1340 Abschnitt XXVII. Jagdpolizei-Gesetz.
umgeben, also nicht mit fremden Grundstücken im Gemenge liegen, von dem
gemeinschaftlichen Jagdbezirke auszuschließen, wenngleich die Grundstücke nicht
zu den im 8. 2 gedachten gehören.
8. 6. Auf den nach F. 5 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausge-
schiedenen Grundstücken müssen die Grundbesitzer, so lange die Ausschließung
dauert, die Ausübung des Jagdrechts gänzlich ruhen lassen.
-Auch müssen die Grenzen solcher Grundstücke stets erkennbar bezeichnet
werden.
§. 7. Grundstücke ), welche von einem über dreitausend Morgen im Zu-
sammenhange großen Walde ?, der eine einzige Besitzung bildet, ganz oder
rößtentheils?) eingeschlossen sind, werden, auch wenn sie nicht unter die Be-
timmungen des §F. 2 fallen, dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke der Gemeinde
nicht zugeschlagen. Die Besitzer solcher Grundstücke ) sind verpiüichtet. die
Ausübung der Jagd auf denselben dem Eigenthümer des sie umschließenden
Waldes auf dessen Verlangen gegen eine nach dem Jagdertrage") zu bemessende
LEutschänigune ) zeitpachtweise zu übertragen, oder die Jagdausübung gänzlich
ruhen zu lassen.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Mangel einer Einigung durch
den Kreisausschuss, in Stadtkreisen durch den Bezirksausschuss im Verwaltungs-
streitverfahren 8).
Macht der Waldeigenthümer von seiner Befugniß, die Jagd auf der
Enklave zu erpachten, beim Anerbieten des Besitzers, nicht Gebrauch, so steht
dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavirten Grundstücke zu.
Stoßen mehrere derartige Grundstücke an einander, so daß sie eine un-
unterbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens dreihundert Morgen
umfassen, so bilden dieselben einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen Jagd-
Zu Anmerkung 4 auf S. 1339.
auch die im Sondereigenthume einzelner von ihnen befindlichen von dem gemein-
schaftlichen Jagdbezirke ausgeschlossen werden, E. O. V. XXIX. 301.
Der Austritt darf nicht im Laufe, sondern nur am Schlufse einer Jagdperiode
erfolgen und muß der Gemeindebehörde so rechtzeitig angekündigt werden, daß das
Ausscheiden bei Abschluß des neuen Pachtvertrages berücksichtigt werden kann, E. O.
B. XX. 319; XXIV. 289.
War ein Grundstück als isolirter Hof ausgeschlossen und es stellt sich später heraus,
daß es diese Eigenschaft nicht besaß, so ist die Aueschließung ohne rechtliche Wirkung
und es kann jeder Zeit Wiederanschluß verlangt werden. Die 88§. 4, 5 enthalten
öffentliches Recht, das durch Privatwillkür nicht geändert werden kann, Erk. 13. Febr.
1890 (E. O. V. XIX. 315).
1) Auch Teiche, Erk. O. Trib. 22. Juni 1875 (O. R. XVI. 4819.
*!) D. i. lediglich eine mit Holz bestandene oder doch zur Holzzucht oder Holz-
nutzung gebrauchte Fläche, E. O. V. IX. 147.
*!) Größtentheils, d. h. mehr als zur Hälfte, Res. 1. Juni 1850 (M. Bl. S. 192).
Zur Ausschließung ist die Zustimmung der Gemeindebehörde nicht erforderlich, Erk.
O. Trib. 10. Febr. 1874 (E. I.XXI. 284) und 11. Juli 1861 (Srrieth. Arch.
XIII. 257). 6
4) Sofern sie nicht unter §. 2 fallen, E. O. V. XI. 292.
*) Die Ausschließung kann jedoch nur von den Betheiligten im Verwaltungs.
streitverfahren erzwungen werden, die Jagdpolizeibehörde (Landrath) ist nicht befugt,
auf Grund des § 7 den Ausschluß von Waldenklaven aus dem gemeinschaftlichen
Jagdbezirke anzuordnen, Erk. 22. Mai 1889 (E. O. V. XVIII. 295).
6) d. h. nach dem bei ordnungsmäßiger Wirthschaft zu erzielenden Reinertrage,
Erk. O. V. G. 2. Juni 1892 (Nr. III. 533). Vergl. E. O. V. XI. 301.
7) Das Recht der Anpachtung auf Seiten des Waldeigenthümers oder die Pflicht
des Grundeigenthümers, die Jagd ruhen zu lassen. besteht auch in Ansehung solcher
zum größten Theil von Wald umschlossenen Grundflächen, welche sich zugleich als
körperliche Theile eines über 300 Morgen großen und einen eigenen Jagdbezirk
bildenden Areals darstellen, Erk. 8. Sept. 1884 (E. O. BV. XI. 288).
8) §. 105, 3 Zust. Ges.