Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1340 Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz. 
umgeben, also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen, von dem 
gemeinschaftlichen Jagdbezirke auszuschließen, wenngleich die Grundstücke nicht 
zu den im 8. 2 gedachten gehören. 
8. 6. Auf den nach F. 5 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausge- 
schiedenen Grundstücken müssen die Grundbesitzer, so lange die Ausschließung 
dauert, die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen lassen. 
-Auch müssen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkennbar bezeichnet 
werden. 
§. 7. Grundstücke ), welche von einem über dreitausend Morgen im Zu- 
sammenhange großen Walde ?, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder 
rößtentheils?) eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter die Be- 
timmungen des §F. 2 fallen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde 
nicht zugeschlagen. Die Besitzer solcher Grundstücke ) sind verpiüichtet. die 
Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigenthümer des sie umschließenden 
Waldes auf dessen Verlangen gegen eine nach dem Jagdertrage") zu bemessende 
LEutschänigune ) zeitpachtweise zu übertragen, oder die Jagdausübung gänzlich 
ruhen zu lassen. 
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Mangel einer Einigung durch 
den Kreisausschuss, in Stadtkreisen durch den Bezirksausschuss im Verwaltungs- 
streitverfahren 8). 
Macht der Waldeigenthümer von seiner Befugniß, die Jagd auf der 
Enklave zu erpachten, beim Anerbieten des Besitzers, nicht Gebrauch, so steht 
dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavirten Grundstücke zu. 
Stoßen mehrere derartige Grundstücke an einander, so daß sie eine un- 
unterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens dreihundert Morgen 
umfassen, so bilden dieselben einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen Jagd- 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1339. 
auch die im Sondereigenthume einzelner von ihnen befindlichen von dem gemein- 
schaftlichen Jagdbezirke ausgeschlossen werden, E. O. V. XXIX. 301. 
Der Austritt darf nicht im Laufe, sondern nur am Schlufse einer Jagdperiode 
erfolgen und muß der Gemeindebehörde so rechtzeitig angekündigt werden, daß das 
Ausscheiden bei Abschluß des neuen Pachtvertrages berücksichtigt werden kann, E. O. 
B. XX. 319; XXIV. 289. 
War ein Grundstück als isolirter Hof ausgeschlossen und es stellt sich später heraus, 
daß es diese Eigenschaft nicht besaß, so ist die Aueschließung ohne rechtliche Wirkung 
und es kann jeder Zeit Wiederanschluß verlangt werden. Die 88§. 4, 5 enthalten 
öffentliches Recht, das durch Privatwillkür nicht geändert werden kann, Erk. 13. Febr. 
1890 (E. O. V. XIX. 315). 
1) Auch Teiche, Erk. O. Trib. 22. Juni 1875 (O. R. XVI. 4819. 
*!) D. i. lediglich eine mit Holz bestandene oder doch zur Holzzucht oder Holz- 
nutzung gebrauchte Fläche, E. O. V. IX. 147. 
*!) Größtentheils, d. h. mehr als zur Hälfte, Res. 1. Juni 1850 (M. Bl. S. 192). 
Zur Ausschließung ist die Zustimmung der Gemeindebehörde nicht erforderlich, Erk. 
O. Trib. 10. Febr. 1874 (E. I.XXI. 284) und 11. Juli 1861 (Srrieth. Arch. 
XIII. 257). 6 
4) Sofern sie nicht unter §. 2 fallen, E. O. V. XI. 292. 
*) Die Ausschließung kann jedoch nur von den Betheiligten im Verwaltungs. 
streitverfahren erzwungen werden, die Jagdpolizeibehörde (Landrath) ist nicht befugt, 
auf Grund des § 7 den Ausschluß von Waldenklaven aus dem gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke anzuordnen, Erk. 22. Mai 1889 (E. O. V. XVIII. 295). 
6) d. h. nach dem bei ordnungsmäßiger Wirthschaft zu erzielenden Reinertrage, 
Erk. O. V. G. 2. Juni 1892 (Nr. III. 533). Vergl. E. O. V. XI. 301. 
7) Das Recht der Anpachtung auf Seiten des Waldeigenthümers oder die Pflicht 
des Grundeigenthümers, die Jagd ruhen zu lassen. besteht auch in Ansehung solcher 
zum größten Theil von Wald umschlossenen Grundflächen, welche sich zugleich als 
körperliche Theile eines über 300 Morgen großen und einen eigenen Jagdbezirk 
bildenden Areals darstellen, Erk. 8. Sept. 1884 (E. O. BV. XI. 288). 
8) §. 105, 3 Zust. Ges.
	        
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