbständigen Bezirk, Erk. O. Trib. 13. Juli 1876 
(O. R. XVII. 506). Vergl. E. O. V. V. 189. Auf hinzugekaufte Grundstücke 
erstreckt sich daher das Jagdrecht sofort mit deren Erwerb, ohne Rücksicht auf bezüglich 
ihrer abgeschlossenen Pachtverträge, E. O. V. XX. 320; XXIV. 287, 292. 
1) Eine Wasserfläche gehört nicht mit in die nach §. 2 lit. a vorgeschriebene 
Grundstücksgröße. Hat beispielsweise ein Eigenthümer 290 Morgen Land und 100 
Morgen See, so ruht seine Jagdberechtigung, Erk. K. G. 9. Juni 1881. 
2) Obige Vorschrift hat nur solche Grundstücke vor Augen, die ohne das Vor- 
handensein von Wegen 2c. im ungetrennten Zusammenhange liegen würden, keines- 
wegs aber solche, die durch die Wege eben nur verbunden werden, Res. 31. März 
1863 (M. Bl. S. 156) und 10 März 1864 (M. Bl. S. 103), E. O. V. XVI. 351. 
Eisenbahnen (Schienenstränge) sind keine Wege im Sinne des §. 2 lit. a und 
unterbrechen stets den Zusammenhang eines Grundstücks, E. O. V. XXIX. 294; ent- 
gegengesetzter Ansicht Erk. O. Trib. 29. Juni 1871 (E. LXV. 342) und 23. Nov. 
1877 (E. LIXXXI. 393), sowie Res. 1. März 1872 (M. Bl. S. 127). 
:) Es ist eine Einfriedigung nur dann für vollständig zu erachten, wenn sie den 
Zutritt des Wildes verhindert, vgl. Res. 2. Sept. 1868 (M. Bl. S. 175). Wenn 
es darauf ankommt, ob ein Grundstück dauernd und vollständig eingefriedigt ist, so 
hat das Gericht seiner Entscheidung das darüber eingeholte Gutachten des Landraths. 
zu Grunde zu legen, Erk. O. Trib. 12. Nov. 1869 (O. R, X. 711). Erst die 
Entscheidung des Gerichtes begründet die Jagdbefugniß, E. Crim. XVII. 363. 
*!)d h. gegen benachbarte Grundstücke abgeschlossene größere Wasserstücke, E. O. V. V.186. 
5) Ob ein Teich zur Fischerei eingerichtet ist, ist äußerlich nicht erkennbar. Die 
Besitzer solcher Teiche haben also, wenn sie von dem Rechte der Selbstbejagung Ge- 
brauch machen wollen, den Ausschluß der Teiche aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezire 
bei der Gemeindebehörde zeitig vor der Verpachtung der Jagd zur Anzeige zu bringen, 
widrigenfalls sie sich nicht beschweren können, wenn die Teiche mit verpachtet werden, 
Res. 27. Jan. 1873 (M. Bl. S. 46). 
6) Vgl. Res. 14. Sept. 1896 (M. Bl. S. 203), betr. Bedingungen für die 
Verpachtung fiskalischer Jagden. 
7) Jeder Gemeindebezirk bildet, nach Aussonderung der im §. 2 bezeichneten Grund- 
stücke, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, und zwar ohne Rücksicht auf einen bestimmten 
Flächeninhalt des Bezirkes und ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke des Bezirkes 
im ungetrennten Zusammenhange liegen, Erk. O. V. G. 27. Sept. 1883 (M. Bl. 
S. 229, E. O. V. X. 156). Ebenso Res. 13. Nov. 1863 (M. Bl. S. 237). 
Anderer Meinung Erk. O. Trib. 24. März 1876 (O. R. XVII. 220), das stets
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.